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A 01 279 • KG LU A 01 279 KI-generiert

Taxpayer's Declaratory Action Challenging Final Tax Assessment Under Art. 85a SchKG Dismissed

Geschäftsnummer A 01 279
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer, having unsuccessfully exhausted all objections and appeals against tax assessments for earlier periods, sought a declaratory judgment under Art. 85a of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law, challenging the validity of the assessed claims after definitive legal clearance was granted during debt enforcement proceedings. The Administrative Court dismissed the claim because the declaratory action under Art. 85a SchKG is intended only to determine if a final decision exists or if circumstances affecting enforceability, such as deferral or remission, have arisen since the decision, and it cannot be used to belatedly raise objections or procedural defects concerning the initial assessment or prior appeal proceedings that should have been addressed earlier.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 85a SchKG. Anwendungsbereich der Feststellungsklage bei öffentlich-rechtlichen Abgaben (Steuern). Mit dieser Klage können keine Einwendungen nachgeholt werden, die im Veranlagungs- oder Beschwerdeverfahren versäumt worden sind. | Verfahren

Schlagwörter

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Feststellungsklage Rechtsvorschlag Steuerveranlagungsverfahren Steuerschuld Konkursverfahren Steuervollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85a SchKG

This provision governs the declaratory action (Feststellungsklage) which the court dismissed on grounds of inadmissibility regarding specific objections.

Art. 68 Abs. 1 BGG

This provision, implied by context (mention of BGE 125 III 149 ff. and the subsequent dismissal), governs the principle that issues previously decided in the definitive opening of execution proceedings cannot be re-litigated in this type of action.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Verfahren

Entscheiddatum: · 10.07.2002

Fallnummer: · A 01 279

LGVE: · 2002 II Nr. 46

Leitsatz: · Art. 85a SchKG. Anwendungsbereich der Feststellungsklage bei öffentlich-rechtlichen Abgaben (Steuern). Mit dieser Klage können keine Einwendungen nachgeholt werden, die im Veranlagungs- oder Beschwerdeverfahren versäumt worden sind.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · A war im Jahre 1995 für die Steuerperioden 1991/92 und 1993/94 mit zwei Einschätzungsanzeigen veranlagt worden. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob A verschiedene Einsprachen und Beschwerden, die alle erfolglos blieben. Die geschuldeten Steuern wurden sodann in Betreibung gesetzt. Im Februar 2001 erteilte der zuständige Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von rund Fr. 270000.-. Daraufhin gelangte A an das Amtsgericht Z und beantragte die Feststellung, dass er die betriebenen Steuerforderungen nicht schulde, weil diese mangels gültiger Eröffnung nicht rechtskräftig seien. Das Amtsgericht verneinte seine Zuständigkeit und setzte A Frist, die Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Dieses wies die Klage ab, soweit darauf einzutreten war.

Aus den Erwägungen: 3. - a) Gemäss Art. 85a SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Abs. 1). Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Abs. 3). Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt (Abs. 4). Wie das Bundesgericht im Urteil P. vom 21. Mai 2002 (2A.293/2001), welches dem Vertreter des Klägers aus einem anderen Verfahren bekannt ist, ausgeführt hat, kann unter dem Gesichtswinkel der Feststellungsklage von Art. 85a SchKG einzig geprüft werden, ob ein rechtskräftiger Entscheid besteht und ob seit Erlass dieses Entscheides Umstände eingetreten sind, die auf die Durchsetzbarkeit der rechtskräftigen Steuerforderung Einfluss haben, insbesondere Stundung und Erlass (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 20 Rz. 15 ff.).

Namentlich soll Art. 85a SchKG einem Steuerpflichtigen nicht einen zweiten Rechtsweg eröffnen, um nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens als betriebener Schuldner den zuvor versäumten Beschwerdeweg nachzuholen. Deshalb ist auf Rügen, die mit rechtzeitiger Beschwerde hätten geltend gemacht werden müssen, im Klageverfahren nach Art. 85a SchKG nicht einzutreten. Ferner ist auf BGE 125 III 149 ff. hinzuweisen. Danach kann die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages bis zur Verteilung des Verwertungserlöses bzw. Konkurseröffnung angehoben werden.

Der Charakter der Klage als «Notbehelf» erfordert, dass zuerst das Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt wird. Daraus ist zu folgern, dass bei Erteilung der definitiven Rechtsöffnung - wie vorliegend - im Rahmen der Klage nach Art. 85a SchKG nur noch Einwendungen zulässig sind, die der Rechtsöffnungsrichter nicht bereits in seinem Entscheid zu prüfen hatte.

b) Der Kläger A hat gegen die ihm zugestellten Zahlungsbefehle für die betriebenen Steuerforderungen der Jahre 1991/92 und 1993/94 jeweils Rechtsvorschlag erhoben. Mit fünf Entscheiden vom Februar 2001 hat der zuständige Amtsgerichtspräsident die definitive Rechtsöffnung erteilt. Dabei war - wie im vorliegenden Klageverfahren - ebenfalls umstritten, ob die fraglichen Steuerveranlagungen in Rechtskraft erwachsen sind. A hatte bereits in jenen Verfahren bemängelt, dass ihm die Veranlagungen nicht korrekt zugestellt worden seien, weil namentlich eine interkantonale Steuerausscheidung sowie die Mitteilung betreffend die Abweichungen zur eingereichten Steuererklärung gefehlt hätten. Der Rechtsöffnungsrichter hat in seinen Entscheiden sämtliche Rügen gegen die angeblich fehlerhafte Eröffnung der Veranlagung abgewiesen. Dabei erwog er, wenn eine Verfügung mit einem Rechtsmittel angefochten werde, sei mit diesem auch ein allfälliger Verfahrensmangel, so insbesondere die mangelhafte bzw. unvollständige Zustellung der Verfügung, zu rügen. (...)

c) Soweit der Kläger A im vorliegenden Verfahren abermals die Rechtskraft der Steuerveranlagungen 1991/92 und 1993/94 bestreitet, ist auf sämtliche diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten. Nachdem der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt und dabei die Rechtskraft dieser Veranlagungen ausdrücklich festgestellt hat, muss es dabei sein Bewenden haben. Die vorliegende Feststellungsklage wurde am 17. Dezember 2001 beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht. Nachdem auch das Obergericht mit Entscheiden vom 18. Mai 2001 die definitive Rechtsöffnung bestätigt hat, kann gestützt auf BGE 125 III 149 ff. und das zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2002 nur noch geprüft werden, ob seit Eröffnung dieser Entscheide Umstände eingetreten sind, die auf die Durchsetzbarkeit der rechtskräftigen Steuerforderung Einfluss haben, insbesondere Stundung und Erlass. Auf sämtliche Einwände bezüglich der angeblich fehlerhaften Eröffnung der besagten Steuerveranlagungen ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzutreten. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Entscheide des Amtsgerichtspräsidenten bzw. des Obergerichts verwiesen werden. Wie bereits im Rechtsöffnungsverfahren versucht der Kläger auch vor Verwaltungsgericht, im Rahmen der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nachträglich die materielle Richtigkeit der rechtskräftigen Steuerveranlagungen überprüfen zu lassen. Das ist nicht zulässig. Die Einwände, die der Kläger gegen die Eröffnung der damaligen Veranlagungen vorbringt, hätte er bereits im früheren Einsprache- und in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht und Bundesgericht vorbringen müssen, was er aber offensichtlich unterlassen hat. Dies kann er nicht mehr auf dem Wege einer Klage gemäss Art. 85a SchKG nachholen.