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4M 14 14 • KG LU 4M 14 14 KI-generiert

State v. Manufacturing Attempt

Geschäftsnummer 4M 14 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether the unsuccessful attempt to press cocaine into fingerlings constituted the completed offense of manufacturing narcotics or merely the lesser offense of making arrangements to do so. The defendant took preparatory steps, including acquiring materials and attempting to press cocaine, as commissioned, but failed to complete the fingerlings. The court reasoned that pressing cocaine, even if ultimately unsuccessful due to failure to achieve the desired product, satisfies the definitional elements of "manufacturing or otherwise producing" narcotics under the primary offense statute, which takes precedence over the charge of "making arrangements." Therefore, the failed production attempt constituted the completed offense of manufacturing narcotics as no actual success is required for completion under this statute.

Legislator-Regeste

Amtlich

Die schliesslich misslungene Herstellung von Kokainfingerlingen erfüllt nicht bloss den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g (Anstalten treffen), sondern den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Herstellen oder Erzeugen von Betäubungsmitteln), welche Bestimmung dem Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorgeht. | Art. 19 Abs. 1 lit. a und g BetmG. | Strafrecht

Schlagwörter

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Betäubungsmitteldelikt vollendeter Versuch Verletzung der Begründungspflicht Einrede der Rechtswidrigkeit staatliches Handeln versuchter Totschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG

This article constitutes the primary criminal offense identified as applicable, superseding the lesser charge in the lower court's decision.

Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG

This article was considered by the lower court but ultimately deemed inapplicable in favor of Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 2. Abteilung

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 30.05.2014

Fallnummer: · 4M 14 14

LGVE: · 2014 II Nr. 6

Gesetzesartikel: · Art. 19 Abs. 1 lit. a und g BetmG.

Leitsatz: · Die schliesslich misslungene Herstellung von Kokainfingerlingen erfüllt nicht bloss den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g (Anstalten treffen), sondern den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Herstellen oder Erzeugen von Betäubungsmitteln), welche Bestimmung dem Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorgeht.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 3.5.

Sodann erachtet die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) als dadurch erfüllt, dass der Beschuldigte am 2. August 2011 Anstalten getroffen habe, Kokainprodukte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG herzustellen bzw. zu erzeugen, nämlich durch Pressen des bei ihm gelagerten Kokains zu Kokainfingerlingen. Einerseits trifft zu, dass das "Pressen" von Kokainfingerlingen aus Kokain die Tatbestandsmerkmale "Herstellen" und auch "auf andere Weise erzeugen" des Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG erfüllt.

Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und auf die dort zitierte Literatur verwiesen werden (vgl. zudem Albrecht, Stämpflis Handkomm., 2. Aufl. 2007, Art. 19 BetmG N 50-55). Der anderslautenden Meinung von Fiolka (Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG – Vier Säulen und einige Überraschungen, in: AJP 2011 S. 1274) kann nicht gefolgt werden. Andererseits erfasst der Tatbestand des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen, bevor die Stufe des Versuchs erreicht ist.

Zu ahnden sind dabei Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck (zum Beispiel Eröffnung eines Sparkontos) dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (BGer-Urteil 6B_509/2011 vom 13.3.2012 E. 3.2, u.a. mit Hinweis auf BGE 133 IV 187 E. 3.2). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 30. Juli 2011 von A total 1'354 g Kokain und 5'118.8 g Streckmittel und diverse Drogenutensilien entgegennahm und A den Beschuldigten gegen ein Entgelt von € 5'000.-- beauftragte, verkaufsfertige Kokainfingerlinge zu erstellen und diese wieder an ihn (A) zurückzugeben.

Am 1. August 2011 kaufte der Beschuldigte weitere Drogenutensilien wie ein Vakuumiergerät, eine Waage und einen Mixer. An diesem Tag hat eine von A beauftragte Person dem Beschuldigten gezeigt, wie man Kokainfingerlinge erstellt und am 2. August 2011 versuchte der Beschuldigte im Musikstudio den ganzen Tag, das Kokain zu Fingerlingen zu pressen. Dies gelang ihm nicht, weshalb er die Arbeit abbrach. Auch wenn das Ergebnis nicht wunschgemäss ausfiel, hat der Beschuldigte mit diesen Handlungen den letzten entscheidenden Schritt zur Rechtsverletzung, im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG mechanisch Betäubungsmittel "herzustellen" resp. solche "auf andere Weise zu erzeugen", gemacht.

Damit ging er nicht nur über das Stadium der qualifizierten Vorbereitungshandlungen, sondern gar über das Versuchsstadium und damit über das Stadium des blossen Anstaltentreffens hinaus. Die schliesslich misslungene Herstellung der Kokainfingerlinge erfüllt daher entgegen der kriminalgerichtlichen Qualifikation nicht bloss den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g (Anstalten treffen), sondern den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, welche Bestimmung dem Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorgeht (BGE 130 IV 131 E. 2.1). Dementsprechend hat das Bundesgericht (BGer-Urteil 6S.190/2000 vom 11.7.2001 E. 3a [zitiert auch in:

Fingerhut/Tschurr, Komm. BetmG, Art. 19 N 60]) in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten, dass zur Vollendung des Herstellens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG kein Herstellungserfolg nötig sei. Im zitierten Urteil wollte die beschuldigte Person im Backofen Kokainpaste trocknen. Dabei verbrannte die Paste. Das Bundesgericht liess den Einwand, der zur Vollendung des Delikts gehörende Erfolg sei nicht eingetreten, nicht gelten. Gemäss Bundesgericht genügt, dass mit einem Betäubungsmittel gearbeitet wird. Werde das Betäubungsmittel beispielsweise durch übertriebenes Strecken verdorben, so liege darin eine vollendete Herstellung in der Form des Zubereitens beziehungsweise Verarbeitens vor (BGer-Urteil 6S.190/2000 vom 11.7.2001 E. 3a).