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3H 19 27 • KG LU 3H 19 27 KI-generiert

Legal Aid Fee Challenge Dismissed for Lack of Protected Interest

Geschäftsnummer 3H 19 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the fee awarded to a lawyer appointed under the legal aid provisions of a prior administrative decision concerning child and adult protection, pursuant to Art. 450 Abs. 2 ZGB. The court reasoned that the appellant, as the party receiving legal aid, lacked a legally protected interest in increasing the lawyer's compensation because an increase would only elevate the appellant's future potential repayment obligation to the state, thus creating a conflict between the appellant's asserted interests and their actual economic interests, which meant the appeal did not offer a practical benefit or remedy a disadvantage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eine UR-Partei hat kein schützenswertes Interesse an der Erhöhung der Entschädigung ihres UR-Anwalts. Dies gilt auch in vom Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) bestimmten Verfahren. | Art. 450 Abs. 2 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz

Schlagwörter

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rechtlich geschütztes Interesse unentgeltliche Rechtspflege Anwaltskosten Erwachsenenschutz Kindeswohlgefährdung amtliche Verteidigerentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 2 ZGB

The administrative appeal was not proceeded with because the appellant lacked the legitimate interest required for appeal under this provision.

Art. 98 JusG

Cited in the reasoning regarding the percentage of fees covered by the state in cases of legal aid, although the main decision was based on lack of standing.

§ 204 Abs. 4 Satz 1 VRG

Cited in the reasoning concerning the obligation of the party granted legal aid to reimburse the costs advanced by the state.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 2. Abteilung

Rechtsgebiet: · Kindes- und Erwachsenenschutz

Entscheiddatum: · 07.05.2019

Fallnummer: · 3H 19 27

LGVE: · 2019 II Nr. 8

Gesetzesartikel: · Art. 450 Abs. 2 ZGB.

Leitsatz: · Eine UR-Partei hat kein schützenswertes Interesse an der Erhöhung der Entschädigung ihres UR-Anwalts. Dies gilt auch in vom Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) bestimmten Verfahren.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 1.2.

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) in Verbindung mit § 53 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Zur Beschwerde berechtigt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Das Beschwerderecht ist daran geknüpft, dass die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Ein solches besteht grundsätzlich nur dann, wenn im Zeitpunkt des Entscheids ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde besteht. Ein solches Interesse liegt vor, wenn die Gutheissung der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen bringt, indem ihr ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil durch den angefochtenen Entscheid erspart bleibt. Praktisch ist das Interesse dann, wenn der Nachteil durch eine erfolgreiche Beschwerdeführung beseitigt werden kann (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage 2015, N 1448). Auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (virtuelles Interesse). Fehlt es an einem aktuellen und praktischen Interesse und ist auch kein virtuelles Interesse auszumachen, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, soweit der Nachteil des angefochtenen Entscheids nach Einreichung der Beschwerde weggefallen ist. Ist der Nachteil hingegen bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, wird auf diese nicht eingetreten (zum Ganzen BGer-Urteil 5A_635/2016 vom 2.11.2016 E. 1 mit Hinweisen; §§ 107, 109 und 129 Abs. 1 lit. c VRG; LGVE 2018 IV Nr. 11 E. 3.4. mit Hinweisen; Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, Rz. 11.19 ff.).

1.3.

Die Beschwerdeführerin richtet sich vorliegend gegen Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids und beantragt die neue Festsetzung der Parteientschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Streitgegenstand ist deshalb einzig die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Konkret macht sie ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'024.-- (zzgl. Fr. 34.40 Auslagen und Fr. 158.50 MWST) geltend, von dem ihr das Gemeinwesen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 1'720.40 (= 85 %, zzgl. Fr. 34.40 Auslagen und Fr. 135.10 MWST) zu vergüten hätte. Dies ergibt einen Mehrbetrag gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid von Fr. 1'018.40 (…).

Unentgeltliche Rechtspflege bedeutet keine definitive Übernahme der Kosten bzw. des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertreterin durch das Gemeinwesen. § 204 Abs. 4 Satz 1 VRG sieht ausdrücklich vor, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorläufig durch das Gemeinwesen getragenen Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Die (vorläufige) staatliche Entschädigung umfasst 85 Prozent des im Kostenentscheid festgesetzten Honorars (§ 98 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]).

Durch Geltendmachung eines höheren Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt die Beschwerdeführerin eine Erhöhung ihrer eigenen hypothetischen Nachzahlungspflicht. Dadurch besteht eine Interessenskollision zwischen ihren tatsächlichen, wirtschaftlichen Interessen und denjenigen, die sie gegen den vorinstanzlichen Entscheid geltend macht. Durch Anfechtung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids wird kein wirtschaftlicher bzw. materieller Nachteil beseitigt, sondern es ergibt sich gerade ein solcher Nachteil im Umfang des beantragten, höheren Honorars der Rechtsbeiständin (vgl. BGer-Urteile 5A_635/2016 vom 2.11.2016 E. 1 mit Hinweisen und 5D_160/2011 vom 22.11.2011 E. 1.2).

Mangels schutzwürdigen Interesses kommt der Beschwerdeführerin deshalb keine Beschwerdelegitimation zu. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. April 2019 wird nicht eingetreten.