Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7H 13 42 • KG LU 7H 13 42 KI-generiert

Challenge to Sewage Surcharge Based on Slaughter Counts and Undetermined Calculation Criteria

Geschäftsnummer 7H 13 42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a challenge to a sewage surcharge levied on property owners operating a business that produced highly polluted wastewater, where the calculation was delegated to an association and a hired expert using experience values based on slaughter counts. The court ruled that while the delegation of assessment criteria for causal levies like this is generally permissible if reviewable under the constitutional principles of cost coverage and equivalence, the specific delegation here violated the levy law's legality principle because the basis for determining pollutant loads and the calculation key were left entirely open to the association and an external firm, resulting in criteria unknown to the liable party, and this lack of sufficient legal basis could not be cured by the aforementioned constitutional principles because the equivalence principle was not practicably reviewable given the monopoly nature of the service.

Legislator-Regeste

Amtlich

Legalitätsprinzip im Abgaberecht: Zulässigkeit der Delegation der Bemessung und Herabsetzung der Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann. Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips infolge Delegation der Bemessung nach unbekannten Kriterien an den Gemeindeverband (E. 3.2). Keine Surrogation der ungenügenden gesetzlichen Grundlage durch die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (E. 3.3). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 164 Abs. 1 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 2 Abs. 2 KV, § 45 Abs. 2 lit. d KV; § 3 Abs. 5 EGGSchG; § 43 Ziff. 1 SER, § 44 Ziff. 5 SER. | Abwasserabgaben

Schlagwörter

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Verursacherprinzip Abwassergebühr Kostenberechnung Grundsatz der Gleichwertigkeit Zahlung von Zuschlägen rechtliches Monopol

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 1 BV

Cited as part of the general requirement for a legal basis under the principle of legality, which is the main ground for the decision concerning the Starkverschmutzungszuschlag.

Art. 127 Abs. 1 BV

Cited as a constitutional basis for the principle of legality in the context of federal charges and fees.

Art. 164 Abs. 1 BV

Cited as a constitutional basis for the principle of legality in the context of federal charges and fees.

Art. 3a GSchG

Cited in the discussion regarding the polluter-pays principle, which was considered but ultimately deemed insufficient as a substitute for the legal basis.

Art. 60a Abs. 1 GSchG

Cited in the discussion regarding the polluter-pays principle and the cost-covering principle, which were considered but ultimately deemed insufficient as a substitute for the legal basis.

§ 2 Abs. 2 KV

Mentioned in the list of cited articles, though the reasoning refers to § 2 Abs. 1 KV regarding the principle of legality, not Abs. 2.

§ 45 Abs. 2 lit. d KV

Cited as the cantonal concretization of the principle of legality for cantonal fees.

§ 3 Abs. 5 EGGSchG

Cited as the basis for the municipality's authority to delegate responsibilities to an association, relevant to the delegation that led to the legal insufficiency.

§ 43 Ziff. 1 SER

Cited as the basis for levying operating fees, which is part of the legal framework being examined, but not the direct ground for the final order.

§ 44 Ziff. 5 SER

Cited as the specific provision for the Starkverschmutzungszuschlag, the application of which was found to lack a sufficient legal basis (main ground for the decision).

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 4. Abteilung

Rechtsgebiet: · Abwasserabgaben

Entscheiddatum: · 19.01.2015

Fallnummer: · 7H 13 42

LGVE: · 2015 IV Nr. 1

Gesetzesartikel: · Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 164 Abs. 1 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 2 Abs. 2 KV, § 45 Abs. 2 lit. d KV; § 3 Abs. 5 EGGSchG; § 43 Ziff. 1 SER, § 44 Ziff. 5 SER.

Leitsatz: · Legalitätsprinzip im Abgaberecht: Zulässigkeit der Delegation der Bemessung und Herabsetzung der Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann. Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips infolge Delegation der Bemessung nach unbekannten Kriterien an den Gemeindeverband (E. 3.2). Keine Surrogation der ungenügenden gesetzlichen Grundlage durch die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (E. 3.3).

