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2N 12 79 • KG LU 2N 12 79 KI-generiert

Procedural Law Requirements for Proving Indigence for Legal Aid

Geschäftsnummer 2N 12 79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed that under procedural law concerning the requirement for legal aid due to indigence, the party filing the motion must demonstrate their current income and assets and substantiate their financial obligations to the extent possible. If the applicant fails to meet this obligation to provide sufficient substantiation of their economic situation at the time of the request, their application for procedural assistance must be rejected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Bedürftigkeit unentgeltliche Rechtspflege hinreichendes Einkommen Obligationenrecht Einreichungszeitpunkt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 2. Abteilung

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 16.10.2012

Fallnummer: · 2N 12 79

LGVE: · 2012 I Nr. 63

Leitsatz: · Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen.

Aus den Erwägungen: 2.1.2. Die prozessuale Bedürftigkeit einer Partei beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15.8.2012 E. 2.5; vgl. auch Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 31.1.2011 [JK 10 44] E. 4 mit Hinweis auf Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Rechtspflege [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 188f. mit Hinweisen; Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 21.4.2011 [3C 11 3] E. 3.2).

2. Abteilung, 16. Oktober 2012 (2N 12 79)