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A 90 66 • KG LU A 90 66 KI-generiert

Tax Assessment Error vs. Calculation Correction Dispute

Geschäftsnummer A 90 66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a request for correction under tax law provisions for rectifying calculation errors, reasoning that the situation involved the tax assessor erroneously annualizing income that the taxpayer had already declared as a full-year amount, which constitutes an error in factual assumption or assessment rather than a purely mathematical calculation mistake that is subject to correction under the relevant statute.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 76 Abs. 1 StG. Rechnungsfehler. Wird in der Steuererklärung das während bloss einer bestimmten Zeit innerhalb des Bemessungsjahres erzielte Einkommen im bereits auf zwölf Monate umgerechneten Betrag angegeben, und rechnet der Einschätzungsexperte diesen Betrag nochmals auf ein volles Jahr um, liegt ein Veranlagungsfehler und kein Rechnungsfehler vor. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Schlagwörter

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Rechnungsfehler Steuerveranlagungen Einkommensberechnung Berichtigung des Vorsteuerabzugs Veruntreuung von Quellensteuern Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 82 I 20
1987 mit Hinweis auf LGVE 1976 II Nr.21; RE 1969/70 Nr.52; BGE 82 I 20).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 76 StG

The court determined that the error alleged by the appellant was a case of incorrect assessment rather than a calculation error, thus precluding correction under this article.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Entscheiddatum: · 05.02.1991

Fallnummer: · A 90 66

LGVE: · 1991 II Nr. 18

Leitsatz: · § 76 Abs. 1 StG. Rechnungsfehler. Wird in der Steuererklärung das während bloss einer bestimmten Zeit innerhalb des Bemessungsjahres erzielte Einkommen im bereits auf zwölf Monate umgerechneten Betrag angegeben, und rechnet der Einschätzungsexperte diesen Betrag nochmals auf ein volles Jahr um, liegt ein Veranlagungsfehler und kein Rechnungsfehler vor.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit ihrem materiellen Einwand beruft sich die Beschwerdeführerin sodann auf das Vorliegen eines Rechnungsfehlers. Gemäss § 76 Abs. 1 StG können Rechnungsfehler und Schreibversehen innert 30 Tagen seit Kenntnis des Irrtums, spätestens aber vor Ablauf von vier Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung, auf Begehren des Steuerpflichtigen oder von Amtes wegen durch die Kantonale Steuerverwaltung berichtigt werden. Berichtigungsbegehren des Pflichtigen sind bei dieser Verwaltung einzureichen (§ 76 Abs.2 StG). Gegen Entscheide und Verfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung ist binnen 30 Tagen seit Zustellung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (§ 76 Abs. 3 StG). Nach der Rechtsprechung liegt ein Rechnungsfehler vor, wenn bei einer mathematischen Operation ein Versehen rein rechnerischer Natur unterlief. Unrichtige tatsächliche Annahmen oder eine unrichtige Gesetzesauslegung oder Gesetzesanwendung können im Berichtigungsverfahren nicht richtig gestellt werden, auch wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist (Urteil B. vorn 25. 5. 1987 mit Hinweis auf LGVE 1976 II Nr.21; RE 1969/70 Nr.52; BGE 82 I 20). In Ziffer 6 der Selbstdeklaration hat die Beschwerdeführerin ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf Fr. 42 240.— beziffert. Der Einschätzungsexperte betrachtete offenbar diesen Betrag als das in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1988 erzielte Einkommen und rechnete es entsprechend auf ein ganzes Jahr um. Entspräche der deklarierte Betrag von Fr. 42 240.—, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, tatsächlich dem bereits auf ein ganzes Jahr umgerechneten Geschäftseinkommen, erwiese sich die Veranlagung als unrichtig. Diesem Fehler läge aber nicht eine unrichtige mathematische Operation (wie beispielsweise ein Additionsfehler, Übertragungsfehler), sondern eine falsche Sachverhaltsannahme bzw. Sachverhaltswürdigung zugrunde. Ein solcher Fehler stellt klar einen Veranlagungs-, nicht aber einen blossen Rechnungsfehler dar. Deshalb kann keine Berichtigung gemäss § 76 StG vorgenommen werden.