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Beschwerdeführer A und B sind je hälftige Miteigentümer eines Grundstücks in Z und gleichzeitig Gesellschafter der A + B GmbH, die auf diesem Grundstück einen Schlacht- und Fleischhandelsbetrieb führt. Die Einwohnergemeinde Z stellte den Beschwerdeführern mit einer als "ARA-Betriebsgebühren 2009" bezeichneten Verfügung den sogenannten Starkverschmutzungszuschlag in Rechnung. Die Berechnung des Starkverschmutzungszuschlags erfolgte durch die vom Gemeindeverband ARA X beigezogene C AG. Für die Ermittlung der Schmutzstofffrachten wurden die durchschnittlichen Schlachtzahlen verwendet und mit den durch Messungen bei vergleichbaren Schlachtbetrieben ermittelten Erfahrungswerte der normalerweise pro Schlachtung anfallenden Belastung multipliziert. ​ ​ Aus den Erwägungen:

3.

3.1.

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gebührenerhebung für das Jahr 2009 verletze das Legalitäts- sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. (…) Zudem habe die Gebührenerhebung verursachergerecht zu erfolgen, was vorliegend ebenfalls nicht erfolgt sei, sodass auch das Verursacherprinzip verletzt werde.

3.2.

Zu prüfen sind vorab die verfassungsmässigen Anforderungen an die Gebührenerhebung mit Bezug auf das Legalitätsprinzip sowie die Rechtsnatur des Starkverschmutzungszuschlags, da diese massgeblich ist für die Handhabung des Legalitätsprinzips (Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003, S. 507).

3.2.1.

Für die Erhebung von Gebühren ist der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) zu beachten. Nach Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht. Dieser Grundsatz findet sich auch in § 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Luzern (KV; SRL Nr. 1). Er verwirklicht für Bund und Kantone den Rechtsstaat und fordert für das staatliche Handeln eine Rechtsgrundlage (Schindler, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N 3 und 18). Beim Legalitätsprinzip im Abgaberecht handelt es sich um ein eigenständiges, ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht. Dieses wird in Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV für Steuern und Abgaben des Bundes sowie in § 45 Abs. 2 lit. d KV für kantonale Abgaben konkretisiert (Schindler, a.a.O., Art. 5 BV N 41, Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 129). Es gehört zu den wichtigsten Prinzipien im Steuer- und Abgaberecht und gilt sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben (Vallender/Wiederkehr, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 127 BV N 5). Aufgrund des Legalitätsprinzips dürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden. Das Gesetz kann die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe aber auch an eine nachgeordnete Behörde delegieren. Diesfalls muss das Gesetz jedoch mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, die absolute Höhe, wenigstens aber die Bemessungsgrundlagen, sowie, wenn solche bestehen, die Ausnahmen von der Abgabepflicht umschreiben (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 59 N 2 f.).

3.2.2.

Bei den Kausalabgaben handelt es sich um Geldleistungen, die der Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu entrichten hat (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 N 18, Hungerbühler, a.a.O., S. 507). Die Kausalabgaben werden unterteilt in Gebühren (Verwaltungs-, Benutzungs- und Konzessionsgebühren), Beiträge bzw. Vorzugslasten, Mehrwertabgaben und Ersatzabgaben (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 N 4). Gebühren sind Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie sind stets leistungsabhängig und in der Regel auch kostenabhängig, da sie die dem Gemeinwesen durch die veranlasste Tätigkeit oder durch die Bereitstellung der Einrichtung erwachsenden Kosten decken sollen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 N 20 f.). Eine Benutzungsgebühr ist das Entgelt für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Dazu gehören auch die periodischen Abwassergebühren für die Benutzung der Kanalisation wie z.B. die jährlichen Betriebsgebühren (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 N 25).

Die Rechtsprechung hat die Vorgaben für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Der Umfang des Gesetzmässigkeitsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf aber weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 132 II 371 E. 2.1, 123 I 254 E. 2a; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 59 N 6). Bei Kanzlei- und Kontrollgebühren genügt aufgrund ihrer regelmässig geringen Höhe eine Grundlage auf Stufe Verordnung. Alle übrigen Kausalabgaben müssen ihre Grundlage zwar im formellen Gesetz haben, die Normdichte darf aber bezüglich der Bemessungsgrundlagen herabgesetzt werden, sofern die Abgabe aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüft werden kann (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 59 N 9 f.; Hungerbühler, a.a.O., S. 516). Namentlich bei Gebühren, die einen stark technischen Charakter haben oder rasch ändernden Verhältnissen unterworfen sind, können die beiden Prinzipien als Surrogat einer offenen gesetzlichen Grundlage taugen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 59 N 11, Hungerbühler, a.a.O., S. 517). Berührt die Kausalabgabe allerdings die Rechtsstellung des Abgabepflichtigen schwerwiegend, muss das formelle Gesetz die Grundzüge der Abgaberegelung selbst enthalten. Eine unbestimmtere Delegationsnorm ist unter dem Aspekt der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn die Voraussehbarkeit einer Regelung anderweitig gewährleistet ist. Dies kann etwa sein, wenn dank Marktpreisen und Kostenabhängigkeit die Abgabehöhe voraussehbar ist. Zudem kann die Norm bei freiwilliger Inanspruchnahme staatlicher Leistungen offener gestaltet werden. Demgegenüber sind die Anforderungen an die Normbestimmtheit für obligatorische oder unerlässliche Dienstleistungen höher (Wyss, a.a.O., S. 174 f.).

