Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2N 12 138 • KG LU 2N 12 138 KI-generiert

Lack of Standing for Third-Party Criminal Complaint and Appeal

Geschäftsnummer 2N 12 138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that an individual who files a criminal complaint solely to assert private law claims adhesively on behalf of a third party lacks the standing to file a criminal or civil complaint, and consequently lacks the standing to file an appeal against the public prosecutor's decision not to prosecute. This is because the right to prosecute and appeal lies only with the directly injured party who is the holder of the legal interest protected by the criminal provision, or with a formally constituted private prosecutor, meaning that merely seeking redress for others or having a purely factual, indirect interest is insufficient to establish the necessary legal standing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 301 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO. Macht ein Anzeigeerstatter privatrechtliche Ansprüche ausschliesslich für Dritte adhäsionsweise geltend, fehlt ihm die Legitimation zur Straf- und Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels. Denn der Anzeigeerstatter ist unnmittelbar durch die Straftat in seinen Rechten verletzt, wenn er als Geschädigter gilt, d.h. Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafanzeige Drittansprache Parteistellung der Staatsanwaltschaft Rechtsschutzinteresse fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 301 Abs. 1 StPO

Cited in the headnote to support the principle regarding the right of a complainant to take legal action.

Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO

Cited in the headnote to define who qualifies as an injured party (Geschädigter).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final numbered orders (dispositive), the reasoning indicates that no costs are imposed in this non-admission decision, which is a matter related to costs, typically covered by cost provisions, but since the final disposition only states 'kann auf die Beschwerde von X. nicht eingetreten werden' and then deals with costs without citing a specific cost article in the final concluding paragraph, and since the general rule for inclusion is based *strictly* on what is cited in the final orders, and no specific cost article is cited in the *dispositive* section (which here appears to be merged into the final paragraph E. 4.5), I will only list the provisions explicitly mentioned in the reasoning that led to the final decision, if they had been cited in the dispositive. Since the reasoning E. 4.5 mentions that no costs are imposed based on a reference to 'Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 49 BGG N 11', and no explicit provision is listed in a numbered dispositive section, I must adhere strictly to the instruction: include provisions *only if* explicitly cited in the dispositive (the numbered orders at the end). Since there are no numbered orders citing any provision, and the final paragraph only concludes non-admission and waives costs without citing a specific LTF cost article in that conclusive statement, the result must be empty based on the strict rule.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 2. Abteilung

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 28.12.2012

Fallnummer: · 2N 12 138

LGVE: · 2013 I Nr. 7

Leitsatz: · Art. 301 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO. Macht ein Anzeigeerstatter privatrechtliche Ansprüche ausschliesslich für Dritte adhäsionsweise geltend, fehlt ihm die Legitimation zur Straf- und Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels. Denn der Anzeigeerstatter ist unnmittelbar durch die Straftat in seinen Rechten verletzt, wenn er als Geschädigter gilt, d.h. Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

4. 4.1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); beschwerdefähig sind an sich auch Nichtanhandnahmeverfügungen. 4.2. Zum Einlegen von Rechtsmitteln sind nur bestimmte Personen berechtigt. (…). 4.3. Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Strafanzeige ist die Erklärung einer Person gegenüber der zuständigen Behörde, es sei ein (Offizial-)Delikt begangen worden. Sie kann sich gegen bestimmte Personen oder gegen Unbekannt richten. (…) Gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO teilt die Strafverfolgungsbehörde dem Anzeigeerstatter auf Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie es erledigt wird.

Im Übrigen stehen dem Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Entsprechend ist der Anzeigeerstatter, sofern er nicht gleichzeitig geschädigt oder Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO legitimiert, auch nicht in Bezug auf Nichtanhandnahme- (Art. 310 StPO) oder Einstellungsverfügungen (Art. 319 ff. StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 293). Die Strafverfolgung ist nach der Konzeption der StPO ausschliesslich Sache des Staates; es gibt kein Privatstrafklageverfahren.

