Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2N 15 116 • KG LU 2N 15 116 KI-generiert

Appealability of Prosecutor's Refusal to Convert Custodial Sentence to Community Service

Geschäftsnummer 2N 15 116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual sought to convert a final, unconditional 30-day custodial sentence, imposed by a penalty order, into community service or stationary therapy; the prosecutor rejected this request via a formal order, prompting the individual to file an appeal. The court determined that the prosecutor's independent subsequent decision concerning the modification of a final penalty, as governed by the relevant statute, must be issued as a penalty order against which an objection (Einsprache) is permissible, not as a formal appealable decision, because treating such rejections as formal decisions would improperly restrict the appellant's right to further review before the trial court compared to cases where the prosecutor upholds the decision after an objection. Consequently, the court deemed the appeal inadmissible due to the improper legal remedy used, treated the appeal as a timely objection to the penalty order, and instructed the prosecutor to proceed accordingly, ensuring the individual suffered no prejudice due to the incorrect instructions provided in the initial decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Die selbstständigen nachträglichen Entscheide der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 363 Abs. 2 StPO erfolgen in einem Strafbefehl, wogegen die Einsprache möglich ist. | Art. 363 Abs. 2 StPO, Art. 364 Abs. 2 StPO. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Freiheitsstrafe Verfahrensrügen Strafänderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Sachverhaltsgrundlage fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 363 Abs. 2 StPO

The court implicitly confirms the legal basis for the self-initiated subsequent decision by the prosecutor being issued via a penalty order (Strafbefehl) against which an objection (Einsprache) is possible.

Art. 364 Abs. 2 StPO

This article pertains to the substance of the initial request that the prosecutor rejected, which is the factual basis whose procedural treatment (Strafbefehl vs. Verfügung) the court addressed.

Art. 91 Abs. 4 StPO

Cited in the order to remit the appeal as a timely objection (Einsprache) to the prosecutor for further processing.

Art. 354 StPO

Cited in the order to remit the appeal as a timely objection (Einsprache) to the prosecutor for further processing.

Art. 5 Abs. 3 BV

Cited as a foundational principle (good faith) to ensure the appellant suffers no prejudice due to the incorrect legal remedy instruction.

Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO

Cited as a foundational principle (good faith) to ensure the appellant suffers no prejudice due to the incorrect legal remedy instruction.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 1. Abteilung

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 16.10.2015

Fallnummer: · 2N 15 116

LGVE: · 2015 I Nr. 17

Gesetzesartikel: · Art. 363 Abs. 2 StPO, Art. 364 Abs. 2 StPO.

Leitsatz: · Die selbstständigen nachträglichen Entscheide der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 363 Abs. 2 StPO erfolgen in einem Strafbefehl, wogegen die Einsprache möglich ist.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · A stellte an die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Umwandlung der per Strafbefehl ausgesprochenen und rechtskräftigen unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen in gemeinnützige Arbeit oder in eine stationäre Therapie. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses Begehren mit Verfügung vom 10. September 2015 ab, wogegen A Beschwerde erhob.

Aus den Erwägungen:

(…) 2. Hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen ist zu klären, ob die ergriffene Beschwerde das richtige Rechtsmittel darstellt. Dies hängt davon ab, ob die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid vom 10. September 2015 zu Recht als (beschwerdefähige) Verfügung bezeichnete und ob dieser eine korrekte Rechtsmittelbelehrung aufweist. 2.1. A stellte mit Schreiben vom 4. September 2015 (ursprünglich) den Antrag, die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen in gemeinnützige Arbeit oder in eine stationäre Therapie umzuwandeln. 2.2.

Bei einer nachträglichen Abänderung oder Ergänzung von rechtskräftigen Sanktionsfolgen, ohne dass hierzu ein inhaltlich neues Strafverfahren durchgeführt wird, handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen Entscheid (vgl. Schwarzenegger, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], 2. Aufl. 2014, Art. 363 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] N 1). Die Zuständigkeit zum Erlass eines solchen selbstständigen nachträglichen Entscheids, der einer gerichtlichen Behörde übertragen ist, liegt gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO beim Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.

Hat allerdings die ursprüngliche Sanktion die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren ausgefällt, so trifft sie auch die nachträglichen Entscheide (Art. 363 Abs. 2 StPO). Nach dem – aus der Botschaft ersichtlichen – Willen des Gesetzgebers ergeht der selbstständige nachträgliche Entscheid der Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl, gegen den Einsprache möglich ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1298 f.). 2.3. Die Beschwerdegegnerin sowie die Oberstaatsanwaltschaft stellen sich auf den Standpunkt, die vorliegende Angelegenheit sei nicht mit einem Strafbefehl, sondern mit einer Verfügung zu erledigen gewesen.