3.2.3.

Für den Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) sind die Kantone zuständig, soweit Art. 48 GSchG den Vollzug nicht dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften (Art. 45 GSchG). Gestützt darauf hat der Kanton Luzern das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702) erlassen. Gemäss § 3 Abs. 3 lit. c und § 17 Abs. 1 EGGSchG erlassen die Gemeinden ein Reglement über die Siedlungsentwässerung. Nach § 3 Abs. 5 EGGSchG sind die Gemeinden befugt, für die Erfüllung von Gewässerschutzaufgaben und zum Betrieb von Anlagen Gemeindeverbände zu bilden und ihnen die entsprechende Verantwortung zu übertragen.

Die Erhebung von Gebühren der Siedlungsentwässerung erfolgte vorliegend gestützt auf Art. 39 Ziff. 1 i.V.m. 43 Ziff. 1 SER. Demnach erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümern eine einmalige Anschlussgebühr und jährliche Betriebsgebühren. Die Betriebsgebühr ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten mehrerer Jahre für Betrieb, Unterhalt und Werterhaltung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Betriebskostenbeiträgen an den Gemeindeverband für Abwasserreinigung (Art. 43 Ziff. 1 SER). Sie wird den Verbrauchern mittels einer Grundgebühr pro Parzelle, einem Versiegelungszuschlag für die angeschlossene befestigte Fläche sowie einer Mengengebühr je m3 Abwasser verrechnet (Art. 43 Ziff. 3 SER). Grundlage für die Bemessung der Mengengebühr ist der Frisch- und/oder Brauchwasserverbrauch (Art. 44 Ziff. 1 SER). Eine separate Messung oder Berechnung ist gemäss Art. 44 Ziff. 4 SER nötig, sofern der Schmutzwasseranfall massgeblich vom Frischwasserverbrauch abweicht. Bei Betrieben mit übermässig stark verschmutztem Abwasser wird gemäss Art. 44 Ziff. 5 SER zudem ein Zuschlag erhoben. Dieser richtet sich nach den Schmutzstofffrachten und dem Berechnungsschlüssel des ARA-Verbands. In Fällen, bei denen noch keine oder ungenügende Angaben erhältlich sind, ermittelt der Gemeinderat den Wasserverbrauch nach Erfahrungszahlen entsprechender Vergleichsobjekte (Art. 44 Ziff. 6 SER).

3.2.4.

Der sog. Starkverschmutzungszuschlag zur Betriebskostengebühr für die ARA ist eine Geldleistung, die sich auf öffentliches Recht der Gemeinde stützt. Mit dem Zuschlag soll die öffentliche Leistung – Reinigung von stark verschmutztem Abwasser – finanziert werden. Die individuell zugemessene Abgabe stellt eine Gebühr für die besondere Inanspruchnahme der ARA dar. Rechtsgrundlage bildet das gestützt auf § 3 Abs. 3 lit. c und § 17 Abs. 1 EGGSchG erlassene Siedlungsentwässerungsreglement. Dieses wurde von der Gemeindeversammlung Z am y beschlossen und vom Regierungsrat am z genehmigt. Es handelt sich damit um ein Gesetz im formellen Sinn auf kommunaler Ebene. Gesetzliche Grundlage des Starkverschmutzungszuschlags im Besonderen bildet Art. 44 Ziff. 5 SER. Als Abgabesubjekt bestimmt Art. 44 Ziff. 5 i.V.m. Art. 39 Ziff. 1 lit. a SER sämtliche Grundeigentümer, deren Betriebe übermässig stark verschmutztes Abwasser produzieren. Abgabeobjekt ist das stark verschmutzte Abwasser. Als Bemessungsgrundlage werden die Schmutzstofffrachten und der Berechnungsschlüssel des ARA-Verbands genannt. Die Bemessung des Zuschlags wird damit an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft delegiert und ergibt sich nicht aus dem Gesetz selber.