Wird aber eine Person durch eine geltend gemachte Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt und stehen ihr gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche zu, kann sie sich durch ausdrückliche Erklärung – bzw. bei Antragsdelikten (Art. 30 Abs. 1 StGB) durch Strafantrag – als Privatkläger konstituieren. Sie tritt dabei nicht an Stelle, sondern neben dem staatlichen Ankläger auf. Der Privatkläger wird so zur Partei des Strafverfahrens mit gewissen Mitwirkungs- und Kontrollrechten. Dies beinhaltet auch das Recht, gegen Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen Beschwerde zu erheben (Art. 118 f. und 122 StPO;

Lieber, Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 115 StPO N 1). Als Geschädigter gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO auf jeden Fall, wer – bei Antragsdelikten – zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist. Als Geschädigter gilt sodann gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als Geschädigter ist anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll.

Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre oder das Vermögen schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die allgemeine, öffentliche Interessen verletzen, private Interessen materieller oder ideeller Natur auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Bei Strafnormen, die primär öffentliche Interessen schützen, gilt somit nur diejenige Person als geschädigt, deren private Interessen unmittelbar (mit-)beeinträchtigt werden.

Ein bloss faktisches Interesse, etwa politischer oder wirtschaftlicher Art, genügt nicht (BGer-Urteil 1B_389/2012 vom 10.10.2012 E. 2.2, mit Hinweisen; Guidon, a.a.O., Rz 279; Lieber, a.a.O., Art. 115 StPO N 1 f.). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die – bei einem Antragsdelikt – einen Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2 und 115 Abs. 2 StPO sowie Art. 30 Abs. 1 StGB) oder ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus.

Das Geltendmachen von privatrechtlichen Ansprüchen, die aus der Straftat abgeleitet werden, im Strafverfahren (adhäsionsweise Zivilklage, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) steht nur der geschädigten Person zu. 4.4. Bei den von X. in seinen Eingaben vom 24. Juni, 25. Juli und 12. September 2012 beanzeigten Tatbeständen handelt es sich nicht um Antrags-, sondern um Offizialdelikte. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB gilt als geschädigte Person der Inhaber des geschädigten Vermögens. Beim Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB gilt als geschädigte Person derjenige, dessen private Interessen unmittelbar (mit-)beeinträchtigt werden, d.h. derjenige, der in seiner Privatsphäre berührt wird (Lieber, a.a.O., Art. 115 StPO N 2).

X. ist durch die beanzeigten Tatbestände in seinen Rechten nicht unmittelbar verletzt und nicht geschädigt worden; dies ergibt sich ohne weiteres aus seinen Eingaben und wird im Übrigen von ihm auch nicht behauptet. Das adhäsionsweise Geltendmachen von privatrechtlichen Ansprüchen für Dritte, hier für die Stadt Luzern, ist nicht möglich. X. fehlt damit die Legitimation sowohl zur Straf- als auch zur Zivilklage. Die Staatsanwaltschaft hätte ihm vor diesem Hintergrund nach seiner Erklärung vom 17. September 2012, im Strafverfahren gegen die verantwortlichen Personen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Teilflächen der Grundstücke Y. vom 4.

Juni 2009 wegen Amtsmissbrauch etc. als Privatkläger teilzunehmen und für die Stadt Luzern Schadenersatz geltend zu machen, die Stellung als Privatkläger nicht zuerkennen dürfen, sondern ihn weiterhin als Anzeigesteller behandeln müssen. Als solchem wäre ihm keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtanhandnahmeverfügung offengestanden (oben E. 4.3). 4.5. Einem Anzeigeerstatter, dem die Legitimation zur Straf- und zur Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels fehlt, kommt diese Legitimation auch nicht dadurch zu, dass ihn die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise als Privatkläger zulässt und ihn als solchen behandelt.

Ob ein Rechtsmittel gegeben ist und allenfalls welches, bestimmt sich nach dem Gesetz; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es gemäss Gesetz nicht gibt (vgl. Amstutz/Arnold, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 49 BGG N 11, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Vor diesem Hintergrund kann auf die Beschwerde von X. nicht eingetreten werden. Da die Einreichung der Beschwerde auf einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft und in dessen Folge auf einem schützenswerten Irrtum seinerseits beruht, sind ihm für den Nichteintretensentscheid keine Kosten aufzuerlegen (Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 49 BGG N 11).