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4U 12 1 • KG LU 4U 12 1 KI-generiert

Private Prosecutor's Right to Legal Aid Versus Parental Support Obligation

Geschäftsnummer 4U 12 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed an appeal where a private prosecutor sought free legal aid, which was denied on the basis that the parental duty of support takes precedence. The court reasoned that parental support obligations under relevant articles of the Civil Code extend to covering the legal costs for a grown child undergoing initial vocational training, provided that the obligor parent's income, after fulfilling the maintenance obligation, exceeds their basic subsistence needs by approximately 20 percent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 276 i.V.m. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern in Erstausbildung umfasst auch die Prozesskosten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung den Notbedarf um 20% übersteigt. | Zivilrecht

Schlagwörter

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Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unentgeltliche Rechtspflege Pflichten der Staatsanwaltschaft Einkommen der Eltern Unterhaltspflichten Kindeswohl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 276 i.V.m. 277 Abs. 2 ZGB

This provision formed the basis for the court's decision regarding the parents' obligation to cover the minor's litigation costs.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 4. Abteilung

Rechtsgebiet: · Zivilrecht

Entscheiddatum: · 11.05.2012

Fallnummer: · 4U 12 1

LGVE: · 2012 I Nr. 9

Leitsatz: · Art. 276 i.V.m. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern in Erstausbildung umfasst auch die Prozesskosten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung den Notbedarf um 20% übersteigt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Art. 276 i.V.m. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern in Erstausbildung umfasst auch die Prozesskosten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung den Notbedarf um 20% übersteigt.

Die Gesuchstellerin trat im Berufungsverfahren nach StPO als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt auf und verlangte dabei die unentgeltliche Rechtspflege. Ihr UR-Gesuch wurde unter dem Aspekt der Unterstützungspflicht der Eltern abgewiesen.

Aus den Erwägungen: Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär. Die familiäre Unterstützungspflicht gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, Praxisübersicht der Justizkommission, 3. Aufl., S. 8). Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Diese Unterhaltspflicht der Eltern umfasst bei mündigen Kindern in Erstausbildung auch die Prozesskosten (Urteil des Bundesgerichts 5P.184/2005 vom 18.7.2005 E. 1.1; BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 und E. 3e S. 207ff.; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 145ff.). Das Bundesgericht hat (…) entschieden, dass einem Elternteil Unterhaltsleistungen an ein mündiges Kind dann zugemutet werden können, wenn diesem nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung noch ein Einkommen verbleibt, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa S. 99f.). Es müssen somit auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern der Gesuchstellerin berücksichtigt werden, wobei für die Bedarfsrechnung auf alle Positionen statt nur auf den Grundbetrag ein Zuschlag von 20% zu gewähren ist.

4. Abteilung, 11. Mai 2012 (4U 12 1)