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7H 17 33 • KG LU 7H 17 33 KI-generiert

Seller's Standing to Appeal Real Estate Transfer Tax

Geschäftsnummer 7H 17 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute concerning real estate transfer tax, the court addressed whether the seller, who contractually agreed with the buyer to bear the tax burden, had the standing to appeal the tax assessment. The court reasoned that under the relevant cantonal law, only the acquirer is legally subject to the transfer tax and is explicitly granted the right to file appeals, as codified in the relevant statutes; therefore, despite a private contractual agreement shifting the payment obligation, the seller lacks the necessary legal standing to initiate appeal proceedings, affirming established precedent that contractual assumption of the tax payment does not alter the statutory taxpayer status.

Legislator-Regeste

Amtlich

Parteistellung im luzernischen Handänderungssteuerrecht: Einzig der Erwerber ist steuerpflichtig, weshalb ihm auch das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln zusteht. Der Verkäufer ist mangels Parteistellung auch dann nicht zur Einsprache bzw. zur Beschwerde befugt, wenn er sich gegenüber dem Erwerber zur Bezahlung der Handänderungssteuer verpflichtet hat (E. 4.2). | § 4 Abs. 1 HStG, § 18 Abs. 2 HStG; § 17 VRG, § 20 Abs. 1 VRG. | Handänderungssteuer

Schlagwörter

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Handänderung Beschwerdelegitimation Steuerüberwälzung Steuerveranlagungsverfahren Objektsteuer Rechte des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. 2 HStG

The court used this provision to confirm that only the acquirer (and the tax authority) is entitled to lodge an appeal, thereby justifying the exclusion of the seller.

§ 17 VRG

Cited as the general rule concerning who qualifies as a party, supporting the interpretation of the specific rule in § 18 Abs. 2 HStG regarding the right to appeal.

§ 4 Abs. 1 HStG

Cited to establish that only the acquirer is subject to the transfer tax liability, which determines their primary standing in the appeal.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 4. Abteilung

Rechtsgebiet: · Handänderungssteuer

Entscheiddatum: · 25.09.2017

Fallnummer: · 7H 17 33

LGVE:

Gesetzesartikel: · § 4 Abs. 1 HStG, § 18 Abs. 2 HStG; § 17 VRG, § 20 Abs. 1 VRG.

Leitsatz: · Parteistellung im luzernischen Handänderungssteuerrecht: Einzig der Erwerber ist steuerpflichtig, weshalb ihm auch das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln zusteht. Der Verkäufer ist mangels Parteistellung auch dann nicht zur Einsprache bzw. zur Beschwerde befugt, wenn er sich gegenüber dem Erwerber zur Bezahlung der Handänderungssteuer verpflichtet hat (E. 4.2).

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen:

4. 4.1. Das Handänderungssteuergesetz (HStG; SRL Nr. 645) hält in § 18 Abs. 2 mit Blick auf die Parteistellung darüber hinaus im Sinn einer Spezialvorschrift fest, dass zur Einsprache und Beschwerde der Erwerber und die Dienststelle Steuern befugt sind. Dies stimmt überein mit der Bestimmung von § 17 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40), wonach als Partei gilt, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll. Parteistellung hat in erster Linie diejenige Person, deren Rechte und Pflichten mit dem Entscheid geregelt oder festgestellt werden sollen (Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 18.5 m.H.).

4.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhob indes nebst der Erwerberin (Beschwerdeführerin 1) auch die Verkäuferin der Liegenschaft (Beschwerdeführerin 2) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid. Begründet wird die Vorgehensweise im Wesentlichen damit, dass mit der öffentlichen Urkunde zum Abschluss des Kaufvertrags zwischen den Beschwerdeführerinnen vertraglich vereinbart wurde, dass die Handänderungssteuer zu Lasten der Verkäuferin (Beschwerdeführerin 2) gehe.

Steuerpflichtig ist im luzernischen Handänderungsteuerrecht einzig der Erwerber (§ 4 Abs. 1 HStG), ihm steht nach dem Gesagten auch das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu (E. 4.1). Bereits der Botschaft zum Handänderungssteuergesetz ist zu entnehmen, dass die Parteien selbstverständlich vereinbaren könnten, unabhängig von der gesetzlichen Regelung habe der Verkäufer einen Teil der Handänderungssteuer zu seinen Lasten zu übernehmen; steuerpflichtig sei aber allein der Erwerber (vgl. Botschaft des Regierungsrats vom 15.10.1982 zum Handänderungssteuergesetz, in: Verhandlungen des Grossen Rats 1982, S. 909). Das ehemalige Luzerner Verwaltungsgericht hielt hierzu entsprechend fest, dass der Verkäuferschaft die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis auch dann nicht zustehe, wenn sie sich – wie vorliegend – gegenüber der Käuferschaft zur Bezahlung der Handänderungssteuer vertraglich verpflichtet hat (LGVE 1986 II Nr. 11). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal sie im Einklang mit der Botschaft und dem klaren Wortlaut von § 18 Abs. 2 HStG steht. Zudem ist in der gesetzlichen Bestimmung keine Lücke auszumachen, entspricht sie doch gerade dem historischen gesetzgeberischen Willen.

4.3. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin 2 als Verkäuferin – trotz vertraglicher Übernahme der Steuerforderung – im vorliegenden Verfahren mangels Parteistellung nicht zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Die Übernahme der Pflicht zur Zahlung der Steuerforderung vermag die von der vertraglichen Zahlungspflicht zu unterscheidende gesetzliche Steuerpflicht nicht zu beeinflussen. (…)