Municipality's Acquiescence Establishes Tax Office Jurisdiction Over Wealth Tax Objections
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere a municipality's council has transferred the competence to assess the supplementary wealth tax to the tax office, the tax office is also the competent authority to decide on objections, even absent a formal delegation resolution, provided the council has consistently allowed the tax office to handle all related matters, establishing jurisdiction through acquiescence; this is because if the primary assessment authority delegates its function, it also delegates the responsibility for reviewing objections to that delegate, diverging from the general rule where the council, not the ordinary tax commission, handles objections for this specific tax.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 36 Abs. 5 StG; § 53 Abs. 1 und 3 StV. Hat der Gemeinderat die Kompetenz zur Veranlagung der nachträglichen Vermögenssteuer auf das Steueramt übertragen, ist dieses auch für die Einsprache zuständig. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern
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KI-generiertThe court implicitly relies on this provision to establish the separate procedure for levying deferred wealth tax, which is the subject of the administrative authority's jurisdiction.
The court cites this provision to determine the original designated authority (the Municipal Council) for levying the deferred wealth tax, which has the power to delegate.
The court cites this provision to determine that the rules of the GGStG apply analogously to the objection procedure for deferred wealth tax.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Direkte Staats- und Gemeindesteuern
Entscheiddatum: · 24.09.1991
Fallnummer: · A 91 100
LGVE: · 1991 II Nr. 17
Leitsatz: · § 36 Abs. 5 StG; § 53 Abs. 1 und 3 StV. Hat der Gemeinderat die Kompetenz zur Veranlagung der nachträglichen Vermögenssteuer auf das Steueramt übertragen, ist dieses auch für die Einsprache zuständig.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Gemäss § 36 Abs. 5 StG wird die nachträgliche Vermögenssteuer in einem besonderen, von der ordentlichen Einschätzung unabhängigen Verfahren festgesetzt. Die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz bestimmt in § 53 Abs. 1 als Veranlagungsbehörde für die nachträgliche Vermögenssteuer den für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zuständigen Gemeinderat, der diese Aufgabe der Gemeindekanzlei oder dem Steueramt übertragen kann. Im vorliegenden Fall hat das Steueramt X die nachträgliche Vermögenssteuer veranlagt und die dagegen eingereichte Einsprache entschieden. Ein förmlicher Delegationsbeschluss des Gemeinderates, mit welchem er die vom Gesetz primär ihm überbundene Aufgabe auf das Steueramt übertragen hätte, liegt unbestrittenermassen nicht vor. Hingegen bestätigt der Gemeinderat, dass das Steueramt seit jeher sämtliche Verrichtungen im Zusammenhang mit der Veranlagung nachträglicher Vermögenssteuern vorgenommen hat. Damit steht fest, dass der Gemeinderat mindestens durch konkludentes Verhalten von seiner Übertragungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Die Veranlagungsbefugnis des Steueramtes X sowie dessen Zuständigkeit auch als Einspracheinstanz sind somit gegeben. Denn nach § 53 Abs. 3 StV sind auf das Einspracheverfahren die Vorschriften des GGStG entsprechend anzuwenden. § 28 GGStG bestimmt als Einspracheinstanz den Gemeinderat. Daher hat bei der nachträgliehen Vermögenssteuer also grundsätzlich der Gemeinderat und nicht wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren die Staatssteuerkommission die Einsprache zu behandeln. Hat der Gemeinderat aber seine Veranlagungskompetenz an das Steueramt delegiert, so ist dieses auch für die Einsprache zuständig; denn die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden (§ 117 VRG).