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A 12 46 • KG LU A 12 46 KI-generiert

Maintenance Cost Deductibility in Property Gains Tax Calculation

Geschäftsnummer A 12 46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that maintenance expenditures made before January 1, 2010, which were not deductible for income tax purposes due to the superseded "Dumont practice," must still be considered when calculating the acquisition cost for property gains tax on sales occurring from 2010 onward. The court reasoned that for the purpose of recognizing these costs in the property gains tax assessment, it is not a prerequisite that the taxpayer previously claimed these expenses unsuccessfully for income tax; however, costs successfully claimed as maintenance expenses for income tax purposes cannot subsequently be claimed again as value-enhancing expenditures for the property gains tax, based on the principle of good faith.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 12 Abs. 1 StHG; § 13 Abs. 1 GGStG Die Dumont-Praxis zeitigt Nachwirkungen über den 1. Januar 2010 hinaus, weil die vor 2010 getätigten Instandstellungsaufwendungen, welche bei der Einkommenssteuer aufgrund der Dumont-Praxis nicht abgezogen werden konnten, im Fall einer steuerbegründenden Veräusserung ab 2010 im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerveranlagung noch beim Anlagewert zu berücksichtigen sind. Für deren Anrechnung ist dabei nicht vorausgesetzt, dass sie bei der Einkommenssteuer vorab vergeblich geltend gemacht worden wären. | Grundstückgewinnsteuer

Schlagwörter

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Abzug für Liegenschaftsaufwand Bezugsteuer Kostenberechnung Liegenschaftssteuer Steuerveranlagungen Wert der Umsätze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 4. Abteilung

Rechtsgebiet: · Grundstückgewinnsteuer

Entscheiddatum: · 26.11.2013

Fallnummer: · A 12 46

LGVE:

Leitsatz: · Art. 12 Abs. 1 StHG; § 13 Abs. 1 GGStG Die Dumont-Praxis zeitigt Nachwirkungen über den 1. Januar 2010 hinaus, weil die vor 2010 getätigten Instandstellungsaufwendungen, welche bei der Einkommenssteuer aufgrund der Dumont-Praxis nicht abgezogen werden konnten, im Fall einer steuerbegründenden Veräusserung ab 2010 im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerveranlagung noch beim Anlagewert zu berücksichtigen sind. Für deren Anrechnung ist dabei nicht vorausgesetzt, dass sie bei der Einkommenssteuer vorab vergeblich geltend gemacht worden wären.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 3.1 Zu den gesetzlichen Anrechnungen gehören u.a. die Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung (§ 13 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer [GGStG; SRL Nr. 647]) sowie – bis 31. Dezember 2009 – die Aufwendungen für die Behebung der beim Erwerb vorhandenen grossen Verwahrlosung des Grundstücks (§ 13 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG; in Kraft bis 31.12.2009). 3.2.3.

Auch wenn die Dumont-Praxis per 1. Januar 2010 aufgehoben wurde (vgl. Änderung des Steuergesetzes vom 9.3.2009, in Kraft seit dem 1.1.2010 [G 2009 321]; vgl. auch Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften, AS 2009, S. 1515 f. sowie § 39 Abs. 2 des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620] in der ab 1.1.2010 gültigen Fassung), können die vor 2010 getätigten Instandstellungsaufwendungen, welche im Rahmen der Einkommenssteuer aufgrund der Dumont-Praxis nicht abgezogen werden konnten, bei einer steuerbegründenden Veräusserung ab 2010 noch bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden. Insoweit zeitigt die Dumont-Praxis Nachwirkungen über den 1. Januar 2010 hinaus (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkomm. zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 32 DBG N 61; vgl. auch Luzerner Steuerbuch, Bd. 3, Weisungen GGStG, § 13 Abs. 1 Ziff. 4, N 18a).

3.2.4.

Dabei ist (…) für die Anrechnung der Instandstellungskosten beim Anlagewert im Rahmen der Dumont-Praxis nicht vorausgesetzt, dass die Instandstellungskosten bei der Einkommenssteuer vorab vergeblich geltend gemacht worden wären. Auch wenn eine steuerpflichtige Person in der Einkommenssteuererklärung beispielweise einen Pauschalabzug deklarierte, hat die Veranlagungsbehörde für die Grundstückgewinnsteuer den Sachverhalt von Amts wegen und unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen zu klären. Mit anderen Worten obliegt ihr im Rahmen des gemischten Veranlagungsverfahrens die Pflicht, die Qualität der geltend gemachten Kosten im Hinblick auf die rechtliche Würdigung (Unterhalts-, Investitions-, Lebenshaltungs- oder Instandstellungskosten einer renovationsbedürftigen Liegenschaft während der Herrschaft der Dumont-Praxis) in Kooperation mit dem Steuerpflichtigen zu ermitteln. Macht eine steuerpflichtige Person bei der Einkommenssteuer Aufwendungen erfolgreich als Unterhaltskosten geltend, können dieselben Kosten mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 712 ff.) bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung indes nicht erneut geltend gemacht und als wertvermehrende Aufwendungen angerechnet werden. 3.3 (…) Handelt es sich bei den hier geltend gemachten Aufwendungen (…) tatsächlich um Instandstellungskosten einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft im Sinn der Dumont-Praxis, sind diese Kosten im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerveranlagung bei der Ermittlung des Anlagewerts zu berücksichtigen (vgl. auch Luzerner Steuerbuch, Bd. 3, Weisungen GGStG, § 13 Abs. 1 Ziff. 4, N 18; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Komm. zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, VB zu §§ 216-226a N 24 ff.). (…)