Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3B 11 42 • KG LU 3B 11 42 KI-generiert

Spousal Support Duration Limitation Post-Life-Shaping Marriage

Geschäftsnummer 3B 11 42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court addressed the temporal limitation of spousal support following a divorce involving a marriage of about 11.5 years that was deemed life-shaping for the recipient, who sought support until her statutory retirement age. The court ruled against extending the support beyond the lower court's decision to end it when the youngest children reached the age of majority, reasoning that under the relevant statute, the duration of the marriage, the period of support already received (exceeding the marriage length), the recipient's relatively young age, her integration into the workforce, and the remaining childcare obligations must all be considered; a life-shaping marriage does not automatically grant support until retirement age.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Nebst der Dauer der Ehe ist für die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auch der bisherigen Zeitspanne geleisteter Unterhaltsbeiträge sowie der verbleibenden Kinderbetreuung Rechnung zu tragen. Mit der Feststellung einer lebensprägenden Ehe ist nicht automatisch ein lebenslanger oder bis zum Erreichen des AHV-Alters dauernder Unterhaltsbeitrag verbunden. | Zivilrecht

Schlagwörter

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Dauer des nachehelichen Unterhalts Fristen Erreichen des Rentenalters Auflösung der Ehe Mündigkeit gelebte Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB

Cited as a basis for considering the duration of the marriage when limiting the spousal support period.

Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB

Cited in conjunction with other factors when considering the remaining childcare duties for limiting the spousal support period.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 3. Abteilung

Rechtsgebiet: · Zivilrecht

Entscheiddatum: · 28.10.2011

Fallnummer: · 3B 11 42

LGVE: · 2012 I Nr. 7

Leitsatz: · Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Nebst der Dauer der Ehe ist für die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auch der bisherigen Zeitspanne geleisteter Unterhaltsbeiträge sowie der verbleibenden Kinderbetreuung Rechnung zu tragen. Mit der Feststellung einer lebensprägenden Ehe ist nicht automatisch ein lebenslanger oder bis zum Erreichen des AHV-Alters dauernder Unterhaltsbeitrag verbunden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Nebst der Dauer der Ehe ist für die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auch der bisherigen Zeitspanne geleisteter Unterhaltsbeiträge sowie der verbleibenden Kinderbetreuung Rechnung zu tragen. Mit der Feststellung einer lebensprägenden Ehe ist nicht automatisch ein lebenslanger oder bis zum Erreichen des AHV-Alters dauernder Unterhaltsbeitrag verbunden.

In einem Scheidungsverfahren beantragte die Klägerin vor Obergericht, dass ihr der Beklagte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1094.— von August 2016 bis Januar 2035 (Erreichen AHV-Alter Klägerin) zu bezahlen habe. Mangels Begründung des Antrags trat das Obergericht auf das entsprechende Begehren nicht ein. In materieller Hinsicht erwog es zusätzlich Folgendes:

Aus den Erwägungen: 3.6. Die faktisch gelebte Ehe der Parteien, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, dauerte rund 111/2 Jahre und war lebensprägend für die Klägerin. Das Bezirksgericht hat deren Unterhaltsanspruch auf den Zeitpunkt nach Erreichen der Mündigkeit der beiden Zwillinge der Parteien zeitlich beschränkt. Vor Obergericht stellt sich damit die Frage, ob der Unterhaltsanspruch entsprechend dem Antrag der Klägerin bis ins Jahr 2035 zu verlängern sei. Dies ist zu verneinen. Nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist auch die Dauer der Ehe für die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen. Diese betrug — wie erwähnt — rund 111/2 Jahre, und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Oktober 2006 war die Klägerin nicht einmal 34-jährig. Sie macht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend und ist bereits wieder im Berufsleben integriert. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sie bereits seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, mithin seit fünf Jahren, in den Genuss von Unterhaltsbeiträgen gelangt, weshalb die gesamte Unterhaltsdauer etwas über zwölf Jahre dauert (Oktober 2006 bis Dezember 2018), somit länger als das eheliche Zusammenleben. Unter diesen Umständen erscheint eine zeitliche Unterhaltsberechtigung, die über das 18. Lebensjahr der beiden Zwillinge hinausgeht, nach der obergerichtlichen Praxis als zu lang (Urteil der II. Kammer des Obergerichts Luzern vom 21.5.2010 E. 3.8, 22 09 106). Mit der Feststellung einer lebensprägenden Ehe ist nicht automatisch ein lebenslanger oder bis zum Erreichen des AHV-Alters dauernder Unterhaltsbeitrag verbunden. Nebst der nicht allzu langen faktisch gelebten Ehedauer und des seit der Trennung der Parteien bereits geleisteten Unterhalts durch den Beklagten ist entsprechend Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB auch der verbleibenden Kinderbetreuung Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen auch Heinz Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2010, in: ZBJV 147 [2011] S. 690ff.). Im Verlaufe des Jahres 2018 werden alle drei Kinder der Parteien mündig sein, und die Klägerin wird bereits vorher ihr Arbeitspensum auf 100% erhöhen können. Dies spräche gegen eine längere Unterhaltsdauer für den Fall, dass auf das entsprechende Begehren der Klägerin materiell einzutreten wäre.

Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Befristung des Frauenunterhaltsbeitrags bis Ende 2018 gemäss angefochtenem Urteil.

3. Abteilung, 28. Oktober 2011 (3B 11 42)