Appeal of Tax Remission Decision Review Limits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal against a tax remission decision concerning direct cantonal and municipal taxes, confirming that such decisions are subject to administrative court appeal, but limiting the court's review to errors in the factual basis or the application of law, including abuse or excess of discretion, without conducting a general discretionary review of the merits. The court further clarified that the appeal must be judged based on the factual and legal circumstances existing at the time the contested remission decision was made.
Legislator-Regeste
Amtlich§§ 164 und 200 Abs. 1 StG, §§ 152-155 VRG. Erlass der Staats- und Gemeindesteuern. Der Einspracheentscheid betreffend einen Steuererlass unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei steht dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu. Rügen haben sich auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, zu beschränken. Für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Direkte Staats- und Gemeindesteuern
Entscheiddatum: · 30.08.2011
Fallnummer: · A 10 197
LGVE: · 2011 II Nr. 23
Leitsatz: · §§ 164 und 200 Abs. 1 StG, §§ 152-155 VRG. Erlass der Staats- und Gemeindesteuern. Der Einspracheentscheid betreffend einen Steuererlass unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei steht dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu. Rügen haben sich auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, zu beschränken. Für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: