Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 10 169 • KG LU A 10 169 KI-generiert

Driver License Annulment Appeal Reinstatement Denial Due to Prior and Subsequent Traffic Violations

Geschäftsnummer A 10 169
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A driver, who previously received a three-month license withdrawal and a one-year extension of their probationary license for a significant speeding violation, subsequently caused a collision resulting in substantial property damage due to loss of vehicle control, which led to the immediate annulment of their probationary license. The court, in an interlocutory decision concerning the request to reinstate the suspensive effect of an appeal, reasoned that to grant this reinstatement, the main appeal must show probable merit, and given the sequence of a severe prior administrative measure followed by a second, non-trivial traffic offense—classified as a light rather than "particularly light" violation—the legislative intent behind the probationary licensing system is to protect public safety by presuming a lack of driving fitness after such repeated misconduct, thus justifying the immediate execution of the annulment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 15a Abs. 4, Art. 16 und 16a SVG. Zwischenentscheid. Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Annullierung des Führerausweises auf Probe, wenn der Lenker während der Probezeit eine schwere und eine leichte Widerhandlung begangen hat. | Führerausweisentzug

Schlagwörter

KI-generiert
Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Entzug der aufschiebenden Wirkung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Rücknahme der Nichtigerklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 15a SVG
a) Verfahrensgegenstand bildet eine Annullierung des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a SVG.
Art. 16a SVG
The classification of the second offense as a 'slight' rather than 'particularly slight' violation under this article is central to the finding that the license forfeiture applies.
Art. 16a Abs. 4 SVG
16a SVG, beurteilte die Widerhandlungen indessen nicht als besonders leicht nach Art. 16a Abs. 4 SVG.
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
aa) Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) oder in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art.
Art. 16a Abs. 2 SVG
Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG).
Art. 15a Abs. 2 lit. b SVG
Deshalb sei es wichtig, dass unabhängig von Verkehrsregelverletzungen alle Neufahrer und -fahrerinnen in eine zusätzliche Sicherheitserziehung einbezogen werden, was in den gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungskursen gemäss Art. 15a Abs. 2 lit. b SVG seinen Niederschlag fand.
Art. 15a Abs. 4 SVG
The court's decision on the main issue hinges on the application of this article regarding the forfeiture of a probationary driver's license upon a second withdrawal-inducing offense.
Art. 15a Abs. 5 SVG
4 SVG), kann ein neuer Lernfahrausweis erst frühestens nach einer Sperrfrist von einem Jahr und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung des Gesuchstellers bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 15a Abs. 4 SVG

The court's decision on the main issue hinges on the application of this article regarding the forfeiture of a probationary driver's license upon a second withdrawal-inducing offense.

Art. 16a SVG

The classification of the second offense as a 'slight' rather than 'particularly slight' violation under this article is central to the finding that the license forfeiture applies.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs on the rejected party, as implied by the dismissal of the application.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Führerausweisentzug

Entscheiddatum: · 04.08.2010

Fallnummer: · A 10 169

LGVE:

Leitsatz: · Art. 15a Abs. 4, Art. 16 und 16a SVG.

Zwischenentscheid. Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Annullierung des Führerausweises auf Probe, wenn der Lenker während der Probezeit eine schwere und eine leichte Widerhandlung begangen hat.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Zwischenentscheid: 1.- A erhielt nach erfolgreicher Prüfung den Führerausweis der Kat. B auf Probe. Mit Verfügung vom 3. September 2009 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern den Führerausweis gestützt auf Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) für drei Monate und verlängerte die Probezeit um ein Jahr, nachdem A als Lenker eines Personenwagens die zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h überschritten hatte.

2.- Im November 2009 kollidierte der von A gelenkte Personenwagen mit einem anderen Fahrzeug, weshalb er wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Verletzung von Verkehrsregeln gebüsst wurde. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 annullierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern mit sofortiger Wirkung den Führerausweis auf Probe von A. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diese Verfügung liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und die Aufhebung der strassenverkehrsamtlichen Verfügung unter Verzicht auf Administrativmassnahmen beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde unverzüglich Suspensivwirkung zu erteilen. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern beantragte in seiner vorerst auf die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beschränkten Stellungnahme die Abweisung dieses Rechtsbegehrens.

Über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen eines Zwischenentscheids vorab zu befinden.

3.- Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt zunächst eine wahrscheinliche Begründetheit des Hauptbegehrens voraus (sog. Hauptsachenprognose). a) Verfahrensgegenstand bildet eine Annullierung des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a SVG. Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Abs. 1). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4).

b) Das Strassenverkehrsamt qualifizierte den Vorfall vom November 2009 zwar als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a SVG, beurteilte die Widerhandlungen indessen nicht als besonders leicht nach Art. 16a Abs. 4 SVG.