Wie in E. 3.2.1 dargelegt, ist eine Delegation der Bemessung grundsätzlich zulässig und die Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen darf herabgesetzt werden, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien überprüft werden kann. Allerdings müssen die Bemessungsgrundlagen in den Grundzügen im Gesetz im formellen Sinn festgelegt sein. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn es sich wie vorliegend um eine Leistung der Gemeinde handelt, die vom Gebührenpflichtigen – wie hier – zwingend in Anspruch genommen werden muss bzw. eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nur bei einer anderen, zweckmässigen Behandlung und Beseitigung der Abwässer verfügt werden kann (Art. 23 SER).

Deshalb bestehen hohe Anforderungen an die Normbestimmtheit, zumal kein Marktpreis für die Leistungen besteht und eine Kostenabhängigkeit der Inanspruchnahme zwar gegeben ist, die schmutzbedingte Mehrkostenhöhe und stoffbezogene Kostenzuweisung aber nicht transparent sind. Denn Art. 4 Ziff. 5 SER lässt sowohl die Definition der Schmutzstofffrachten als auch den Berechnungsschlüssel offen und bestimmt keine Grundzüge der Gebührenbemessung. Die Ausgestaltung des Berechnungsschlüssels wird ganz an den ARA-Verband delegiert. Dieser wiederum beauftragte die C AG mit dessen Erstellung.

Der Bemessungsschlüssel ist damit für den Gebührenpflichtigen nicht bzw. zumindest nicht ohne weiteres einsehbar: Ein Reglement oder eine Verordnung als generell-abstrakte Rechtsquelle ist nicht vorhanden. Selbst in den Statuten des Gemeindeverbands ARA X ist die Bemessung des Starkverschmutzungszuschlags nicht dergestalt erläutert, als dass für den Betroffenen daraus die zu bezahlende Gebühr vorhersehbar würde. Die Statuten stellen im Übrigen als internes Regelwerk des Gemeindeverbands auch keine mögliche Rechtsgrundlage dar. Eine andere generell-abstrakte Regelung der Bemessung mit Rechtsquellencharakter ist nicht ersichtlich.

Die Delegation der Bemessung an den Gemeindeverband nach – für den Rechtsunterworfenen – unbekannten Kriterien stellt damit eine Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips dar. Aufgrund von Art. 44 Ziff. 5 SER ist es dem Gebührenpflichtigen nicht möglich abzuschätzen, in welcher zumindest ungefähren Höhe die zu erwartende Gebühr sich bewegt. Insgesamt muss damit festgestellt werden, dass die gesetzliche Grundlage in Bezug auf die Erhebung des Starkverschmutzungszuschlags den Anforderungen des Gesetzmässigkeitsprinzips nicht genügt (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 18.7.1988 E. 4a, in:

BVR 1989 S. 29 ff.).

3.3.

Der Starkverschmutzungszuschlag ist damit ohne genügende gesetzliche Grundlage erhoben worden. Zu prüfen bleibt, ob solche Gebühren ohne Bemessungsregel genügen können, weil die für die Gebührenerhebung massgeblichen Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs-, Äquivalenz- und Verursacherprinzip) greifen.

3.3.1.

Die Beschwerdeführer machen geltend, der Starkverschmutzungszuschlag verletze aufgrund der vorgenommenen Pauschalierungen und mangels konkreter Messungen das Verursacherprinzip.

Für die Bemessung von Kausalabgaben ist nebst dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip im Bereich des Umweltrechts auch das Verursacherprinzip zu beachten (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 N 10 und 12). Gemäss Art. 3a GSchG hat derjenige, der Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür zu tragen. Dieses Verursacherprinzip ist bereits in Art. 72 BV für den gesamten Umweltschutz und in Art. 60a Abs. 1 GSchG für den Gewässerschutz statuiert. Gemeinsames Merkmal der umweltschutzrechtlichen Kausalabgaben ist unter dem Aspekt des Verursacherprinzips, dass die staatlichen Gegenleistungen grundsätzlich individuell zurechenbar sind (Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Diss. Basel 1999, S. 188). § 31 EGGSchG sieht sodann als Grundsatz vor, dass die Kosten der Abwasserentsorgung und der Nutzung der Gewässer als Vorfluter nach dem Verursacherprinzip finanziert werden. Auf kommunaler Ebene konkretisieren Art. 38 Ziff. 2, Art. 43 Ziff. 3 und Art. 44 SER das Verursacherprinzip. Wie es sich damit in Bezug auf den Starkverschmutzungszuschlag verhält, kann jedoch offen bleiben, wie es in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen gilt.