Dies weil die von A alternativ beantragten Umwandlungen der verhängten Sanktion gesetzlich nicht vorgesehen seien. Zu klären ist somit nachfolgend, ob die Feststellung, dass eine materiell-rechtliche Grundlage für einen selbstständigen nachträglichen Entscheid nicht bestehe, in einem Strafbefehl festzuhalten ist oder ob dafür – wie es die Beschwerdegegnerin vorliegend tat – eine beschwerdefähige (Feststellungs-)Verfügung zu erlassen ist. 2.3.1. Für den Erlass eines Strafbefehls in einer solchen Konstellation spricht vorerst, dass sich die herrschende Lehre dem gesetzgeberischen Willen angeschlossen hat, wonach selbstständige nachträgliche Entscheide der Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehlsverfahren auszufällen sind (vgl. Riklin, Komm.

Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 363 StPO N 2; Schwarzenegger, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], 2. Aufl. 2014, Art. 363 StPO N 6; Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 363 StPO N 4). Dies soll gemäss einer Stimme in der Lehre auch dann gelten, wenn die Staatsanwaltschaft das Gesuch um einen nachträglichen Entscheid – aus welchen Gründen auch immer – abweise (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss.

Zürich 2012, S. 736). 2.3.2. Des weiteren würde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bei den selbstständigen nachträglichen Entscheiden der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 363 Abs. 2 StPO je nach Inhalt des Entscheids in einer beschwerdefähigen Verfügung oder in einem Strafbefehl zu entscheiden, zu einer nicht begründbaren Scheidung des Rechts- resp. Rechtsmittelwegs führen. Sofern die Staatsanwaltschaft das Begehren um nachträgliche Modifikation einer Sanktion im Sinne von Art. 364 Abs. 2 StPO – wie von Gesetzgeber und Lehre vorgesehen – in einem Strafbefehl abweisen würde, hätte der Gesuchsteller die Möglichkeit der Einsprache gemäss Art. 354 StPO. Bliebe die Staatsanwaltschaft auch nach Anhebung der Einsprache bei ihrer Auffassung, eine materiell-gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Umwandlung der rechtskräftigen Sanktion bestehe nicht, hätte sie am Strafbefehl festzuhalten und die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens zu überweisen (Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO).

Damit läge es am erstinstanzlichen Gericht (und nicht etwa an der Beschwerdeinstanz), die staatsanwaltschaftliche Einschätzung der materiell-rechtlichen Rechtslage zu überprüfen. Dieser Rechtsweg erscheint denn auch als sachgerecht, da der Gesetzgeber den Erstentscheid über selbstständige nachträgliche Entscheide in Art. 363 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem erstinstanzlichen Gericht und damit dem Sachgericht zuweist. Das von der Beschwerdegegnerin eingeschlagene Vorgehen – bei Abweisung des Umwandlungsgesuchs eine beschwerdefähige Verfügung auszufällen – führt hingegen dazu, dass dem Gesuchsteller eine Rechtsmittelinstanz (das erstinstanzliche Gericht im Sinne von Art. 356 StPO) entfällt.

Für eine solche Ungleichbehandlung der Gesuchsteller hinsichtlich des Rechtsmittelwegs je nach staatsanwaltschaftlicher Einschätzung der materiell-rechtlichen Rechtslage bezüglich der nachträglichen Umwandlung der Sanktion lässt sich kein sachlich nachvollziehbarer Grund erkennen. Die Staatsanwaltschaft hätte es so in der Hand, über den weiteren Rechtsmittelweg zu bestimmen und einen Gang an das erstinstanzliche Gericht in eigener Macht zu vermeiden. Dies spricht dafür, auch die Abweisung eines Antrags auf eine nachträgliche Änderung einer rechtskräftigen Sanktion – aus welchen Gründen auch immer – als Strafbefehl zu behandeln. 2.3.3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine nachvollziehbaren Gründe dafür sprachen, das Gesuch von A um Umwandlung der Sanktion ausnahmsweise in einer beschwerdefähigen Verfügung zu erledigen und nicht – wie von Gesetzgeber und Lehre vorgesehen – in einem einsprachefähigen Strafbefehl. 2.4. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2015 ist daher korrekterweise als Strafbefehl im Sinne von Art. 352 ff. StPO zu behandeln und weist damit in Ziff. 4 eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung auf. Auf die Beschwerde ist infolge des unzulässigen Rechtsmittels nicht einzutreten.

Das Schreiben von A vom 17. September 2015 ist zuständigkeitshalber als – fristgerecht erhobene – Einsprache im Sinne von Art. 354 StPO der Beschwerdegegnerin zur weiteren Behandlung gemäss Art. 355 StPO zurückzuweisen (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen A dürfen aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) keine nachteiligen Folgen erwachsen.