Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4P 14 1 • KG LU 4P 14 1 KI-generiert

Extension of Inpatient Measure Costs Borne by State

Geschäftsnummer 4P 14 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court extended a person's inpatient therapeutic measure for six months based on the original conviction from many years prior and subsequently ruled that the state, rather than the convicted person, must bear the costs of this independent subsequent procedure. The reasoning was that because the underlying offense occurred long ago and the individual had been in custody for years, the original offense was no longer the adequate causal basis for the costs of the extension procedure; instead, the current psychological condition and execution of the measure were the determining factors, and there was no evidence of unlawful or culpable conduct by the person to justify imposing the costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostentragungspflicht bei Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Liegt die Anlasstat bereits lange zurück und befindet sich die verurteilte Person seit Jahren im Massnahmenvollzug, sind die Kosten des selbstständigen nachträglichen Verfahrens in der Regel durch den Staat zu tragen. | Art. 423 StPO, Art. 426 StPO, Art. 59 Abs. 4 StGB. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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therapeutische Massnahme schuldhaftes Verhalten Haftkosten Erlass von Verfahrenskosten stationäre Suchtbehandlung Verjährungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StGB

This article was applied by the Cantonal Court to extend the person's detention in a therapeutic facility for six months.

Art. 426 StPO

The court implicitly refused to apply this article to impose costs on the convicted person for the subsequent procedure.

Art. 423 StPO

This article establishes the general rule for the allocation of procedural costs, which is relevant to the decision on cost allocation.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 2. Abteilung

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 01.04.2014

Fallnummer: · 4P 14 1

LGVE: · 2014 II Nr. 2

Gesetzesartikel: · Art. 423 StPO, Art. 426 StPO, Art. 59 Abs. 4 StGB.

Leitsatz: · Kostentragungspflicht bei Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Liegt die Anlasstat bereits lange zurück und befindet sich die verurteilte Person seit Jahren im Massnahmenvollzug, sind die Kosten des selbstständigen nachträglichen Verfahrens in der Regel durch den Staat zu tragen.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Verurteilte befand seit dem Jahr 2001 im Massnahmenvollzug. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Kantonsgericht die stationäre therapeutische Massnahme der Verurteilten in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) um sechs Monate. Die Kosten des nachträglichen Verfahrens auferlegte es dem Staat.

Aus den Erwägungen:

5.1. Soweit die Strafprozessordnung nichts Abweichendes vorsieht, werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Ausserdem können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, sie jedoch rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

Dies gilt sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt (Art. 426 Abs. 1, 2 und 5 StPO). Der Verweis in Art. 426 Abs. 5 StPO bezieht sich auf das selbstständige Massnahmeverfahren (Art. 372-378 StPO), nicht aber ausdrücklich auf die selbstständigen nachträglichen Entscheide des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO. Indessen ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 416 StPO die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 426 StPO auch für das erstinstanzliche Verfahren nach Art. 363 ff.

StPO. Dabei setzt die Auferlegung von Kosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den entstandenen Kosten voraus (BGer-Urteil 6B_428/2012 vom 19.11.2012 E. 3.1). In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Anlasstat Jahre zurückliegt und bereits mehrere Verfahren zur Anordnung von Massnahmen durchgeführt wurden, erscheint diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr als Ursache für das nachträgliche Verfahren (vgl. BGer-Urteil 6B_428/2012 vom 19.11.2012 E. 3.3).

Vielmehr sind das psychische Zustandsbild der Verurteilten, der bisherige Vollzugsverlauf und weitere Faktoren massgebend an deren Stelle getreten. Überdies richtet sich die Einleitung eines Verlängerungsverfahrens weitgehend nach der Einschätzung der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. der Vollzugsbehörden. Eine Kostenauflage nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO fällt deshalb ausser Betracht. Weiter ist auch kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Verurteilten ersichtlich, das zu einer Überbindung der Kosten in analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO führen könnte.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des damit zusammenhängenden Haftverfahrens gehen deshalb zu Lasten des Staates. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Verurteilten unter dem Aspekt von Art. 419 StPO zum heutigen Zeitpunkt überhaupt Verfahrenskosten auferlegt werden dürften (vgl. dazu im Verfahren nach Art. 375 ff. StPO: Bommer, Basler Komm., Basel 2011, Art. 375 StPO N 23 f.; Domeisen, a.a.O., Art. 419 StPO N 8).