Violation of Right to Be Heard Due to Insufficient Reply Time
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant complained that the lower court violated their right to be heard by issuing a decision only six days after the opposing party's submission was served, thereby precluding the applicant from exercising their right to reply. The court reasoned that while the required waiting time to assume a waiver of the right to reply is determined on a case-by-case basis, federal jurisprudence generally dictates that a waiver cannot be presumed before the expiration of ten days, and thus, the lower court's decision made after only six days violated the constitutional and convention-based rights to be heard. Furthermore, the court held that in an appeal proceeding, such a violation of the right to be heard cannot be cured because the appellate court has limited jurisdiction (cognition) and a prohibition on presenting new facts.
Legislator-Regeste
AmtlichWie lange das Gericht nach der Zustellung von Eingaben zur Kenntnisnahme an die Gegenpartei mit der Entscheidfällung zuwarten muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (E. 3.3). Bei einer Beschwerde ist eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der eingeschränkten Kognition und dem Novenverbot unmöglich (E. 3.4). | Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO. | Zivilprozessrecht
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe right to be heard (rechtliches Gehör) was violated by the lower court's decision to rule too quickly after the opponent's submission.
The right to be heard (rechtliches Gehör) was violated by the lower court's decision to rule too quickly after the opponent's submission.
The violation of the right to be heard could not be cured in the appeal proceedings due to the limited cognition of the appeal court (impliedly applied as the procedural context for the lack of cure).
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Kantonsgericht
Abteilung: · 1. Abteilung
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 09.01.2015
Fallnummer: · 2C 14 99
LGVE: · 2015 I Nr. 2
Gesetzesartikel: · Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO.
Leitsatz: · Wie lange das Gericht nach der Zustellung von Eingaben zur Kenntnisnahme an die Gegenpartei mit der Entscheidfällung zuwarten muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (E. 3.3). Bei einer Beschwerde ist eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der eingeschränkten Kognition und dem Novenverbot unmöglich (E. 3.4).
Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid: · Die Gesuchstellerin rügt im Beschwerdeverfahren eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid bloss sechs Tage, nachdem die Stellungnahme des Gesuchsgegners bei der Gesuchstellerin eingegangen war, gefällt. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne habe die Gesuchstellerin ihr Replikrecht nicht wahrnehmen können.
Aus den Erwägungen:
3.3. Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, leitet sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ab. Danach ist es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben.
Zur Wahrung des Replikrechts ist jedoch in Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel eine gerichtliche Fristansetzung nicht zwingend; es ist ausreichend, wenn eine neu eingegangene Eingabe einer Partei der Gegenpartei ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen.
Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Das Gericht muss bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuwarten, bis angenommen werden darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.1 ff.; BGE 133 I 98 E. 2.2; BGer-Urteil 5A_282/2014 vom 21.8.2014 E. 2.2; BGer-Urteil 5A_42/2011 vom 21.3.2011 E. 2.2.2). Die fünftägige Entscheidfrist nach Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ist dabei eine reine Ordnungsfrist und vermag keine Verletzung des Replikrechts bzw. des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen (BGer-Urteil 5A_42/2011 vom 21.3.2011 E. 2.4).
Wie lange das Gericht nach der Zustellung von Eingaben zur Kenntnisnahme an die Gegenpartei mit der Entscheidfällung zuwarten muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (BGer-Urteil 5D_112/2013 vom 15.8.2013 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz schon sechs Tage nach Zustellung der letzten Eingabe an die Gesuchstellerin entschieden hat, hat sie deren Replikrecht abgeschnitten und damit deren rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. 3.4.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die fehlende Prozesshandlung vor der zweiten Instanz nachgeholt werden kann und die Instanz die gleiche Kognition hat wie die Vorinstanz (BGE 126 I 68 E 2). Bei einer Beschwerde ist eine Heilung wegen der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) und des Novenverbots somit unmöglich (Schenker, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art. 53 ZPO N 23;
Sutter-Somm/Chevalier, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 53 ZPO N 27). Damit ist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.