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3B 18 16 • KG LU 3B 18 16 KI-generiert

Child Extraordinary Costs Obligation and Subsistence Minimum

Geschäftsnummer 3B 18 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the obligation of one parent to share half of the child's extraordinary costs under Article 286(3) of the Civil Code. The appellate court reasoned that a parent can only be compelled to cover such unforeseen extraordinary child expenses if doing so, alongside all existing support obligations, does not infringe upon the parent's subsistence minimum. Since the appellant's current and future excess income is already allocated to mandated support payments, imposing a financial burden for extraordinary costs would inevitably encroach upon his protected minimum, thus the obligation to share in those costs was revoked as requested.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ein Elternteil kann nur zur Übernahme von nicht vorgesehenen ausserordentlichen Kinderkosten verpflichtet werden, wenn dies seine Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender Beitragspflichten ohne Eingriff in sein Existenzminimum erlaubt. | Art. 286 Abs. 3 ZGB. | Familienrecht

Schlagwörter

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Unterhaltspflichten gegenüber Kindern Mindesteinkommen Einzelkind finanzielle Unterstützung Kinderzulagen Kindeswohl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 286 Abs. 3 ZGB

The court upheld the appellant's appeal and lifted the obligation for the parties to bear half of the extraordinary child costs based on this article.

Art. 129 Abs. 1 ZGB

This article was cited in the reasoning to explain why pre-existing maintenance obligations must be considered when calculating capacity to pay for extraordinary child costs, which influenced the final ruling.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 2. Abteilung

Rechtsgebiet: · Familienrecht

Entscheiddatum: · 27.09.2018

Fallnummer: · 3B 18 16

LGVE: · 2019 II Nr. 11

Gesetzesartikel: · Art. 286 Abs. 3 ZGB.

Leitsatz: · Ein Elternteil kann nur zur Übernahme von nicht vorgesehenen ausserordentlichen Kinderkosten verpflichtet werden, wenn dies seine Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender Beitragspflichten ohne Eingriff in sein Existenzminimum erlaubt.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 3. Ausserordentliche Kinderkosten Der Kläger rügt, dass er mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet werde, die Hälfte der ausserordentlichen Kinderkosten zu übernehmen. Die Vorinstanz habe die Unterhaltsbeiträge anhand seiner Überschüsse festgesetzt. Nach Leistung der Unterhaltsbeiträge verbleibe ihm lediglich das Existenzminimum, in welches nicht eingegriffen werden könne. Die Beklagte entgegnet, es entspreche der allgemeinen Praxis, dass die ausserordentlichen Kinderkosten unter den Parteien hälftig geteilt würden. Dabei sei unbeachtlich, ob überhaupt ein Überschuss verbleibe. Den Parteien werde keine definierte Leistungspflicht auferlegt; es handle sich lediglich um eine Teilungsvorschrift und nicht um einen Eingriff ins Existenzminimum. Die Parteien müssten sich vorgängig ohnehin absprechen und könnten die Einforderung des Beitrags aufschieben oder vorrangig Sozialhilfe oder andere (Versicherungs-)Leistungen erhältlich machen.

Nach Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. Ein solcher Beitrag kann nur dann zugesprochen werden, wenn dies die Leistungsfähigkeit des belangten Elternteils unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender Beitragspflichten ohne Eingriff in sein Existenzminimum erlaubt (Aeschlimann, FamKomm. Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 286 ZGB N 24). Bis Ende Juli 2023 hat der Kläger der Beklagten sämtliche seiner Überschüsse als Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb die Leistung eines Betrags für ausserordentliche Kinderkosten in sein Existenzminimum eingreifen würde. Ab August 2023 verbleibt dem Kläger nach Abzug seines Existenzminimums und unter Berücksichtigung der geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge ein monatlicher Überschuss. Das Bezirksgericht hat in dieser Höhe den nachehelichen Unterhaltsbeitrag festgesetzt, womit der Kläger auch ab dann nicht in der Lage ist, einen Beitrag an ausserordentliche Kinderkosten zu leisten. Daran ändert auch der Vorrang des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes gegenüber der Unterhaltspflicht des Pflichtigen zugunsten von Dritten nichts. Ist der beitragsschuldende Elternteil rechtskräftig zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten eines geschiedenen Ehegatten oder eines anderen Kindes verpflichtet, so können diese Beiträge nur wegen einer dauernden Änderung der Verhältnisse geändert werden (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Eine solche liegt in den Fällen des Art. 286 Abs. 3 ZGB aber gerade nicht vor. Die entsprechende fortdauernde Beitragspflicht ist daher bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines beitragspflichtigen Elternteils mitzuberücksichtigen (Aeschlimann, a.a.O., Art. 286 ZGB N 24). Die Rüge des Klägers erweist sich damit als begründet. Der Einwand der Beklagten, es handle sich nicht um eine konkrete Leistungspflicht, sondern lediglich um eine Teilungsvorschrift, ist unbehelflich. Sobald ausserordentliche Kinderkosten vorliegen, woran der Kläger die Hälfte zu bezahlen hätte, wäre ein Eingriff in sein Existenzminimum gegeben. Die Verpflichtung der Parteien zur Tragung der hälftigen ausserordentlichen Kinderkosten ist daher entsprechend dem Eventualantrag des Klägers aufzuheben. (…).