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2N 14 84 • KG LU 2N 14 84 KI-generiert

Restitution Seizure Prerequisites Identical to Asset Seizure Prerequisites

Geschäftsnummer 2N 14 84
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the prerequisites for restitution seizure pursuant to Article 263(1)(c) of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO) are identical to those for asset seizure under Article 263(1)(d) StPO, with the sole distinction being that seized assets go to the injured party instead of the state when an individual victim is involved. The reasoning established that a provisional seizure for confiscation under criminal procedure is merely a temporary, conservative measure to secure assets potentially subject to final confiscation or to enforce a potential state claim, and it does not preempt the substantive decision on confiscation, nor does it affect civil property rights; therefore, such seizures should only be lifted if a criminal confiscation based on substantive law is already clearly inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gleiche Voraussetzungen für die Anordnung der Restitutions- und Vermögensbeschlagnahme. Die Einziehungsbeschlagnahme als provisorische prozessuale Massnahme greift dem materiellrechtlichen Einziehungsentscheid nicht vor. | Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Strafprozessordnung Eigentumsrecht staatliche Güter Rückgabe der Sicherheitsleistung Opferrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 1. Abteilung

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 18.08.2014

Fallnummer: · 2N 14 84

LGVE:

Gesetzesartikel: · Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO.

Leitsatz: · Gleiche Voraussetzungen für die Anordnung der Restitutions- und Vermögensbeschlagnahme. Die Einziehungsbeschlagnahme als provisorische prozessuale Massnahme greift dem materiellrechtlichen Einziehungsentscheid nicht vor.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 3.1. Die Voraussetzungen für die Restitutionsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind die gleichen wie jene der Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Soweit es um einen individuellen Verletzten geht, liegt der Unterschied einzig darin, dass die beschlagnahmten Werte nicht an den Staat, sondern an den Verletzten gehen (Bommer/Goldschmid, Basler Komm., Basel 2010, Art. 263 StPO N 49). Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d und Art. 264 Abs. 2 StPO sowie Art. 71 Abs. 3 StGB) stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung dar. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid nicht vor; und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Sicherstellung unberührt (BGE 135 I 257 E. 1.5). Einziehungsbeschlagnahmungen sind daher nur dann aufzuheben, falls eine strafrechtliche Einziehung (oder Ersatzforderung zu Lasten) des betroffenen Vermögens aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint. Die Ausgleichseinziehung von Vermögenswerten bei Dritten ist in Art. 70 Abs. 2 StGB geregelt. Über die Zulässigkeit und den Umfang einer allfälligen Vermögenseinziehung hat (unter Vorbehalt des selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376-378 StPO) der dafür zuständige Sachrichter zu urteilen (BGer-Urteil 1B_713/2012 vom 21.5.2013 E. 4.1-4.3).