Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 10 197 • KG LU A 10 197 KI-generiert

Appeal of Tax Remission Decision Review Limits

Geschäftsnummer A 10 197
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal against a tax remission decision concerning direct cantonal and municipal taxes, confirming that such decisions are subject to administrative court appeal, but limiting the court's review to errors in the factual basis or the application of law, including abuse or excess of discretion, without conducting a general discretionary review of the merits. The court further clarified that the appeal must be judged based on the factual and legal circumstances existing at the time the contested remission decision was made.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 164 und 200 Abs. 1 StG, §§ 152-155 VRG. Erlass der Staats- und Gemeindesteuern. Der Einspracheentscheid betreffend einen Steuererlass unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei steht dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu. Rügen haben sich auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, zu beschränken. Für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Schlagwörter

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Entscheiddatum: · 30.08.2011

Fallnummer: · A 10 197

LGVE: · 2011 II Nr. 23

Leitsatz: · §§ 164 und 200 Abs. 1 StG, §§ 152-155 VRG. Erlass der Staats- und Gemeindesteuern. Der Einspracheentscheid betreffend einen Steuererlass unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei steht dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu. Rügen haben sich auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, zu beschränken. Für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: