Cantonal Tax Administration v. Municipal Council (Property Transfer Tax Liability and Cost Allocation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal by the Cantonal Tax Administration against a municipal council's objection decision regarding property transfer tax, the court confirmed that the taxpayers, as those whose liability was being determined, held party status in the appeal proceedings. The court reasoned that since both the Canton (the appellant) and the municipality (a respondent) lost their respective positions concerning the tax liability, and the taxpayers (the other respondents) also lost as they were deemed liable, the official court costs were to be divided equally between the municipality and the taxpayers, as per regulations stipulating that the losing party bears the costs, while the winning Tax Administration was not entitled to party compensation as it represented itself.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 18 Abs. 4 HStG; §§ 17 und 198 Abs. 1 lit. c VRG. Parteistellung der Steuerpflichtigen im Beschwerdeverfahren betreffend Handänderungssteuer. Fall einer Beschwerde der Kantonalen Steuerverwaltung gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates. Kostenverteilung. | Handänderungssteuer
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KI-generiertUsed to determine that the municipality, having lost the appeal, must bear the official costs.
Applied to hold the losing taxpayers (Beschwerdegegner) liable for costs.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Handänderungssteuer
Entscheiddatum: · 15.09.2005
Fallnummer: · A 04 288_2
LGVE: · 2005 II Nr. 25
Leitsatz: · § 18 Abs. 4 HStG; §§ 17 und 198 Abs. 1 lit. c VRG. Parteistellung der Steuerpflichtigen im Beschwerdeverfahren betreffend Handänderungssteuer. Fall einer Beschwerde der Kantonalen Steuerverwaltung gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates. Kostenverteilung.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Aus den Erwägungen: 1. - b) Was die prozessuale Stellung von A und B als Erwerber des Grundstückes Nr. X, GB Z, angeht, sind diese als Partei im Sinne von § 17 VRG zu betrachten. Danach gilt als Partei, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll. Als Steuerpflichtige und Einsprecher sind sie im Einspracheverfahren vor dem Gemeinderat als Hauptpartei aufgetreten. Dieser Parteistellung können sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das durch die Kantonale Steuerverwaltung veranlasst wird, nicht entledigen, da es hier wie dort um die Hauptsache geht, d. h. um die Höhe der von ihnen geschuldeten Handänderungssteuer (zur Parteistellung vgl. auch BGE 128 II 90ff. betreffend Gesuchsteller im Plangenehmigungsverfahren). A und B werden durch das Urteil des Verwaltungsgerichts unmittelbar betroffen. Sie sind daher als Beschwerdegegner am vorliegenden Verfahren beteiligt.
2. - bis 6. - (...) 7. - Gemäss § 18 Abs. 4 HStG haben der Kanton und die veranlagende Gemeinde, wenn sie im Beschwerdeverfahren unterliegen, grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Kostenregelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz von § 198 Abs. 1 lit. c VRG, wonach die Partei, die im Rechtsmittelverfahren unterliegt, kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten bestehen laut § 193 Abs. 1 VRG aus den amtlichen Kosten einerseits sowie aus den Parteientschädigungen andererseits. Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung (§ 193 Abs. 3 VRG). Ein Anspruch der obsiegenden Kantonalen Steuerverwaltung auf eine Parteientschädigung entfällt demnach, weil sie sich durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten liess. Die Beschwerdegegnerin - die Gemeinde Z, handelnd durch den Gemeinderat - ist vorliegend unter eigenem Namen als Partei beteiligt und am Rechtsstreit wirtschaftlich interessiert (vgl. LGVE 1980 II Nr. 48). Sie ist mit ihrem Antrag unterlegen und hat daher gemäss § 18 Abs. 4 HStG die amtlichen Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Den Beschwerdegegnern (Steuerpflichtigen) kommt, wie bereits in Erw. 1b dargelegt wurde, ebenfalls Parteistellung zu. Da sie unterliegen, werden sie im Sinne von § 198 Abs. 1 lit. c VRG kostenpflichtig, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass sie im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt haben (vgl. BGE 128 II 90ff., insb. 94 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 123 V 156). In Anwendung dieser Grundsätze haben die unterlegenen Parteien die amtlichen Kosten - die Gemeinde die eine Hälfte, die andere die Steuerpflichtigen als Beschwerdegegner - zu tragen. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 4. November 2005 abgewiesen.) Der zusammengefasste Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 288 zu finden.