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A 90 116 • KG LU A 90 116 KI-generiert

Taxpayer Objection Costs and Failure to Warn

Geschäftsnummer A 90 116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal concerning real estate profit tax, the administrative court ruled that imposing procedural costs from the objection phase upon the taxpayer was unlawful because the prerequisite stipulated in $\S 27$ a Abs. 1 of the relevant tax law was not met; specifically, although the taxpayer admittedly failed to fulfill their duty to cooperate by not submitting the required documents, the assessing authority failed to first issue a warning or impose an administrative fine, which are mandatory steps under the statute before costs can be passed on to the obligated party.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 27 a Abs. 1 GGStG. Einspracheverfahren; Kosten. Wird der Steuerpflichtige trotz Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder gemahnt noch mit einer Ordnungsbusse belegt, dürfen ihm die Kosten des Einspracheverfahrens nicht überbunden werden. | Grundstückgewinnsteuer

Schlagwörter

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Steuerbusse Steuerbehörde Objektsteuer Verfahrenskosten Verfahrensrügen Immobilienvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 27 a Abs. 1 GGStG

The appeal was upheld because the prerequisite of a prior warning or fine stipulated in this provision was not met before imposing procedural costs.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Grundstückgewinnsteuer

Entscheiddatum: · 17.06.1991

Fallnummer: · A 90 116

LGVE: · 1991 II Nr. 28

Leitsatz: · § 27 a Abs. 1 GGStG. Einspracheverfahren; Kosten. Wird der Steuerpflichtige trotz Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder gemahnt noch mit einer Ordnungsbusse belegt, dürfen ihm die Kosten des Einspracheverfahrens nicht überbunden werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm mit dem angefochtenen Einspracheentscheid amtliche Kosten überbunden worden seien. In der Vernehmlassung führt der Beschwerdegegner dazu aus, eigentliche Verfahrenskosten seien erst im Einspracheverfahren angefallen, die gemäss § 27 a Abs. 1 GGStG dem Beschwerdeführer auferlegt worden seien. Nach § 27a GGStG wird nach erfolgloser Mahnung von der Veranlagungsbehörde mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.- belegt, wer die Selbsteinschätzung oder die erforderlichen Beweismittel nicht oder unvollständig einreicht. Die Verfahrenskosten können in diesem Fall ganz oder teilweise dem Pflichtigen überbunden werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Verfahrenspflichten nicht nachgekommen ist. Indes wurde er deswegen weder gemahnt noch mit einer Ordnungsbusse belegt. Somit fehlt es an dieser in § 27 a GGStG verlangten Voraussetzung, um ihm die Verfahrenskosten aus dem Einspracheverfahren zu überbinden. Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.