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2N 15 71 • KG LU 2N 15 71 KI-generiert

Forgery Victim Status Affirmation

Geschäftsnummer 2N 15 71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed the status of a private complainant as a victim under procedural law when a third party forged the complainant's own signature, reasoning that document forgery, while primarily protecting the public, directly infringes upon the individual's personal rights, specifically their self-determination regarding their unique signature, which holds significant personal relevance akin to one's voice or words, satisfying the requirement of direct legal injury regardless of private law damages.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bejahung der Geschädigtenstellung des Privatklägers bei Fälschung von dessen eigener Unterschrift durch Drittperson, da die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung an den Rechtsgutbegriff anknüpft und namentlich das individuelle Selbstbestimmungsrecht an der eigenen Unterschrift vom Delikt der Urkundenfälschung zumindest nachrangig erfasst wird. | Art. 115 Abs. 1 StPO. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Opfereigenschaft Urkundenfälschung Recht am eigenen Wort Gültigkeit der Unterschrift Rechtsstellung Dokumente Dritter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 115 Abs. 1 StPO

This provision was cited to confirm the standing (Geschädigtenstellung) of the private prosecutor.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 1. Abteilung

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 13.01.2016

Fallnummer: · 2N 15 71

LGVE: · 2016 I Nr. 2

Gesetzesartikel: · Art. 115 Abs. 1 StPO.

Leitsatz: · Bejahung der Geschädigtenstellung des Privatklägers bei Fälschung von dessen eigener Unterschrift durch Drittperson, da die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung an den Rechtsgutbegriff anknüpft und namentlich das individuelle Selbstbestimmungsrecht an der eigenen Unterschrift vom Delikt der Urkundenfälschung zumindest nachrangig erfasst wird.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 2.6. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 73). Es ist jedoch davon auszugehen, dass jene Person, deren eigenhändige Unterschrift gefälscht worden ist, in ihrer individuellen Handlungsfreiheit und namentlich in ihren individuellen Persönlichkeitsrechten erheblich beeinträchtigt wird. Die eigenhändige Unterschrift ist ein unverwechselbares Merkmal der Identität und bekundet den ganz persönlichen Willen des Unterzeichners. Der eigenhändigen Unterschrift kommt im Rechtsverkehr – wie beispielsweise der eigenen Stimme oder dem eigenen Wort (vgl. Meili, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 28 ZGB N 22) – aufgrund des Selbstbestimmungsrechts eine hohe persönlichkeitsrechtliche Bedeutung zu (vgl. Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an; das Vorliegen eines Schadens im privatrechtlichen Sinn ist irrelevant (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 21 f.). Die individuelle Handlungsfreiheit und namentlich das individuelle Selbstbestimmungsrecht an der eigenen Unterschrift werden somit vom Delikt der Urkundenfälschung zumindest nachrangig erfasst. Dies führt vorliegend zum Schluss, dass die Geschädigtenstellung des Privatklägers im Sinne von Art. 115 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu bejahen ist.