Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4H 19 44 • KG LU 4H 19 44 KI-generiert

Military, Civil Protection and Prison Service Authority for Execution Opening Decisions

Geschäftsnummer 4H 19 44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that the competent authority for deciding on measures concerning the opening of execution, as described in Article 75a of the Criminal Code, for placements under Article 64 of the Criminal Code, is the Military, Civil Protection and Prison Service, based on a direct interpretation of the relevant regulation. This allocation of authority, shifting responsibility from the previous execution and probation service, was supported by historical and teleological reasoning, demonstrating a legislative intent to assign the decision-making power for these particularly sensitive execution openings to the service as the supervisory authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Für den Entscheid über Vollzugsöffnungen i.S.v. Art. 75a StGB bei Verwahrungen nach Art. 64 StGB ist die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug zuständig. | Art. 64 StGB, Art. 75a StGB, § 1 JVG, § 2 JVG, § 3 JVV, § 4 JVV. | Strafvollzug

Schlagwörter

KI-generiert
Kontrollbefugnis öffentlicher Dienst Wehrpflicht Zurechnungsfähigkeit gesetzgebende Gewalt Straf- und Massnahmenvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 StGB

The provision defining the type of custody for which the court determined the competent authority to rule on conditional release measures.

Art. 75a StGB

The provision defining conditional release measures which the court determined the competent authority to rule upon.

§ 3 JVV

The provision establishing the specific competence of the Service for Military, Civil Defence and Prison Services regarding conditional release measures for Art. 64 StGB placements.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 2. Abteilung

Rechtsgebiet: · Strafvollzug

Entscheiddatum: · 14.07.2020

Fallnummer: · 4H 19 44

LGVE:

Gesetzesartikel: · Art. 64 StGB, Art. 75a StGB, § 1 JVG, § 2 JVG, § 3 JVV, § 4 JVV.

Leitsatz: · Für den Entscheid über Vollzugsöffnungen i.S.v. Art. 75a StGB bei Verwahrungen nach Art. 64 StGB ist die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug zuständig.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

4.1.1. Gemäss § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; SRL Nr. 327) handeln die Abteilungen der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug in ihren Zuständigkeitsbereichen im Namen und nach Weisung der Dienststelle, ausser in den in Abs. 3 bis 5 aufgeführten Fällen. Nach § 3 Abs. 3 JVV ist die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug zuständig für den Entscheid über Vollzugsöffnungen im Sinne von Art. 75a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) bei Verwahrungen nach Art. 64 StGB und bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen.

Der Wortlaut des § 3 Abs. 3 JVV legt nahe, dass über sämtliche Vollzugsöffnungen im Zusammenhang mit Verwahrungen nach Art. 64 StGB und bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen – als Beispiele für Vollzugsöffnungen nennt Art. 75a Abs. 2 StGB insbesondere die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung von Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung – die Dienststelle zu befinden hat. 4.1.2. Das wird durch das historische und das teleologische Auslegungselement untermauert. Gemäss § 94 i.V.m.

§ 95 Abs. 1 JVV wurde die bisher massgebliche Verordnung über den Justizvollzug vom 12. Dezember 2006 (aJVV) auf Ende Juni 2016 aufgehoben. Die altrechtliche Fassung der Verordnung, welche als Ausführungserlass zum damaligen Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 3. Juni 1957 (SMG; SRL Nr. 305) ergangen war, sah anders als das neue (Verordnungs-)Recht keine Zuständigkeit der Dienststelle bei Vollzugssachen bei besonders gelagerten Fällen vor. § 3a aJVV (Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug) hielt Folgendes fest: Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist mit ihren Abteilungen Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof, Strafanstalt Wauwilermoos und Vollzugs- und Bewährungsdienste zuständig für den Justizvollzug.

Die Abteilungen handeln in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen und nach Weisung der Dienststelle. Demgegenüber war der Vollzug der Strafentscheide und -urteile der Staatsanwaltschaft und der kantonalen Gerichte gemäss § 4 aJVV (Vollzugs- und Bewährungsdienste) dem Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) übertragen, soweit die Zuständigkeit nicht einer anderen Dienststelle beziehungsweise das Bundesrecht einer richterlichen Behörde übertragen würde (Abs. 1). Indem der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 3 und 4 JVV (in der geltenden Fassung) abweichend vom bisherigen Recht einzelne (Vollzugs-)Aufgaben vom VBD auf die Dienststelle übertrug, ging es ihm offenkundig darum, dass in den dort angesprochenen Fällen nicht mehr der VBD, sondern die Dienstelle als vorgesetzte Stelle über die potentiell heiklen und brisanten Vollzugsöffnungen verfügen solle.

Darin liegt denn auch der intendierte Sinn und Zweck der Gesetzesnovelle.

Unter dem Gesichtspunkt der systematischen Auslegung resultieren keine von den bisherigen Schlussfolgerungen abweichenden Erkenntnisse.

4.1.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass mit Inkrafttreten des des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; SRL Nr. 305) bzw. der dazugehörigen – revidierten – JVV ab 1. Juli 2016 die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug – und nicht mehr wie bisher der VBD – u.a. für den Entscheid über Vollzugsöffnungen bei Verwahrungen nach Art. 64 StGB (und bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen) zuständig ist.