Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3C 15 4 • KG LU 3C 15 4 KI-generiert

Appeal Upheld on Procedural Grounds; Costs Apportioned to State and Opposing Party

Geschäftsnummer 3C 15 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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In a two-party dispute where the court partially upheld an appeal regarding a violation of the right to be heard in the lower court, the court determined that despite the initial procedural error by the lower court, the appellant's opposing party was deemed the losing party because they explicitly requested the dismissal of the appeal. Consequently, although the appeal was granted on the merits concerning the procedural violation, the court imposed the litigation costs on the state based on equity due to the urgency of the matter and the lower court's error, while ordering the opposing party to pay the appellant's party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beantragt eine Partei ungeachtet eines prozessualen Versäumnisses der ersten Instanz explizit die Abweisung des gegen den Entscheid erhobenen Rechtsmittels, ist im strittigen Zweiparteienverfahren über gegenteilige Parteianträge zu befinden, weshalb der unterlegenen Partei die Verfahrenskosten auferlegt werden können. | Art. 106 ZPO, Art. 107 ZPO. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Verfahrenskosten staatliche Entschädigung Streitgegenstand Verletzung von Verfahrensrechten Zahlungsbefehl Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 ZPO

Used to impose court costs on the state for reasons of equity despite the opposing party's demand for dismissal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in reference to the principle that the party whose motion is rejected is deemed the losing party in a two-party dispute.

Art. 107 ZPO

Cited in reference to the principle governing the allocation of costs in the context of the losing party.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 2. Abteilung

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 08.07.2015

Fallnummer: · 3C 15 4

LGVE: · 2015 II Nr. 8

Gesetzesartikel: · Art. 106 ZPO, Art. 107 ZPO.

Leitsatz: · Beantragt eine Partei ungeachtet eines prozessualen Versäumnisses der ersten Instanz explizit die Abweisung des gegen den Entscheid erhobenen Rechtsmittels, ist im strittigen Zweiparteienverfahren über gegenteilige Parteianträge zu befinden, weshalb der unterlegenen Partei die Verfahrenskosten auferlegt werden können.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Das Kantonsgericht hiess eine Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut (zum Sachverhalt siehe LGVE 2015 II Nr. 7). Die Gegenpartei (Gesuchstellerin) hatte die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Kostenpunkt führte das Kantonsgericht Folgendes aus. ​

Aus den Erwägungen: ​

4.2. Hinsichtlich der Kostenverlegung für das Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob die Kosten in Anbetracht des prozessualen Versäumnisses des Bezirksgerichts (Verletzung des rechtlichen Gehörs) dem Staat aufzuerlegen sind. Die Gesuchstellerin stellt sich vor Kantonsgericht allerdings auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Parteien das rechtliche Gehör hinlänglich gewährt, und beantragt deshalb die Abweisung der Beschwerde. ​

Vor Kantonsgericht war somit über zwei gegenteilige Parteianträge zu befinden. Weil die Gesuchstellerin explizit die Abweisung der Beschwerde verlangt hat, gilt sie im vorliegenden strittigen Zweiparteienverfahren als unterlegen (Entscheid des Kantonsgerichts 3B 14 26 vom 16.6.2014 E. 4 mit Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Schmid, in: Kurzkomm. Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer/Domej/Haas], 2. Aufl. 2014, Art. 107 ZPO N 13; Fischer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art. 107 ZPO N 19). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass ihr angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens um Anordnung vorsorglicher Massnahmen daran gelegen war, keine weitere Verfahrensverzögerung in Kauf nehmen zu müssen. Mit der Kassation des vorinstanzlichen Entscheids kann diesem Ansinnen jedoch nicht entsprochen werden. Dieser Umstand und die bezirksgerichtliche Gehörsverletzung rechtfertigen es, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). ​ Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu bezahlen.