Maintenance Claim Triggers Mandatory Comprehensive Review of Related Child Matters
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute originating from a child's claim for maintenance, where the father filed a counterclaim against both the child's legal representative (the mother) and the child, the court addressed the procedural implications of the mandatory comprehensive ruling on child matters (custody, contact, etc.) accompanying a maintenance claim under the revised law. The court reasoned that due to the statutory annex jurisdiction (Art. 298b Abs. 3 ZGB, Art. 304 Abs. 2 ZPO), the simplified procedure applies to all related child matters arising from a maintenance claim, and critically, both parents must automatically be included as independent parties to ensure their constitutional right to be heard, meaning that the issues raised in the father's counterclaim concerning parental authority and contact were reviewable ex officio by the court, despite initial procedural irregularities regarding who was named as the opposing party in the counterclaim.
Legislator-Regeste
AmtlichVerfahrensart und Prozessparteien bei der gerichtlichen Zuständigkeit zur umfassenden Regelung der Kinderbelange unverheirateter Eltern durch Kompetenzattraktion | Art. 298b Abs. 3 ZGB; Art. 224 Abs. 1 ZPO, 295 ZPO, 303 ZPO und 304 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessrecht
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KI-generiertCited as the basis for the court's mandatory jurisdiction over all children's affairs in connection with a maintenance claim.
Cited as the legal basis establishing the court's comprehensive jurisdiction over children's affairs in maintenance proceedings.
Cited in connection with the general principle that the simplified procedure applies to independent actions, which includes maintenance claims.
This article regarding counterclaim is implicitly referenced when discussing the necessity of party identity between the main claim and the counterclaim.
Cited as the article defining the maintenance claim, which falls under the simplified procedure.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Kantonsgericht
Abteilung: · 2. Abteilung
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 05.02.2020
Fallnummer: · 3B 19 2
LGVE: · 2020 II Nr. 2
Gesetzesartikel: · Art. 298b Abs. 3 ZGB; Art. 224 Abs. 1 ZPO, 295 ZPO, 303 ZPO und 304 Abs. 2 ZPO.
Leitsatz: · Verfahrensart und Prozessparteien bei der gerichtlichen Zuständigkeit zur umfassenden Regelung der Kinderbelange unverheirateter Eltern durch Kompetenzattraktion
Rechtskraft:
Entscheid: · Aus den Erwägungen:
1.5
Vorliegend hat die Klägerin/Berufungsbeklagte 1 (Tochter) gegen den Beklagten/Berufungskläger (Vater) eine Unterhaltsklage eingereicht. Die Berufungsbeklagte 2 (Mutter) war nicht als Klägerin aufgeführt, sondern bloss als gesetzliche Vertreterin. Zusammen mit seiner Klageantwort erhob der Beklagte Widerklage gegen beide Berufungsbeklagten.
Mit der Revision des Unterhaltsrechts wurde beschlossen, dass das Gericht bei Klagen auf Unterhalt auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange entscheidet (vgl. Art. 298b Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Dieser Grundsatz wurde dann auch in der der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Art. 304 Abs. 2 aufgenommen (Annexzuständigkeit).
Mit der Einführung der gerichtlichen Zuständigkeit zur umfassenden Regelung der Kinderbelange unverheirateter Eltern durch Kompetenzattraktion stellen sich in prozessualer Hinsicht insbesondere Fragen nach der Verfahrensart und den Prozessparteien (vgl. dazu Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 971; Zogg, Selbstständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 1).
Für Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren gilt der allgemeine Grundsatz, dass für die selbstständigen Klagen das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt (vgl. Art. 295 ZPO). Eine solche selbstständige Klage ist auch die Unterhalts- und Vaterschaftsklage gemäss Art. 303 ZPO. Nachdem gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB das für den Unterhaltsprozess zuständige Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange zu entscheiden hat und dieser Grundsatz in Art. 304 Abs. 2 ZPO wiederholt wird, ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass auch für die Beurteilung der elterlichen Sorge und der weiteren Kinderbelange das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. in diesem Sinne auch: Senn, a.a.O., S. 978 f.). Dies ergibt sich direkt aus der gesetzlich vorgesehenen Annexzuständigkeit.
Die Berufungsbeklagte 2 hat die Klage im Namen des Kindes eingereicht. Nachdem der Unterhaltsanspruch dem Kind zusteht (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB), ist dies durchaus zulässig. Fraglich ist, ob die Widerklage zulässig ist. Mit der Widerklage macht der Berufungskläger Ansprüche auf der Elternebene geltend (elterliche Sorge, Betreuungszeiten). Bei diesen Ansprüchen ist das Kind nicht Gegenpartei. Gegenpartei der Widerklage ist die Berufungsbeklagte 2, welche aber in diesem Verfahrenszeitpunkt nicht Partei war, da die Unterhaltsklage allein im Namen des Kindes eingereicht worden ist. In der Lehre ist anerkannt, dass sich die Widerklage gegen die klagende Partei richten muss. Notwendig ist von daher die Identität der Parteien (vgl. Leuenberger, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 224 ZPO N 4). Ausgehend von diesem Grundsatz müsste die Widerklage abgewiesen werden.
Im Rahmen der Revision des Kindesunterhaltsrechts hat der Gesetzgeber entschieden, dass im Fall der Unterhaltsklage das Gericht über sämtliche Kinderbelange zu befinden hat. Damit sollten Doppelspurigkeiten zwischen den Gerichten und der Kindesschutzbehörde vermieden werden (vgl. Geiser, Übersicht über die Revision des Kindesunterhaltsrechts, AJP 2016, S. 1288). Im Falle einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. Hiezu bedarf es aufgrund der Offizialmaxime keiner entsprechenden Anträge (Art. 304 Abs. 2 i.V. mit Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Gegenpartei des Unterhaltsprozesses entsprechende Anträge im Sinne einer Widerklage oder actio duplex stellt. Damit dem verfassungsmässigen Anspruch des rechtlichen Gehörs beider Eltern nachgekommen werden kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), müssen diese zwingend in den Prozess eingeführt werden. Dies führt dazu, dass von Amtes wegen bei einer Unterhaltsklage, auch wenn das Kind diese in eigenem Namen einreicht, beide Eltern selbstständig auch als Partei im Verfahren aufzunehmen sind, sei es auf der klägerischen (im vorliegenden Fall die Berufungsbeklagte 2 im Sinn von Art. 71 ZPO) oder allenfalls auch auf der beklagtischen Seite (wenn das Kind gegen beide Elternteile klagt).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt dazu, dass die Anträge des Berufungsklägers in der Widerklage vorliegend auch von Amtes wegen zu prüfen wären. Dies hat die Vorinstanz gemacht und ist zwischen den Parteien auch nicht bestritten.