Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3B 11 11 • KG LU 3B 11 11 KI-generiert

Divorce Burden of Proof on Intolerable Marital Continuation

Geschäftsnummer 3B 11 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce proceeding contested on the grounds of intolerable continuation of the marriage under Art. 115 of the Civil Code, the court clarified the burden of proof: the party seeking divorce must assert and prove the serious reasons making continued marriage intolerable, and merely assert that these reasons are not attributable to them; conversely, the opposing party must assert and prove that those serious reasons cited by the divorcing party are indeed attributable to them, as demonstrated when the defendant claimed the lack of marital cohabitation was attributable to the plaintiff or their family environment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 8 und 115 ZGB. Eine scheidungswillige Partei hat die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe führenden schwerwiegenden Gründe zu behaupten und zu beweisen. Dass ihr diese Gründe nicht zurechenbar sind, hat sie bloss zu behaupten. Die Gegenpartei ihrerseits hat zu behaupten und zu beweisen, dass die schwerwiegenden Gründe der scheidungswilligen Partei zurechenbar sind. | Zivilrecht

Schlagwörter

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fehlendes eheliches Zusammenleben Scheidungsgrund Beweislast nacheheliche Unterhaltspflicht Einspruch gegen die Eheschliessung Einheit des Scheidungsurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 115 ZGB

This article defines the grounds for divorce, which the court addressed in relation to the burden of proof.

Art. 8 ZGB

This article regarding the general rule of the burden of proof was applied to determine which party had to prove certain facts related to the divorce grounds.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 3. Abteilung

Rechtsgebiet: · Zivilrecht

Entscheiddatum: · 23.01.2012

Fallnummer: · 3B 11 11

LGVE: · 2012 I Nr. 4

Leitsatz: · Art. 8 und 115 ZGB. Eine scheidungswillige Partei hat die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe führenden schwerwiegenden Gründe zu behaupten und zu beweisen. Dass ihr diese Gründe nicht zurechenbar sind, hat sie bloss zu behaupten. Die Gegenpartei ihrerseits hat zu behaupten und zu beweisen, dass die schwerwiegenden Gründe der scheidungswilligen Partei zurechenbar sind.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Art. 8 und 115 ZGB. Eine scheidungswillige Partei hat die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe führenden schwerwiegenden Gründe zu behaupten und zu beweisen. Dass ihr diese Gründe nicht zurechenbar sind, hat sie bloss zu behaupten. Die Gegenpartei ihrerseits hat zu behaupten und zu beweisen, dass die schwerwiegenden Gründe der scheidungswilligen Partei zurechenbar sind.

Im Scheidungsverfahren zwischen den Parteien war insbesondere umstritten, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung nach Art. 115 ZGB gegeben seien. Der Beklagte machte geltend, die Tatsache, dass es nie zu einem Zusammenleben gekommen sei, sei nicht ihm, sondern der Klägerin bzw. deren familiärem Umfeld zurechenbar. In diesem Zusammenhang hatte das Obergericht festzuhalten, welche Partei im Klageverfahren nach Art. 115 ZGB welche Behauptungen aufzustellen bzw. welche Beweise zu erbringen hat.

Aus den Erwägungen: 3.4. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Beweislast für das Vorhandensein des Scheidungsgrunds nach Art. 115 ZGB (Art. 8 ZGB). Zu beweisendes Klagefundament ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen sowie das Fehlen der Zurechenbarkeit. Nach der Lehre obliegt die Beweislast sowohl für die schwerwiegenden Gründe als auch für die fehlende Zurechenbarkeit, welche ebenfalls eine anspruchsbegründende Tatsache darstelle, der klagenden Partei. Dies gelte auch für die Behauptung der klagenden Partei, der schwerwiegende Grund sei ihr höchstens in untergeordneter Weise zuzurechnen (Steck, Basler Komm., 4.

Aufl., Art. 115 ZGB N 30). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts findet Art. 8 ZGB auch dann Anwendung, wenn es um den Beweis negativer Tatsachen geht. Wenn ein direkter Beweis des Negativen nicht möglich ist, ist er indirekt über positive Sachumstände zu führen. Eine Beweislastumkehr kann aber in Frage kommen, wenn es um den Nachweis unbestimmter Negativa geht. So hat etwa der zu einem Konkurrenzverbot Verpflichtete nicht dessen Nichtverletzung zu beweisen (Schmid/Lardelli, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 8 ZGB N 72f.). Das hat sinngemäss auch im Bereich der fehlenden Zurechenbarkeit bzw. der zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe führenden schwerwiegenden Gründe zu gelten, die gegen die scheidungswillige Partei als ihr zurechenbar vorgebracht werden (anders ist es bei den von ihr selber angeführten Gründen, die zur Unzumutbarkeit geführt haben sollen).

Der Beweis solcher vom Beklagten vorzubringender bzw. vorgebrachter Gründe ist somit nicht von der Klägerin zu führen, sondern es hat der Beklagte die Zurechenbarkeit bzw. die dieser zugrunde liegenden Tatsachen (Handlungen oder Unterlassungen der scheidungswilligen Partei) zu behaupten und zu beweisen. Konkret hat also der Beklagte diejenigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, welche die von der Klägerin zu beweisende Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe bzw. die diese bewirkenden schwerwiegenden Gründe als ihr (der Klägerin) zurechenbar machen, d.h. dass sie daran schuld ist.

Letztlich hat er somit (auch) die der klagenden Partei vorgeworfenen schwerwiegenden Gründe zu behaupten und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die scheidungswillige Partei die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe führenden schwerwiegenden Gründe zu behaupten und zu beweisen und deren Unzurechenbarkeit an sie selber zu behaupten, währenddem die Gegenpartei die aus ihrer Sicht massgebenden Gründe und deren Zurechenbarkeit an die scheidungswillige Partei zu behaupten und zu beweisen hat.

3. Abteilung, 23. Januar 2012 (3B 11 11)