Appeal Against Removal of Custody and Placement in Closed Hospital
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against the removal of parental custody and the placement of a fifteen-year-old minor in a children's hospital, deemed a closed institution under relevant law. The court reasoned that the compulsory placement of a child in a closed facility under the relevant protective measures statute is only permissible if the grounds for terminating parental custody under the general welfare statute are also met, as the two provisions are intrinsically linked, and the restrictions in the hospital were greater than those in a typical family setting. Furthermore, the court held that while expert reports can be ordered in child protection matters, they should be used sparingly, emphasizing that the primary focus under the custody removal statute is the endangerment of the child's welfare due to parental shortcomings, rather than the child's psychological state requiring an external expert opinion.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 310 ZGB, Art. 314b ZGB, Art. 450e Abs. 3 ZGB. Die fürsorgerische Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung ist nur dann zulässig, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Aufhebung der elterlichen Obhut erfüllt sind. Mit Bezug auf Patienten im Jugendalter ist ein Kinderspital als geschlossene Einrichtung zu qualifizieren. Eine Begutachtung des betroffenen Kindes ist nur zurückhaltend anzuordnen. | Kindesschutz
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KI-generiertIt is the fundamental provision concerning the removal of custody for child protection, explicitly mentioned as a necessary prerequisite for the application of other provisions in the context of the court's reasoning leading to the decision.
Cited because the decision addresses the placement of the child in a closed facility, triggering the application of this article alongside Art. 310 ZGB.
This provision concerning expert reports in adult protection law was considered for analogous application in the context of child protection placement but was ultimately deemed not to apply for the final determination.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · 3. Abteilung
Rechtsgebiet: · Kindesschutz
Entscheiddatum: · 22.01.2013
Fallnummer: · 3H 13 1
LGVE: · 2013 II Nr. 2
Leitsatz: · Art. 310 ZGB, Art. 314b ZGB, Art. 450e Abs. 3 ZGB. Die fürsorgerische Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung ist nur dann zulässig, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Aufhebung der elterlichen Obhut erfüllt sind. Mit Bezug auf Patienten im Jugendalter ist ein Kinderspital als geschlossene Einrichtung zu qualifizieren. Eine Begutachtung des betroffenen Kindes ist nur zurückhaltend anzuordnen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Im November 2012 entzog die damalige Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X. den Beschwerdeführern als Inhabern der elterlichen Sorge die Obhut über deren Tochter Y. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB und verfügte die Unterbringung von Y. im Kinderspital Z. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung dieser Anordnung und die umgehende Zurückführung von Y. zu ihnen als Eltern, eventualiter den Entzug der elterlichen Obhut nur für die Dauer der nach Beurteilung der behandelnden Ärzte medizinisch notwendigen stationären Behandlung bzw. für die Dauer der damit verbundenen fürsorgerischen Unterbringung.
Aus den Erwägungen:
3.1. […] Grundtatbestand bildet Art. 310 ZGB, wobei zusätzlich Art. 314b ZGB zur Anwendung gelangt, wenn das Kind in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen wird. Die beiden Bestimmungen sind somit zwingend miteinander verknüpft, weshalb eine fürsorgerische Unterbringung eines Kindes nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 310 ZGB (Gefährdung des Kindeswohls) möglich ist (vgl. analog zum alten Recht: Markus Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1987, S. 33 f.).
Das Kinderspital ist mit Blick auf BGE 121 III 306 ff. zweifelsohne als geschlossene Einrichtung im Sinne von Art. 314b ZGB zu qualifizieren, denn deren Begriff definiert sich analog dem ehemaligen der "Anstalt" (Art. 314a aZGB) nach dem Mass der Einschränkung des sich darin Befindenden, und zwar konkret im Verhältnis zu seinen Altersgenossen (BGE 121 III 306 E. 2b S. 308 f.; SJZ 84 [1988] Nr. 10 S. 65; LGVE 2011 I Nr. 7; Spirig, Zürcher Komm., Art. 397a ZGB N 121; ZVW 37 [1982] S. 111). Deshalb ist nach Lehre und Rechtsprechung zu prüfen, ob die Freiheit des sich in einer Anstalt Befindenden stärker eingeschränkt ist als in einer gewöhnlichen Familie resp.
Pflege- oder heilpädagogischen Grossfamilie (BGE 121 III 306 E. 2b S. 308 f.; SJZ 91 [1995] Nr. 16 S. 157 ff.; Lustenberger, a.a.O., S. 87). Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass Y. im Zeitpunkt des vormundschaftlichen Obhutsentzugs gut 15 Jahre alt war und deshalb im Kinderspital wesentlich eingreifendere Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit erfährt als ein gleichalteriges Kind in einer gewöhnlichen Familie (Lustenberger, a.a.O., S. 86 und 95; Albert Guler, Die Aufhebung der elterlichen Obhut [Art. 310 und 314a ZGB], in: ZVW [51] 1996 S. 131).
Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Damit ist vorab auf die beförderliche Beurteilung des Verfahrens mit der Frist von fünf Arbeitstagen als Ordnungsvorschrift hinzuweisen (Art. 450e Abs. 5 ZGB). […] Fraglich ist, ob auch Art. 450e Abs. 3 ZGB sinngemäss zu beachten ist, wonach bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden ist. Die Frage stellt sich vorab, weil auf ein Gutachten eines aussenstehenden Sachverständigen abstellt werden müsste (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Bern 2010, Art. 450e ZGB N 6).
Sie ist jedoch zu verneinen, da Art. 310 ZGB die Grundnorm des fürsorgerischen Freiheitsentzugs beim Kind darstellt und dieser Bestimmung zufolge dessen Gefährdung, vorab durch mangelnde Sorge durch die Inhaber der elterlichen Sorge, nicht aber eine allfällige psychische Störung abzuklären ist. Dabei haben die Behörden das Umfeld des Kindes und in diesem Zusammenhang u.a. die Erziehungsfähigkeit der Eltern abzuklären. Dazu ist im Kindesrecht, so auch bei Fragen der Sorgerechtszuteilung und des persönlichen Verkehrs, auf die üblichen Beweismittel abzustellen (Anhörung des Kindes und der Sorgeberechtigten, Sozialberichte, Zeugenaussagen), wobei ein Gutachten durchaus auch in Auftrag gegeben werden kann, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes zurückhaltend der Fall sein soll (Urteil des Bundesgerichts 5P.84/2006 vom 03.05.2006 E. 3.2, wonach in Kinderbelangen kein voraussetzungsloser Anspruch auf Einholung von Gutachten besteht).
Dies ist umso berechtigter, als im Normalfall nicht das betroffene Kind, sondern vorab die Erziehungsfähigkeit der Sorgeberechtigten zu begutachten wäre.