Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 09 195 • KG LU A 09 195 KI-generiert

Spousal Tax Penalty Apportionment

Geschäftsnummer A 09 195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a penalty imposed on spouses for failing to file their tax returns, which was initially reduced upon compliance during the appeal phase, upholding the reduced fine amount as reasonable given the circumstances. However, the court overturned the joint imposition of the fine, reasoning that since spouses are individually responsible for procedural obligations, they must each be individually penalized for a violation, requiring the original fine amount to be split equally between them.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 208 Abs. 1 StG. Steuerstrafrecht. Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sind bei einer Verfahrenspflichtverletzung nicht gemeinsam, sondern individuell mit einer Busse zu bestrafen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Schlagwörter

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Steuerbusse Steuererklärung Besteuerung von Ehepaaren Verfahrensverletzungen Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt Beistandspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 208 Abs. 1 StG

This provision sets the penalty framework for the fine imposed on the spouses for procedural violations.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, this is the standard provision governing court costs in appeals to the Federal Supreme Court; however, since the text only mentions procedure and costs related to the lower instance decisions, and the dispositive is absent, the standard cost provision for the administrative court proceeding itself (which is what the text describes) is not explicitly mentioned as the basis for the final order regarding costs.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Entscheiddatum: · 22.06.2010

Fallnummer: · A 09 195

LGVE: · 2010 II Nr. 27

Leitsatz: · § 208 Abs. 1 StG. Steuerstrafrecht. Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sind bei einer Verfahrenspflichtverletzung nicht gemeinsam, sondern individuell mit einer Busse zu bestrafen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Eheleute A wurden im Steuerveranlagungsverfahren mit einer Busse von Fr. 5000.- wegen Nichteinreichens der Steuererklärungsformulare bestraft. Im Einspracheverfahren erfüllten die Eheleute A ihre Selbstdeklarationspflicht und machten geltend, dass sie die Steuererklärung bereits im Veranlagungsverfahren der schweizerischen Post zuhanden der Steuerbehörden übergeben hätten. Die Busse wurde wegen Nachholens einer versäumten Verfahrenspflicht im Einspracheverfahren um die Hälfte ermässigt, und die Eheleute A wurden verpflichtet, eine Busse von Fr. 2500.- sowie Verfahrenskosten von Fr. 100.- zu bezahlen. Ihre Behauptung, dass sie ihren Verfahrenspflichten bereits im Veranlagungsverfahren vollumfänglich nachgekommen seien, erachtete die Einspracheinstanz - wie auch das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht - als nicht nachgewiesen. Der angefochtene Entscheid erwies sich jedoch insofern als nicht korrekt, als er die Eheleute A gemeinsam mit einer Busse belegte.

Aus den Erwägungen:

5. - In masslicher Hinsicht wird die verhängte Busse nicht gerügt. Nach § 208 Abs. 1 StG beträgt hier der Strafrahmen einer Busse bis zu Fr. 10 000.-. Unter Berücksichtigung des wiederholten Pflichtversäumnisses, der Beweggründe und der persönlichen bzw. finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer ist die Busse denn auch nicht zu beanstanden. Deren Höhe entspricht im Übrigen auch der diesbezüglichen Praxis der Dienststelle Steuern (LU StB, Weisungen StG, Bd. 2a, Ziff. 4 zu § 208 StG Nr. 1). Es sind keine Hinweise ersichtlich, die hier bei einer Anwendung dieser Richtlinien zu einer unangemessenen Strafzumessung geführt hätten.

Nachdem die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die Steuererklärung nachgereicht hatten, reduzierte die Steuerkommission die Busse praxisgemäss auf die Hälfte (vgl. dazu auch Urteil A 08 99 vom 18.2.2009, E. 3c). Der verbleibende Betrag von Fr. 2500.- (zuzüglich Verfahrenskosten im Einspracheverfahren von Fr. 100.-) bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens und erscheint dem Verschulden angemessen. Allerdings ist zu beachten, dass gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten auch gemeinsam für die Erfüllung von Verfahrenspflichten verantwortlich sind, so dass sich jeder wegen seiner Verfahrenspflichtverletzung strafbar macht und deshalb individuell mit einer Busse zu bestrafen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2.

Aufl., Zürich 2009, N 30 zu Art. 174 DBG). Diesem Grundsatz genügt der angefochtene Einspracheentscheid nicht, der die Busse beiden Ehepartnern gemeinsam auferlegt hat. Vielmehr ist nach dem Gesagten jeder Ehegatte individuell mit einer Busse zu bestrafen, da jeder einzeln straffällig geworden ist. Dabei erweist sich im vorliegenden Fall eine hälftige Aufteilung des ausgefällten Bussenbetrages als angezeigt (vgl. hierzu auch Urteil A 09 204 vom 12.4.2010). Insofern ist der angefochtene Entscheid zu korrigieren, was einer teilweisen Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichkommt, auch wenn die Summe beider Bussen der von der Vorinstanz ausgesprochenen Steuerstrafe entspricht.

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 100.- haben indessen beide gemeinsam zu tragen. In dieser Hinsicht ist der Einspracheentscheid zu bestätigen.