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3H 13 103 • KG LU 3H 13 103 KI-generiert

Appeal Regarding Replacement of Guardianship with Trusteeship Following Traumatic Brain Injury

Geschäftsnummer 3H 13 103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Cantonal Court reviewed an appeal against a child and adult protective authority's decision to replace a pre-existing guardianship arrangement with a supportive and representative trusteeship under new adult protection law for an individual who suffered a severe traumatic brain injury resulting in partial paralysis and speech impairment. The Court found that while there were indications of a deficient state and need for protection, the available documentation, including conflicting accounts regarding cognitive impairment and the extent of the remaining functional deficits following rehabilitation, was insufficient to definitively assess the degree of the individual's inability to manage their own affairs, thus requiring the lower authority to conduct a more in-depth investigation into the current state and practical impact of any mental impairment on self-management before finalizing the protective measure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anforderungen an die Abklärung des Schwächezustands und der daraus resultierenden Schutzbedürftigkeit bei der Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme. | Art. 390 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz

Schlagwörter

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Schädel-Hirn-Trauma Vormundschaftsbehörde kognitive Defizite Überprüfung der Beistandschaft Selbsteingliederung Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 2. Abteilung

Rechtsgebiet: · Kindes- und Erwachsenenschutz

Entscheiddatum: · 15.06.2014

Fallnummer: · 3H 13 103

LGVE: · 2014 II Nr. 8

Gesetzesartikel: · Art. 390 ZGB.

Leitsatz: · Anforderungen an die Abklärung des Schwächezustands und der daraus resultierenden Schutzbedürftigkeit bei der Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z ersetzte die von der Vormundschaftsbehörde Y für A angeordnete altrechtliche Beistandschaft in Anwendung des neuen Erwachsenenschutzrechts durch eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft. Gegen diesen Entscheid erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 3.4.

Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 aufgrund eines Unfalls ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat. Uneinigkeit besteht darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Intensität die nach der Rehabilitation verbleibenden Störungen einen rechtlich relevanten Schwächezustand darstellen und in welchem Ausmass daraus ein Unvermögen bei der Besorgung der eigenen Angelegenheiten resultiert. 3.4.1.

Dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde Y vom 20. April 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem besagten Unfall 14 Tage im Koma lag. Er sei seither einseitig gelähmt und auch sein Sprachorgan sei durch diesen Unfall beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig und werde deshalb eine Rente der SUVA beziehen. Sein heutiger Gesundheitszustand sei nach diesem schweren Unfall ein Wunder. Nach Angaben seiner Mutter habe er keinen Bezug zu Geld und könne nicht damit umgehen. Sie sei bisher für die Schulden ihres Sohnes eingestanden, werde dies aber in Zukunft nicht mehr tun. 3.4.2.

Während die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 20. November 2013 zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl aufgrund seiner leicht eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten als auch seiner Unerfahrenheit nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, bestreitet der Beschwerdeführer eine massgebliche Einschränkung seiner kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten, wobei er sich zur Frage der Unerfahrenheit nicht speziell äussert. Er führt aus, dass als Folge des Unfalls neben Einschränkungen im Sprachvermögen vor allem körperliche Schädigungen im Bereich des Bewegungsapparats zurückgeblieben seien. Wesentliche geistige oder kognitive Einschränkungen lägen nicht vor. Er sei nicht geistig behindert, auch wenn dies aufgrund der Sprachschwierigkeiten allenfalls so scheinen möge. Im schriftlichen Ausdruck zeige sich, dass er geistig völlig klar sei. Er sei in der Lage, ein weitgehend selbstständiges Leben zu führen, und brauche keine Unterstützung in Form einer Beistandschaft. 3.4.3.

In den Akten befindet sich in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein Kurzbericht von Dr. med. B vom 26. September 2013, welcher als Grund für den Schwächezustand eine unfallbedingte geistige und körperliche Behinderung nennt. Auf die Frage, wie sich dieser Schwächezustand konkret im Alltag auswirkt, führt der Arzt hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit an, wobei der Beschwerdeführer selbstständig wohne und auch im Haushalt selbstständig sei. (…) Der Beschwerdeführer benötigt nach Einschätzung des Arztes in folgenden Bereichen Unterstützung: Arbeit/Tagesstruktur (zum Teil), Einkommens- und Vermögensverwaltung, Administration/Umgang mit Behörden, Sozialversicherungen und rechtliche Verfahren. Weiter sei in den Bereichen Arbeit/Tagesstruktur, Gesundheit, Einkommens- und Vermögensverwaltung, Administration/Umgang mit Behörden, Sozialversicherungen und rechtliche Verfahren eine teilweise Beeinträchtigung seiner Urteilsfähigkeit zu verzeichnen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, die Konsequenzen seiner Onlinebestellungen und sonstigen Einkäufe für sein Vermögen abzuschätzen oder ob er zu seinem eigenen Schutz handlungseinschränkende Massnahmen benötige, führt Dr. med. B aus, der Beschwerdeführer sei (dazu) nur teilweise in der Lage und brauche zumindest Beratung einer Behörde. Weitere medizinische Berichte sind in den Akten nicht dokumentiert. Insbesondere sind die Abklärungsergebnisse, die dem ursprünglichen Massnahmenentscheid der Vormundschaftsbehörde Y zugrunde liegen, in den vorliegenden Unterlagen nicht enthalten. 3.4.4.

Somit bestehen mit Blick auf die Akten zwar Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand vorliegt und sich daraus eine Schutzbedürftigkeit ergibt. Indes lässt sich die umstrittene Frage des Ausmasses der nach der Rehabilitation verbleibenden Störungen und deren Auswirkungen anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht beurteilen. Insbesondere ist unklar, inwiefern neben den körperlichen Einschränkungen eine geistige Behinderung vorliegt und wie sich diese – gegebenenfalls – praktisch auswirkt. Die Vorinstanz ist daher gehalten, vertieft abzuklären, inwiefern beim Beschwerdeführer aktuell ein Schwächezustand vorliegt und welche Auswirkungen dieser Schwächezustand auf seine Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, hat. Sofern sich bereits gestützt auf die – dem Kantonsgericht nicht vorliegenden – Beweisergebnisse zum ursprünglichen Massnahmenentscheid erschliesst, inwiefern der Beschwerdeführer neben körperlichen auch geistige Behinderungen zu bewältigen hat, wäre ergänzend zu prüfen, ob und mit welchen Konsequenzen hinsichtlich der Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit allenfalls weiter gebessert hat. Bestätigen die weiteren Abklärungen einen Schwächezustand im erwachsenenschutzrechtlichen Sinn, bedeutet dies für den Beschwerdeführer einerseits eine neuerliche Auseinandersetzung mit den Auswirkungen seiner Hirnverletzung. Damit verbunden ist jedoch andererseits die Chance, eine allenfalls weiterhin notwendige Massnahme in Kenntnis der Fakten besser akzeptieren zu können.