Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2N 12 80 • KG LU 2N 12 80 KI-generiert

Admissibility of Telephonic Questioning Evidence

Geschäftsnummer 2N 12 80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that telephonic questioning of individuals regarding a legally relevant and controversial factual matter is generally problematic for ascertaining the truth because it lacks immediate physical presence, prevents personal assessment, and does not guarantee the identity of the interviewee. Therefore, orally obtained information documented informally in a case note is admissible as evidence only to establish mere secondary points, such as indications or ancillary facts, while essential facts should be gathered through formal written questioning of the informant, as per procedural requirements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 142 ff. StPO. Telefonische Befragungen von Personen zu einem strafrechtlich relevanten und kontroversen Sachverhalt sind grundsätzlich problematisch. Hingegen sind formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskünfte insoweit ein zulässiges Beweismittel, als damit blosse Nebenpunkte festgestellt werden. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Beweiswürdigung Identität des Sachverhalts Beweisverhandlung Fragepflicht Mündlich mitgeteilte Entscheidung Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 2. Abteilung

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 14.02.2013

Fallnummer: · 2N 12 80

LGVE: · 2013 I Nr. 11

Leitsatz: · Art. 142 ff. StPO. Telefonische Befragungen von Personen zu einem strafrechtlich relevanten und kontroversen Sachverhalt sind grundsätzlich problematisch. Hingegen sind formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskünfte insoweit ein zulässiges Beweismittel, als damit blosse Nebenpunkte festgestellt werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: Generell erscheint die telefonische Befragung von Personen zu einem strafrechtlich relevanten und kontroversen Sachverhalt als Mittel zur Wahrheitsfindung problematisch, da es an der physisch unmittelbaren Anwesenheit des Einzuvernehmenden fehlt, kein persönlicher Eindruck gewonnen werden kann und letztlich nicht einmal Gewissheit über die Identität des telefonisch Einvernommenen besteht (Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 11.11. 2011 [SK1 11 26] E. 4d; vgl. Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 30.3.1992, in: ZR 90 [1991] Nr. 76 E. 3b). Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt deshalb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind hingegen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen, kommt für die Polizei grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Befragung als Auskunftsperson in Betracht (Art. 179 StPO; BGE 117 V 282 E. 4c S. 286 und BGE 99 Ib 109 E. 4; Rüegger, Basler Komm., Basel 2011, Art. 206 StPO N 6, Hauser/Schweri/Hartmann, Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 63 N 2 und 3a und Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, § 59 N 803).