Appealability Based on Erroneous Information Regarding Child Protection Appeal Deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the appealability of a governmental official's decision regarding child protection measures, where the official incorrectly stated the appeal deadline as twenty days instead of the statutorily prescribed ten days under cantonal law. The court reasoned that although the correct ten-day deadline was specified in the relevant statute, it was not clearly stated for the official's specific decisions, and therefore, in accordance with the principle of protection of legitimate expectations under constitutional law, the appealing party, having relied on the flawed guidance, should not suffer a disadvantage, compelling the court to accept the appeal filed after the correct ten-day period but within the stated twenty-day period.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 308 ZGB; § 40 Abs. 5 EGZGB; Art. 4 aBV. Falsche Rechtsmittelbelehrung, Vertrauensschutz. Die Frist zur Anfechtung eines Entscheides des Regierungsstatthalters in Kindesschutzsachen (Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB) beträgt zehn Tage. | Familienrecht
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Familienrecht
Entscheiddatum: · 22.03.2000
Fallnummer: · 30 00 3
LGVE: · 2000 I Nr. 16
Leitsatz: · Art. 308 ZGB; § 40 Abs. 5 EGZGB; Art. 4 aBV. Falsche Rechtsmittelbelehrung, Vertrauensschutz. Die Frist zur Anfechtung eines Entscheides des Regierungsstatthalters in Kindesschutzsachen (Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB) beträgt zehn Tage.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Gemäss § 1 Abs. 2 lit.b der Verordnung über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 7. Mai 1993 (SRL Nr. 260b) können Entscheide des Regierungsstatthalters in Kindesschutzsachen beim Obergericht angefochten werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) sind sinngemäss anzuwenden (§ 2 der Verordnung). Nach § 40 Abs. 5 EGZGB betragen alle Beschwerdefristen in Kindesschutzsachen zehn Tage. Dies gilt für sämtliche kantonalen Verfahren, auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht. Der Regierungsstatthalter hat in der Rechtsmittelbelehrung zu seinem Entscheid vom 11. Januar 2000 eine Beschwerdefrist von 20 Tagen angegeben, was sich im Hinblick auf § 40 Abs. 5 EGZGB als falsch erweist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz nach Art. 4 aBV darf einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. Diese Rechtsprechung ist allerdings an den Vorbehalt geknüpft worden, dass sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann, der deren Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters sollen aber dazu führen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt dementsprechend, wo eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bereits durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätten erkennen können (BGE 117 Ia 421, 422; BGE 112 Ia 305, 310; BGE 106 Ia 13, 16 ff. E. 3). Wie erwähnt, sind für das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des VRG sinngemäss anwendbar. § 130 VRG sieht vor, dass die Rechtsmittelfrist bei Endentscheiden 20 Tage seit Eröffnung beträgt, soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt. Aus § 40 EGZGB geht nun aber nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass auch die Entscheide des Regierungsstatthalters in Kindesschutzsachen innert zehn Tagen beim Obergericht anzufechten sind. Die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid konnte der Anwalt der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ohne weiteres durch Konsultieren des Gesetzestextes allein erkennen, weshalb er in seinem Vertrauen auf die Angabe der Behörde zu schützen ist. Auf die nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde vom 2. Februar 2000 ist daher einzutreten.