Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2K 12 1 • KG LU 2K 12 1 KI-generiert

Timely Filing of Objection to Debt Enforcement and Burden of Proof

Geschäftsnummer 2K 12 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal concerning the timely filing of an objection (Rechtsvorschlag) to debt enforcement proceedings after the enforcement office did not record receipt of the objection and subsequently issued a notice of bankruptcy. The court reasoned that a written objection is sufficient if it is posted with postage paid for transmission to the competent enforcement office by the last day of the deadline, and the burden of proof lies with the appellant. Balancing the interests, the court applied a principle "in dubio pro debitore," finding that the debtor is more severely affected by the continuation of enforcement than the creditor is by the maintenance of the objection, and held that witness certifications confirming the document was posted on the final day constituted sufficient proof to uphold the objection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 74 Abs. 1 SchKG. Die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags reicht aus, sofern sie der Post frankiert zur Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt übergeben wird, und zwar bis zum letzten Tag der laufenden Frist. Der Beweis dafür obliegt dem Beschwerdeführer und kann u.a. mittels Zeugenbescheinigungen erbracht werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Beweislast Konkursverfahren in dubio pro debitore Fortsetzung der Betreibung Verlustschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 1 SchKG

This provision, concerning the formal requirement for objection to payment (Rechtsvorschlag), is cited in the initial summary regarding the substantive issue decided.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 2. Abteilung

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 15.03.2012

Fallnummer: · 2K 12 1

LGVE: · 2012 I Nr. 54

Leitsatz: · Art. 74 Abs. 1 SchKG. Die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags reicht aus, sofern sie der Post frankiert zur Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt übergeben wird, und zwar bis zum letzten Tag der laufenden Frist. Der Beweis dafür obliegt dem Beschwerdeführer und kann u.a. mittels Zeugenbescheinigungen erbracht werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Art. 74 Abs. 1 SchKG. Die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags reicht aus, sofern sie der Post frankiert zur Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt übergeben wird, und zwar bis zum letzten Tag der laufenden Frist. Der Beweis dafür obliegt dem Beschwerdeführer und kann u.a. mittels Zeugenbescheinigungen erbracht werden.

In der Betreibung des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer wurde Letzterem der Zahlungsbefehl zugestellt. Da nach Darstellung des Betreibungsamts A. kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, stellte das Betreibungsamt A. dem Beschwerdeführer die Konkursandrohung zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG und beantragte, es sei die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags festzustellen und die Konkursandrohung als nichtig zu erklären. Nachdem das Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abwies, zog der Beschwerdeführer diese nach Art. 18 SchKG an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter.

Aus den Erwägungen: 11. Die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags reicht aus, sofern sie der Post frankiert zur Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt übergeben wird, und zwar bis zum letzten Tag der laufenden Frist (Bessenich, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 74 SchKG N 14). Der Beweis dafür obliegt dem Beschwerdeführer.

Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht, dass auf dem Gläubigerdoppel kein Rechtsvorschlag verzeichnet ist. Ebenfalls ist beim Betreibungsamt A. kein Schreiben eingegangen, in dem Rechtsvorschlag erhoben wurde. Zu seinen Gunsten sprechen hingegen drei Zeugenbescheinigungen von X., Y. und Z. Die Zeugen bestätigen, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2011 gegen die vorgenannte Betreibung Rechtsvorschlag erhoben bzw. die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags frankiert in den Briefkasten in der Hauptpost Luzern 1, 6003 Luzern, zur Weiterleitung an das Betreibungsamt A. eingeworfen habe. Zu prüfen ist, ob diese Zeugenbescheinigungen als Nachweis für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags genügen.

Da eine Betreibung gemäss dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz jederzeit und ohne Begründung erhoben werden kann, rechtfertigt sich bei der Prüfung der Frage, ob der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben wurde, eine gewisse Grosszügigkeit. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 3. März 1982 (Pra 1982 Nr. 160 E. 3) den Grundsatz «in dubio pro debitore» angewandt. Eine Abwägung der beidseitigen Interessen zeige, dass der Schuldner von der Aufhebung des Rechtsvorschlags viel schwerer betroffen werde als der Gläubiger von seiner Aufrechterhaltung. Während der Schuldner der Fortsetzung unterläge und keinen andern Behelf als denjenigen der Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) besässe, brauche der Gläubiger einfach die Rechtsöffnung zu verlangen oder allenfalls gemäss Art. 79 SchKG den ordentlichen Prozessweg zu betreten. Das Obergericht Luzern hat in einem Entscheid vom 7. Januar 1999 (LGVE 1999 I Nr. 39) entschieden, für den Beweis der Fristeinhaltung reiche eine Glaubhaftmachung mittels Zeugenbescheinigungen aus. Die luzernische Gerichtspraxis lässt denn auch eine Zeugenbescheinigung hinsichtlich eines am letzten Tag der Frist in einen Briefkasten der Post eingeworfenen Briefs als Beweis für die Fristwahrung zu. Zudem hat der Beschwerdegegner auch bei einer Gutheissung der Beschwerde die Möglichkeit, Rechtsöffnung zu verlangen und den Rechtsvorschlag damit zu beseitigen, sofern das Darlehen fristgerecht gekündigt wurde.

2. Abteilung, 15. März 2012 (2K 12 1)