Change of Court-Appointed Defense Counsel Prerequisites
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the prerequisites for changing court-appointed defense counsel under Article 134(2) of the Criminal Procedure Code, confirming that a replacement is justified when the trust relationship between the accused and counsel is significantly impaired or effective defense is no longer guaranteed. The reasoning established that while a considerably disturbed trust relationship permits a change, this impairment must stem from objective reasons, not merely the subjective feelings of the accused, requiring concrete indications to make the breakdown of trust comprehensible.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 134 Abs. 2 StPO. Voraussetzungen für Wechsel der amtlichen Verteidigung. Sachliche Gründe (und nicht subjektive), die das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient erheblich beeinträchtigen, ermöglichen einen Verteidigerwechsel. | Strafprozessrecht
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KI-generiertThis provision governs the conditions for changing the officially appointed defense counsel, which is the subject matter of the decision.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · 2. Abteilung
Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht
Entscheiddatum: · 27.02.2012
Fallnummer: · 2N 11 151
LGVE: · 2012 I Nr. 64
Leitsatz: · Art. 134 Abs. 2 StPO. Voraussetzungen für Wechsel der amtlichen Verteidigung. Sachliche Gründe (und nicht subjektive), die das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient erheblich beeinträchtigen, ermöglichen einen Verteidigerwechsel.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 19. März 2012 nicht eingetreten [1B_153/2012].
Entscheid: · Art. 134 Abs. 2 StPO. Voraussetzungen für Wechsel der amtlichen Verteidigung. Sachliche Gründe (und nicht subjektive), die das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient erheblich beeinträchtigen, ermöglichen einen Verteidigerwechsel.
Aus den Erwägungen: Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).
Ein Wechsel in der Person der amtlichen Verteidigung ist dann begründet, wenn eine sachgemässe Verteidigung in der Person der bisherigen amtlichen Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4 lit. b/aa und bb S. 105). Rein subjektive Motive der beschuldigten Person vermögen gemäss Bundesgericht einen Anwaltswechsel nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 1P.431/2002 vom 6.11.2002 E. 6.1). Art. 134 Abs. 2 StPO lässt für einen Verteidigerwechsel bereits ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung genügen. Das bedeutet aber nicht, dass allein das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht, sondern dieses muss anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, als das gestörte Vertrauensverhältnis nachvollziehbar wird (Ruckstuhl, Basler Komm., Basel 2011, Art. 134 StPO N 8).
2. Abteilung, 27. Februar 2012 (2N 11 151)
(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 19. März 2012 nicht eingetreten [1B_153/2012].)