Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3B 13 33 • KG LU 3B 13 33 KI-generiert

Combined Appeal and Legal Aid Complaint Permissible for Procedural Economy

Geschäftsnummer 3B 13 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In family law proceedings, where a litigant challenged both the main decision via appeal (Berufung) and the denial of free legal aid via complaint (Beschwerde) in a single submission against a first-instance ruling, the court determined that it is permissible under procedural law to combine the appeal and the complaint, despite their distinct scopes of review (Kognition), for reasons of procedural economy, aligning with established practice in other cantons when similar issues regarding the parties' financial circumstances are involved. The court concluded that the combined submission was therefore not defective and would be processed, with the distinct scopes of review being addressed during the substantive consideration of each claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 121 ZPO, Art. 311 ff. ZPO, Art. 319 ff. ZPO. In familienrechtlichen Verfahren ist es zulässig, die Berufung und die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid in einer Rechtsmitteleingabe zu vereinen. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfahrensrechtliche Fragen Begründung in der Sache finanzielle Verhältnisse anfechtbarer Zwischenentscheid Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 ZPO

Cited in connection with the appeal against the refusal of legal aid, which the court addressed procedurally.

Art. 311 ff. ZPO

The standard legal basis for the appeal concerning the main issue of the case.

Art. 319 ff. ZPO

Cited as the basis for the appeal concerning the refusal of free legal assistance.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 2. Abteilung

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 17.06.2013

Fallnummer: · 3B 13 33

LGVE: · 2013 II Nr. 6

Leitsatz: · Art. 121 ZPO, Art. 311 ff. ZPO, Art. 319 ff. ZPO. In familienrechtlichen Verfahren ist es zulässig, die Berufung und die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid in einer Rechtsmitteleingabe zu vereinen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 3.2. Die Gesuchstellerin hat den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Luzern sowohl in der Hauptsache als auch bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten. Bezüglich der Hauptsache ist die Berufung nach Art. 311 ff. ZPO, bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege indes die Beschwerde nach Art. 121 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO gegeben. Es fragt sich, ob diese beiden Rechtsmittel mit der ihnen je eigenen Kognition (Überprüfungsbefugnis) zusammen in der gleichen Rechtsmittelschrift eingereicht werden können, oder ob die verschiedenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde separat zu erheben sind. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist es zulässig, in einem familienrechtlichen Verfahren die Berufung und die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid in einer Rechtsmitteleingabe zu vereinen (ohne nähere Begründung: Bühler, Berner Komm., Bern 2012, Art. 121 ZPO N 6 und 18). Die nachvollziehbare Praxis des Zürcher Obergerichts im Familienrecht geht dahin, die Vereinigung der Verfahren wegen der gleichen sachlichen Zuständigkeit, aber auch weil sich darin die gleichen Parteien gegenüberstehen und mit dem Eruieren deren finanziellen Verhältnisse die zum Teil gleichen Rechtsfragen stellen, zu ermöglichen. Der unterschiedlichen Kognition trägt die Zürcher Praxis bei der materiellen Behandlung der jeweiligen Rechtsbegehren Rechnung (Urteil des Obergerichts Zürich LZ110005 vom 5.6.2012 E. II.2; andere Praxis für obligationenrechtliche Prozesse: Urteil des Obergerichts Zürich LB120004 vom 2.2.2012 E. 5). Eine abweichende Lehrmeinung und/oder Rechtsprechung ist – soweit überblickbar – nicht ersichtlich. Die 2. Abteilung des Kantonsgerichts schliesst sich deshalb in familienrechtlichen Verfahren, in denen die finanziellen Verhältnisse der Parteien abzuklären sind, aus prozessökonomischen Gründen der Zürcher Praxis an. Aus diesem Grund ist die Rechtsmitteleingabe der Gesuchstellerin nicht in dem Sinne zur Verbesserung zurückzuweisen, dass eine Berufung und eine Beschwerde getrennt einzureichen wären. Auf die diesen beiden Rechtsmitteln je zugedachte verschiedene Kognition wird in den entsprechenden Erwägungen einzugehen sein.