3.3.2.

Die Beschwerdeführer rügen weiter, das Kostendeckungsprinzip werde mit dem erhobenen Starkverschmutzungszuschlag nicht gewahrt, da unbekannt sei, wie sich die Gesamtkosten zusammensetzten und eine Überprüfung damit nicht möglich sei.

Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf. Es greift nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben wie dem hier zu beurteilenden Starkverschmutzungszuschlag. Bei Benützungsgebühren gilt das Kostendeckungsprinzip dann uneingeschränkt, wenn diese nur dazu bestimmt sind, den Aufwand des Gemeinwesens abzudecken (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 N 13 ff.). Es dient in gewissen Fällen als Surrogat für die gesetzliche Grundlage der Abgabebemessung und hat damit neben der Begrenzungsfunktion auch Surrogatsfunktion (Wyss, a.a.O., S. 94). Das Kostendeckungsprinzip findet sich bereits in Art. 60a Abs. 1 GSchG. Im vorliegenden Fall enthält zudem auch das SER in Art. 39 Ziff. 2 eine ausdrückliche Verpflichtung zur Einhaltung des Kostendeckungsprinzips. Der Starkverschmutzungszuschlag wird aufgrund der Gesamtkosten mittels Kostenverteiler auf die einzelnen Gebührenpflichtigen überbunden. Das Kostendeckungsprinzip wäre damit grundsätzlich gewahrt.

3.3.3.

Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer, der Starkverschmutzungszuschlag widerspreche dem Äquivalenzprinzip. Die Höhe der von ihnen zu bezahlenden Betriebsgebühren stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu der von der Gemeinde erbrachten Entsorgungsleistung.

Gemäss dem Äquivalenzprinzip soll die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Es geht dabei um das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall. Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen für den Pflichtigen oder nach dem Kostenaufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Das Äquivalenzprinzip ist damit die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots. Für Benützungsgebühren gilt dieses Prinzip uneingeschränkt (BGer-Urteil 2C_995/2012 vom 16.12.2013 E. 5.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 N 19 ff.). Auf den Starkverschmutzungszuschlag als Benützungsgebühr findet damit auch dieses Prinzip uneingeschränkt Anwendung.

Neben seiner Funktion als Bemessungsgrundsatz kann das Äquivalenzprinzip als Surrogat für die gesetzliche Grundlage der Abgabebemessung dienen und hat mithin auch Surrogatsfunktion (Wyss, a.a.O., S. 73). Es besteht folglich ein Zusammenhang zwischen der erforderlichen Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage und dem Äquivalenzprinzip: Je schlechter die Abgabe auf ihre Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip überprüft werden kann, umso strenger sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Grundlage (BGE 121 I 230 E. 3g/bb).

Zu beachten ist aber, dass das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip im Bereich der Abwasserabgaben die dem Gesetzesvorbehalt zugedachte Schutzfunktion zugunsten des Abgabepflichtigen aufgrund des offenen Benützerkreises und der nicht klar abgrenzbaren Kosten regelmässig nicht zu übernehmen vermögen (BGE 120 Ia 265 E. 2b; Karlen, Die Erhebung von Abwassergebühren aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 539 ff., S. 546). Insbesondere bei Verschmutzungszuschlägen wird für die Bemessung eine Grundlage in einem hinreichend bestimmten Rechtssatz gefordert, da diese oft sehr hohe Beträge ausmachen (Karlen, a.a.O., S. 565).

Die Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips taugt zudem nur dann vollständig, wenn auf dem freien Markt vergleichbare Leistungen verfügbar sind. Sofern jedoch nicht mit gängigen Marktpreisen verglichen werden kann, lässt sich der Wert einer Leistung nur schwer beziffern. Der Gesetzgeber verfügt in diesen Fällen über einen weiten Gestaltungsspielraum und die Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips ist entsprechend klein (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 N 23a; Wyss, a.a.O., S. 211). Verfügt das Gemeinwesen über ein faktisches Monopol für die Erbringung einer Leistung, wird der Abgabepflichtige der Möglichkeit beraubt, den Preis der von der öffentlichen Einrichtung erbrachten Leistung jenem gegenüberzustellen, welcher er für dieselbe Leistung auf dem freien Markt bezahlen müsste.

