Estate Division Property Transfer Tax Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the imposition of a property transfer tax following a partial division of an estate where one heir, facing bankruptcy, transferred their ownership share in inherited properties to the remaining co-heirs. The reasoning was that the acquisition of the ownership share constituted a taxable change in the composition of the joint ownership under relevant statutes, and no exemption applied because siblings are not considered ascendants or descendants for the statutory tax exemption concerning relatives, nor is an acquisition to avert a forced sale explicitly exempted from this transactional tax.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 2 Ziff. 2, § 3 Ziff. 2 HStG. Erbteilung; Zwangsverkauf. Eine Handänderung infolge partieller Erbteilung unter Geschwistern ist steuerpflichtig. Der Erwerb von Grundeigentum, das verkauft wird, um die drohende Zwangsverwertung abzuwenden, stellt keine steuerfreie Handänderung dar. | Handänderungssteuer
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KI-generiertThis provision establishes that the change in the personnel composition of joint ownership relationships constitutes a taxable transfer.
This provision, concerning tax exemption for transactions between relatives in ascending and descending lines, was cited to confirm that transactions between siblings are not exempt.
This provision identifies the acquirer as the party liable for the transfer tax in the context of the specific transaction.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Handänderungssteuer
Entscheiddatum: · 21.06.1991
Fallnummer: · A 91 1
LGVE: · 1991 II Nr. 24
Leitsatz: · § 2 Ziff. 2, § 3 Ziff. 2 HStG. Erbteilung; Zwangsverkauf. Eine Handänderung infolge partieller Erbteilung unter Geschwistern ist steuerpflichtig. Der Erwerb von Grundeigentum, das verkauft wird, um die drohende Zwangsverwertung abzuwenden, stellt keine steuerfreie Handänderung dar.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · A hinterliess ihren Pflegesöhnen B, C und D zwei Grundstücke. Im Rahmen der partiellen Erbteilung trat C, über den vorher der Konkurs eröffnet worden war, seine Gesamteigentumsquote an den beiden Grundstücken an die Miterben B und D zu 1/3 des Anrechnungswertes der Grundstücke ab. B verlangt mit Beschwerde die Aufhebung der Handänderungssteuerveranlagung, weil einerseits die ererbte Eigentumsquote vom Bruder erworben und anderseits damit deren Zwangsverwertung abgewendet worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: 1. - Nach § 2 Ziff. 1 und 2 HStG unterliegen der Handänderungssteuer der Übergang des Eigentums an einem Grundstück im Sinne von Art. 655 Abs. 2 ZGB und die Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen, die Veränderung der Anteilsrechte sowie die Aufhebung des Gesamteigentums.
Steuerfrei ist der Übergang eines Grundstückes vom Erblasser an die Erbengemeinschaft (§ 3 Ziff. 3 HStG). Überdies sind Rechtsgeschäfte zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie steuerfrei (§ 3 Ziff. 2 HStG). Steuerpflichtig ist der Erwerber (§ 4 Abs. 1 HStG). Die Handänderungssteuer beträgt 1,5 % des Handänderungswertes (§ 6 HStG). Dieser besteht aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers (§ 7 Abs. 1 HStG). 2. - Im vorliegenden Fall wurde zu Recht nicht der Erwerb der Grundstücke durch B, C und D infolge Todes der Eigentümerin besteuert, sondern die Übernahme der Gesamteigentumsquote von C durch die Miterben B und D aufgrund der partiellen Erbteilung.
Eine solche Änderung im Personenstand des Gesamthandverhältnisses stellt gemäss § 2 Ziff. 2 HStG eine steuerbegründende Handänderung dar, es sei denn, es läge eine Steuerbefreiung gemäss § 3 HStG vor. Als Brüder des Miterben C sind die steuerpflichtigen B und D keine Verwandten in auf- und absteigender Linie (§ 3 Ziff. 2 HStG). Eine Privilegierung für Handänderungen unter Geschwistern sieht das Handänderungssteuergesetz - entgegen dem Grundstückgewinnsteuergesetz - nicht vor. Somit stellt die vorliegende Handänderung keine steuerfreie Handänderung infolge Verwandtschaft dar.
Inwiefern der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, dass die beiden Halbschwestern der Verstorbenen ebenfalls Miterben gewesen seien, etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, nachdem hier einzig der Erwerb der Gesamthandquote des C durch B und D zur Diskussion steht und daher gemäss § 4 Abs. 1 HStG ausschliesslich diese Miterben steuerpflichtig sind. Keine Rolle für die Erfüllung des steuerbegründenden Tatbestandes spielt dabei das Motiv der Erwerber. In § 3 HStG, wo die steuerfreien Handänderungen abschliessend aufgezählt sind (vgl. Urteil P. und B. vom 17. 9. 1985), wird der Erwerb aus Zwangsverkauf weder ausdrücklich noch sinngemäss erwähnt.
Deshalb kann es dahinstehen, ob mit dem Auskauf von C einzig die Abwendung der drohenden Zwangsvollstreckung bezweckt wurde, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Da sodann die Handänderungssteuer naturgemäss eine reine Rechtsverkehrssteuer ist (vgl. Urteil St. vom 6. 8. 1990 Erw. 4), berechnet sie sich einzig und allein aufgrund des Handänderungswertes. Dieser wird durch die Leistungen des Erwerbers bestimmt. Ob der Erwerber dazu Eigen- oder Fremdmittel verwendet, bleibt ohne Einfluss auf die Höhe des Handänderungswertes. Dasselbe gilt hinsichtlich der Art, wie der Erwerber tilgt, ob durch Barleistung, Verrechnung oder Schuldübernahme usw. Auch kann es nach dem Gesagten keine Rolle spielen, dass gemäss Darstellung des Beschwerdeführers kein erbschaftssteuerpflichtiges Reinvermögen resultiert habe, weil zur Auszahlung von Legaten und Pflichtteilen sowie zur Durchführung dringend notwendiger Unterhaltsarbeiten weitere Bankdarlehen hätten aufgenommen werden müssen.
Somit steht fest, dass die Handänderungssteuer auf dem Auskaufbetrag geschuldet ist.