aa) Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) oder in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Abs. 1 lit. b). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). bb) Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bezweckt bei der Prüfung des Verfalls eines Führerausweises auf Probe wie beim Entzug wegen fehlender Fahreignung den Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit. Es soll mit sofortiger Wirkung die Sicherheit im Strassenverkehr gewährleistet werden. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Sicherungsentzug verwiesen werden (statt vieler vgl. BG-Urteil 6A.28/2005 vom 25. Juli 2005 E. 3). Die Einführung des Führerausweises auf Probe erfolgte auf den 1. Dezember 2005 im Bestreben, die Verkehrssicherheit im Licht von verkehrsstatistischen Erkenntnissen zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte namentlich dem Umstand Rechnung tragen, dass einerseits die 20- bis 24-jährigen Lenker und Lenkerinnen von Personenwagen und anderseits die Motorradfahrer und -fahrerinnen, die den Führerausweis erst seit kurzer Zeit besitzen und deshalb noch wenig Fahrpraxis haben, die höchste Unfallbeteiligung aufweisen. Die Altersgruppe der 20- bis 29-Jährigen fällt sodann laut ADMAS-Statistik im Strassenverkehr am stärksten durch verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen auf. Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 31. März 1999 (BBl 1999 4468 ff., auch zum Folgenden) sei diese Altersgruppe wohl weniger gut in der Lage, Gefahren zu erkennen und zu bewältigen, als die Angehörigen der älteren Altersgruppen. Ihr Verkehrssinn sei noch zu wenig entwickelt. Deshalb sei es wichtig, dass unabhängig von Verkehrsregelverletzungen alle Neufahrer und -fahrerinnen in eine zusätzliche Sicherheitserziehung einbezogen werden, was in den gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungskursen gemäss Art. 15a Abs. 2 lit. b SVG seinen Niederschlag fand.

Sodann folgte der Gesetzgeber dem Konzept der Botschaft, dass, wer neu am Steuer sitze, nicht allein durch erzieherische Kurse, sondern auch durch Androhung von einschneidenden Massnahmen davon abgehalten werden solle, sich in den ersten Jahren der Fahrpraxis gefährliche Verhaltensweisen und Einstellungen anzueignen. Gemäss Art. 15a SVG wird denn auch der Ausweis zunächst auf Bewährung erteilt; wer auffällig wird, muss mit Massnahmen bis zur Annullierung der Fahrerlaubnis rechnen. Wenn zufolge einer zweiten Widerhandlung innert Probezeit, die zum Entzug führt, die Fahrberechtigung entfällt (Art. 15a Abs. 4 SVG), kann ein neuer Lernfahrausweis erst frühestens nach einer Sperrfrist von einem Jahr und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung des Gesuchstellers bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG).

c) Vor diesem Hintergrund wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Verfallstatbestand die nicht widerlegbare gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung - zumindest - in verkehrspsychologischer Hinsicht verknüpft. Die Hauptsachenprognose beschlägt deshalb allein eine erste, auf den heutigen Aktenstand beschränkte Beurteilung, ob die zweite Widerhandlung den Entzug des Ausweises zur Folge haben muss und damit aufgrund von Art. 15a Abs. 4 SVG zum Verfall des Führausweises auf Probe führt.

4.- Die Vorinstanz annullierte den Führerausweis auf Probe als gesetzliche Folge eines zweiten Entzugs, weil der Beschwerdeführer nach ihrer Auffassung im November 2009 eine zweite, zwar als leichte, nicht aber als besonders leicht zu qualifizierende Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften beging.

a) Der Beschwerdeführer war auf einer Nebenstrasse als Lenker des Personenwagens (...) beim Vorbeifahren an einem anderen Personenwagen seitlich-frontal mit dem linken Hinterrad und der Karosserie dieses Fahrzeuges kollidiert. Dabei entstand an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden. Zudem unterliess der Beschwerdeführer die für die Sicherung strassenverkehrsrechtlich gebotenen Vorkehren.

b) Leichte Widerhandlungen sind Verstösse gegen die Strassenverkehrsregeln (Art. 26-53 SVG; Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.1962, VRV; SR.741.11), die lediglich eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen und die dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin nur in geringem Mass vorgeworfen werden können. Praxisgemäss fallen darunter etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, die nur leicht über den Widerhandlungen nach Anhang l der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) liegen, sofern nicht erschwerende Umstände wie die Nähe von Schulhäusern, ungünstige Witterungsverhältnisse usw. hinzukommen. Nur in besonders leichten Fällen ist auf jegliche Massnahme zu verzichten.

c) Im Licht des heutigen Aktenstands ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das fahrerische Unvermögen, welches mit der vom Beschwerdeführer verursachten Kollision zum Ausdruck gelangte, nicht als besonders leichte Widerhandlung einstufte. Immerhin ist zu bedenken, dass die dokumentierten Schadenfolgen von einer ganz erheblichen Aufprallenergie zeugen und es nur zufällig nicht zu Körperverletzungsfolgen kam. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Lenker des vorbeifahrenden bzw. überholenden Fahrzeuges strassenverkehrsrechtlich zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet ist (Art. 35 SVG), weshalb auch ein allfälliges Ausweichen wegen eines Wildtiers ihn nicht wesentlich zu entlasten vermöchte. Angesichts der konkreten Gefährdung und des - auf den ersten Blick und vor dem heutigen Aktenstand betrachtet - nicht geringfügigen Verschuldens, erscheint die vorinstanzliche Beurteilung als leichte Widerhandlung keineswegs als streng. Es besteht deshalb kein Anlass für die Annahme einer besonders leichten Widerhandlung, die allein einem Verfall des Führerausweises auf Probe entgegenstünde und die Einräumung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermöchte.

5.- Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist demnach abzuweisen. (...)