Es verbleibt ihm einzig die Möglichkeit, den Wert der Leistung anhand einer Gegenüberstellung mit seinem subjektiven Interesse zu schätzen, welches allerdings schwer zu gewichten ist, oder den Wert der Leistung mit den Tarifen anderer Betriebe zu vergleichen. Diese letzte Vergleichsoption ist allerdings wenig aussagekräftig, zumal auch die Tarife anderer Betriebe nicht direkt den Regeln des Markts folgen, sondern ebenfalls von Monopolisten und damit möglicherweise in Abweichung vom Äquivalenzprinzip festgesetzt wurden (BGE 118 Ia 320 E. 4c = Pra 1993 Nr. 139 E. 4c).

Insoweit die Beschwerdeführer rügen, die von ihnen insgesamt bezahlte Gebühr für das Jahr 2009 von Fr. 12'375.25 mache bei einem Wasserverbrauch von 1'508 m3 einen Betrag von Fr. 8.20 pro m3 aus, was weit über dem maximalen Ansatz von Fr. 3.20 liege, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Bei einem Betrag von Fr. 8'512.50 und damit beim Grossteil der insgesamt für das Jahr 2009 anfallenden Gebühren handelt es sich um den Starkverschmutzungszuschlag. Dieser stellt gerade eine zusätzliche Abgabe zur ordentlichen Betriebsgebühr dar, welche maximal Fr. 3.20 pro m3 betragen soll. Damit ist ein im Total (kommunale Betriebsgebühr + Starkverschmutzungszuschlag) über Fr. 3.20 pro m3 liegender Anteil an den Kosten nicht von vornherein als zu hoch zu bezeichnen.

Zwar steht der vorliegend zu beurteilende Starkverschmutzungszuschlag damit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung. Dies allein vermag jedoch noch keine Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip zu begründen (vgl. BGE 120 Ia 265 E. 2b). Aufgrund des faktischen Monopols des Gemeinwesens im Bereich der Abwasserentsorgung fehlt es an einer entsprechenden Leistung auf dem freien Markt, welche ein Vergleich des Preises ermöglichen würde (vgl. BGE 118 Ia 320 E. 4c = Pra 1993 Nr. 139 E. 4c). Für eine Überprüfung der Abgabe mit Blick auf das Äquivalenzprinzip bleibt damit einzig die Möglichkeit, den Wert der erbrachten Leistung anhand des subjektiven Interesses des Bezügers zu schätzen oder den Preis mit anderen Betrieben zu vergleichen. Diese Möglichkeiten erweisen sich jedoch gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als wenig aussagekräftig. Ein Vergleich mit anderen Abwasserreinigungsanlagen ist aufgrund fehlender Angaben nicht möglich. Dass eine einheitliche Praxis bestünde, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Eine Überprüfung der Äquivalenz durch eine Gegenüberstellung mit der bei anderen Betrieben anfallenden Abgabe ist damit nicht möglich. Auch nach fachrichterlicher Beurteilung ist der einzige Anhaltspunkt für die ungefähr zu erwartende Höhe der zu bezahlenden Gebühr daher jeweils die Gebührenveranlagung des Vorjahres. Diese bietet aber wiederum keinerlei Gewähr für die Wahrung der Äquivalenz. Die konkrete Berechnung des Starkverschmutzungszuschlags kann denn auch nur mit den entsprechenden Aufschlüsselungen der C AG und unter Beizug des fachrichterlichen Wissens nachvollzogen werden. Für den Gebührenpflichtigen als Laien ist die Vorhersehbarkeit der Höhe des Zuschlags damit nicht gewährleistet. Eine Überprüfung der Höhe des Starkverschmutzungszuschlags mithilfe des Äquivalenzprinzips ist vorliegend folglich nicht möglich. Damit bleiben die Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Grundlage streng. Wie festgestellt, genügt diese aber für die Erhebung des Starkverschmutzungszuschlags nicht (E. 3.2.4 a.E.).

Anzumerken bleibt, dass es sich vorliegend um eine Einzelfallbetrachtung des angefochtenen Starkverschmutzungszuschlags für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmung des Siedlungsentwässerungsreglements der Gemeinde Z handelt. Siedlungsentwässerungsreglemente anderer Gemeinden oder das Musterreglement der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) bildeten nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung.

3.4.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Starkverschmutzungszuschlag nach Art. 44 Ziff. 5 SER nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips vermögen die ungenügende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen, da insbesondere eine Prüfung der Äquivalenz nicht möglich ist. Die Beschwerde ist damit mit Bezug auf die Verfügung betreffend ARA-Betriebsgebühren 2009 (Starkverschmutzungszuschlag) gutzuheissen.