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5V 13 146 • KG LU 5V 13 146 KI-generiert

Social Insurance Fund v. Managing Shareholders: Liability for Unpaid Employer Contributions Despite Personal Hardship

Geschäftsnummer 5V 13 146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Managing shareholders of a company failed to pay mandatory monthly employer contributions to the social insurance fund, leading the fund to initiate enforcement actions that resulted in loss certificates, after which the fund issued joint personal damage claims against the individuals for the unpaid amounts. The court upheld the damage claims, reasoning that while the individuals cited their difficult financial situation and personal hardship as grounds for waiver, the relevant statute explicitly prohibits the reduction of parity wage contributions owed by a contributing employer, meaning personal economic circumstances do not constitute a valid ground for exoneration under the relevant law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eine Herabsetzung der paritätischen Lohnbeiträge einer beitragspflichtigen Arbeitgeberin ist gesetzlich ausgeschlossen. Insofern stellt eine angespannte wirtschaftliche Situation derselben keinen Exkulpationsgrund im Sinn von Art. 52 AHVG dar. | Art. 52 AHVG. | AHV-Schadenersatz

Schlagwörter

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Haftung des Aktionärs finanzielle Notlage Verzicht auf Lohnansprüche Beitragsforderung Versicherungskasse monatliche Lohnzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 AHVG

The court implicitly applied this article by confirming that the appellants' financial situation does not constitute an exonerating reason within its meaning.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 3. Abteilung

Rechtsgebiet: · AHV-Schadenersatz

Entscheiddatum: · 11.07.2014

Fallnummer: · 5V 13 146

LGVE:

Gesetzesartikel: · Art. 52 AHVG.

Leitsatz: · Eine Herabsetzung der paritätischen Lohnbeiträge einer beitragspflichtigen Arbeitgeberin ist gesetzlich ausgeschlossen. Insofern stellt eine angespannte wirtschaftliche Situation derselben keinen Exkulpationsgrund im Sinn von Art. 52 AHVG dar.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die A AG mit Sitz in Z ist seit 1973 als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse B angeschlossen. Sie rechnet die Sozialversicherungsbeiträge im monatlichen Pauschalverfahren ab. In den Jahren 2011 und 2012 bekundete die Unternehmung Mühe, die monatlichen Akontobeiträge zu bezahlen. Die Ausgleichskasse musste daher mehrere Betreibungen einleiten, welche ausstehende Beiträge für Nachträge zurückliegender Jahre und monatliche Fakturen betreffen. Daraus resultierten insgesamt zehn Verlustscheine. Die Eheleute C und D sind geschäftsführende Aktionäre der Gesellschaft. Beide führen Einzelunterschrift, die Ehefrau als Präsidentin und ihr Ehemann als Mitglied des Verwaltungsrats.

Am 4. April 2013 erliess die Ausgleichskasse B je eine separate Schadenersatzverfügung gegenüber C und D und machte eine Schadenersatzforderung von Fr. 22'178.70 für entgangene Beiträge gemäss den ausgestellten Verlustscheinen geltend. Als Präsidentin bzw. Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift seien sie für die Überwachung der korrekten Abrechnung und Zahlung der Beiträge verantwortlich und hätten solidarisch für den Schaden einzustehen.

Dagegen erhoben C und D am 29. April 2013 gemeinsam Einsprache mit dem Antrag, auf die Schadenersatzforderung sei gänzlich zu verzichten, da diese existenzielle und persönlich schwere Folgen für sie hätte. Auch leide C bereits seit längerem psychisch sehr unter der Situation.

Aus den Erwägungen: E. 5.3.2 (...)

Die übrigen ins Feld geführten Gründe (geringes Einkommen, angespannte wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer) stellen keine Exkulpationsgründe im Sinn von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) dar. Sie beschlagen nicht die Frage der Organhaftung, sondern vielmehr jene der Vollstreckbarkeit der Schadenersatzforderung. Wie die Ausgleichskasse bereits im Einspracheentscheid darauf hingewiesen hat, sind Schadenersatzansprüche – jedenfalls aus den hier geltend gemachten persönlichen Gründen – nicht herabsetzbar (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, Rz. 3007). Gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG können nur persönliche Beiträge nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), der Selbständigerwerbenden (Art. 8 Abs. 1 AHVG) und Nichterwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG), deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin herabgesetzt werden. Hier handelt es sich um paritätische Lohnbeiträge einer beitragspflichtigen Arbeitgeberin, wofür die Herabsetzung von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. In dem Sinn können bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer weder ihre persönlichen noch finanziellen Verhältnisse als haftungsmildernd mit berücksichtigt werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beschwerdeführer gemäss ihren glaubhaften und belegten Aussagen (vgl. Steuerveranlagungen 2010 und 2011) in bescheidenen Verhältnissen leben und für drei in Ausbildung befindliche Kinder zu sorgen haben. Andere Exkulpationsgründe werden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.