Revision Period for Property Gains Tax Assessment Under Pre-1995 Law: GGStG vs. VRG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the applicable time limit for revising a final property gains tax assessment under the law in effect until July 1, 1995, specifically addressing the interplay between the special revision provisions of the Property Gains Tax Act (GGStG) and the general provisions of the Administrative Procedure Act (VRG). The court reasoned that the revision procedure under the GGStG is fundamentally distinct from the classical revision under the VRG, as the GGStG addresses adjustments based on factual changes occurring *after* the final assessment (such as the cancellation of a sale), whereas VRG revision concerns facts or evidence existing but excusably not presented *before* the assessment. Consequently, the time limit for seeking a revision based on post-assessment changes is primarily governed by the one-year limitation period specified in § 37 GGStG, unless the taxpayer relies on "unechte Noven" (facts existing previously but discovered later), in which case general procedural rules may apply.
Legislator-Regeste
Amtlich§§ 35 ff. GGStG (in der bis 1.7.1995 gültig gewesenen Fassung); §§ 174 ff. VRG. Zur Revision einer rechtskräftig veranlagten Grundstückgewinnsteuer. Die Revisionsordnung gemäss Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer ist nicht mit jener nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vergleichbar. Innert welcher Frist eine Revision verlangt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach § 37 GGStG. | Grundstückgewinnsteuer
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KI-generiertCited to establish the general one-year limitation period for revision claims under the Real Estate Gains Tax Act.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Grundstückgewinnsteuer
Entscheiddatum: · 21.03.2001
Fallnummer: · A 00 302
LGVE: · 2001 II Nr. 31
Leitsatz: · §§ 35 ff. GGStG (in der bis 1.7.1995 gültig gewesenen Fassung); §§ 174 ff. VRG. Zur Revision einer rechtskräftig veranlagten Grundstückgewinnsteuer. Die Revisionsordnung gemäss Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer ist nicht mit jener nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vergleichbar. Innert welcher Frist eine Revision verlangt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach § 37 GGStG.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: ·
Aus den Erwägungen:
2. - b) Das GGStG in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 1990 (gültig gewesen bis zum 1. Juli 1995) enthält besondere Bestimmungen über die Revision der Steuerfestsetzung (§§ 35-37 GGStG). Soweit diese Ordnung nicht abschliessend ist, finden nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen des VRG ergänzend Anwendung. Dies gilt namentlich für die Bedingungen, unter welchen ein Revisionsgrund geltend gemacht werden kann, und für die Vorschriften des Verfahrens (zum Ganzen: LGVE 1974 II Nr. 72; insbes. zum Verfahren LGVE 1986 II Nr. 39).
Die Beschwerdegegnerin hat aus dieser Rechtsprechung abgeleitet, eine Revision sei möglich, wenn im Sinne von § 175 VRG neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden. Erforderlich sei aber allemal, dass die betroffene Partei das Revisionsgesuch innert der Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes geltend mache. Die Bestimmungen des VRG sind dann als ergänzendes Recht anwendbar, wenn sich die Partei auf einen klassischen Revisionsgrund eben dieses Gesetzes beruft. Bei den neuen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne von § 175 VRG handelt es sich um so genannte unechte Noven, d.h. es sind Sachverhalte oder Beweismittel, die bei Erlass des (rechtskräftigen) Entscheides bereits bestanden, jedoch aus entschuldbaren Gründen nicht vorgetragen werden konnten (LGVE 1990 II Nr. 35, Urteil F. vom 15.4.1994).
Die Revision ist somit nur gegeben für die Korrektur einer anfänglich unrichtigen Verfügungs- oder Entscheidgrundlage (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 43). Dass es sich nur um nachträglich entdeckte, jedoch nicht um nachträglich verwirklichte Sachumstände oder Beweismittel handeln kann, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass eine unsorgfältige Prozessführung die Revision in der Regel ausschliesst (vgl. § 175 Abs. 2 VRG). Soweit folglich Tatsachen geltend gemacht werden, die erst nach Erlass des Sachentscheides entstanden sind, können diese im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Revisionsordnung gemäss §§ 35 ff. GGStG ist mit der klassischen Revision gemäss §§ 174 ff. VRG nicht vergleichbar. Die Revisionsgründe, welche das Grundstückgewinnsteuergesetz unmittelbar zur Verfügung stellt, sind Sachverhalte, die sich erst nach der rechtskräftigen Steuerfestsetzung verwirklichen. So verleiht beispielsweise § 35 Ziff. 1 GGStG die Befugnis, die spätere Aufhebung des Veräusserungsgeschäftes oder Änderungen der vertraglichen Verpflichtungen zu berücksichtigen und eine neue Berechnung der geschuldeten Steuer zu verlangen.
In diesem Fall handelt es sich somit um die Anpassung einer Steuerveranlagung gestützt auf eine nachträgliche Änderung der massgebenden Steuergrundlagen. So gesehen handelt es sich hier um eine Anpassung an die materiellen Verhältnisse, nicht aber um eine eigentliche Revision im Sinne des Verfahrensrechts. Macht nun ein Steuerpflichtiger - in welcher Weise auch immer - geltend, die Grundlagen der Steuerberechnung hätten sich seit Erlass der Veranlagung geändert, kann für die Frage der Frist nicht einfach auf die Regeln des VRG abgestellt werden.
Denn das GGStG enthält eine besondere Bestimmung in Bezug auf die Befristung des Revisionsanspruchs. Mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Revisionsgrundes nach § 35 Ziff. 3 GGStG erlischt der Anspruch auf Revision in allen Fällen ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem er entstanden ist, jedenfalls aber fünf Jahre nach Rechtskraftbeschreitung der Steuerfestsetzung (§ 37 Abs. 1 GGStG). Für die Frage der Fristwahrung bei Berufung auf einen Revisionsgrund ist daher grundsätzlich auf die einjährige Verwirkungsfrist gemäss § 37 Abs. 1 GGStG abzustellen, es sei denn, der Steuerpflichtige mache Tatsachen oder Beweismittel geltend, die bei Erlass der Veranlagung schon bestanden hatten, aber aus entschuldbaren Gründen nicht hatten vorgetragen werden können.