Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C 12 113 • KG LU 2C 12 113 KI-generiert

Discretionary Party Compensation Award Upheld Despite Appeal

Geschäftsnummer 2C 12 113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case where the applicant withdrew their request for an order for payment, the first instance court dismissed the procedure, awarded court costs to the applicant, and ordered the applicant to pay the respondent CHF 972 in party compensation; the respondent appealed, arguing this compensation was set arbitrarily low despite the submitted fee note, but the higher court dismissed the appeal, reasoning that when reviewing discretionary decisions regarding party compensation in procedural matters, the reviewing court exercises restraint, only intervening for a demonstrable error in the exercise of discretion, and found that the lower court's award, while on the lower end of the permissible range considering the summary nature of the procedure and the relatively minor complexity and value of the case, did not constitute a legally flawed exercise of its considerable discretion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenverlegung und Kostenfestsetzung übt das Obergericht Zurückhaltung. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Ausübung des Ermessens Zahlungsbefehl Niedriglohn Verfahrenskosten Schadenersatz in Geld Entschädigung für Justizirrtümer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 110 ZPO

Cited in the reasoning to justify the limited judicial review over the lower court's discretionary decision regarding cost assessment.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning in relation to the scope of review for decisions concerning costs.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision, typically governing court costs in federal appeals, is usually cited in the dispositive when costs are decided, but since the provided text is an Obergericht decision (not the federal court) and the dispositive only states the appeal is dismissed, we must rely solely on explicit citations in the final orders. As the provided text does not contain the numbered final orders ('Dispositiv') citing this specific article, it is excluded based on the rules, even if implied for the procedure followed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 2. Abteilung

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 15.05.2013

Fallnummer: · 2C 12 113

LGVE: · 2013 I Nr. 22

Leitsatz: · Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenverlegung und Kostenfestsetzung übt das Obergericht Zurückhaltung.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Gesuchstellerin zog vor Bezirksgericht ihr Rechtsöffnungsgesuch zurück. Die Einzelrichterin schrieb das Rechtsöffnungsverfahren ab, überband die Gerichtskosten der Gesuchstellerin und verpflichtete diese, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 972.-- zu bezahlen. Der Gesuchsgegner erhob dagegen Beschwerde und verlangte die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung zu Lasten der Gesuchstellerin. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 5.

5.1.

Der Gesuchsgegner rügt (…), indem die Vorinstanz die Parteientschädigung unter völliger Negierung der eingereichten Kostennote bzw. des tatsächlichen Zeitaufwands seines Anwalts festgelegt habe, habe sie ihr Ermessen deutlich überschritten. 5.2.

Die Rügen im Beschwerdeverfahren entsprechen im Wesentlichen jenen bei der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 95-97 BGG; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkomm., Zürich 2010, Art. 320 ZPO N 1 ff.). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden auferlegt sich die Beschwerdeinstanz generell eine gewisse Zurückhaltung. Während die Handhabung des Tatbestandsermessens ohnehin nur bei willkürlicher Überschreitung beanstandet wird, schreitet die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Rechtsfolgeermessens nur ein, wenn dieses fehlerhaft angewandt wurde (vgl. dazu Schott, Basler Komm., Basel 2008, Art. 95 BGG N 33). Das Gesagte gilt auch, wenn die Verletzung von Bestimmungen über die Kostenverlegung und die Kostenfestsetzung gerügt wird. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung – worunter auch die rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bei der Festsetzung von Parteientschädigungen fällt (vgl. Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 110 ZPO N 6a) – hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition. Da der erstinstanzliche Richter den Fall unmittelbar kennt und er insbesondere das Verhalten der Parteien im Verfahren würdigen kann, steht ihm ein erhebliches Ermessen zu und überprüft das Obergericht den Ermessensentscheid der Vorinstanz mit Zurückhaltung. Blosse Unangemessenheit fällt bei der Höhe der Kostenfestsetzung als Beschwerdegrund nicht in Betracht; vorausgesetzt ist, wie dargelegt, eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (Sterchi, a.a.O., Art. 110 ZPO N 5a und 6a; vgl. auch Schott, a.a.O. Art. 95 BGG N 34). 5.3.

In Rechtsöffnungsverfahren richtet sich die Gerichtsgebühr nach Art. 48 GebV SchKG, die Parteientschädigung indes nach der Verordnung des Obergerichts über die Verfahrens- und Verwaltungskosten vom 17. Dezember 2010 (KoV, SRL Nr. 265). In Verfahren vor erster Instanz beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr 75 bis 150 Prozent der Gebühr nach den §§ 4-8 und 12-13 KoV (§ 31 Abs. 1 KoV). In summarischen Verfahren bei einem Streitwert bis Fr. 100'000.-- beträgt die Gebühr Fr. 300.-- bis Fr. 5'000.-- (§ 7 Abs. 2 lit. a KoV), was eine Anwaltsgebühr von Fr. 225.-- bis Fr. 7'500.-- ergibt.

Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung (§ 2 Abs. 1 KoV). Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Festsetzung der Entschädigung war die Vor-instanz nicht an die Kostennote gebunden. Dass sie die erhebliche Reduktion nicht (kurz) begründet hat, war zwar nicht korrekt (vgl. dazu Rüegg, Basler Komm., Basel 2010, Art. 104 ZPO N 1; Sterchi, a.a.O., Art. 105 ZPO N 9; LGVE 1995 I Nr. 26), wurde aber im Beschwerdeverfahren nicht gerügt.

Die von ihr festgesetzte Entschädigung von rund Fr. 840.-- (Fr. 972.-- abzüglich Fr. 41.-- geltend gemachte Auslagen und Fr. 92.-- MWST), liegt zwar in einem unteren Rahmen, aber immerhin noch deutlich innerhalb der in Frage kommenden Bandbreite. Der Streitwert und die daraus resultierende Bedeutung der Sache für die Parteien war vergleichsweise gering. (…) Auch die Schwierigkeit der Sache war vergleichsweise gering; es ging im Wesentlichen um zwei Einwände des Gesuchsgegners. (…) Zum sachlich gebotenen Zeitaufwand ist zum einen anzumerken, dass dem Gesuchsgegner und seinem Anwalt der dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde liegende Sachverhalt und insbesondere die mit ihm aufgelegten Urkunden aus dem Eheschutzverfahren weitgehend bekannt war.

Zum andern ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht über den materiellen Anspruch selbst, sondern lediglich über die Beseitigung des Rechtsvorschlags, d.h. die Vollstreckbarkeit eines Rechtsöffnungstitels in einem einfachen summarischen Verfahren entschieden wird und der Entscheid rein betreibungsrechtliche Wirkung einzig in der hängigen Betreibung hat. Es wird deshalb erwartet, dass die Parteien und ihre Anwälte ihren Aufwand in vertretbarem Rahmen halten und die Parteikosten nicht ein Ausmass annehmen, wie es jenem im Zivilprozess entspricht (Entscheid des Obergerichts Aargau vom 01.12.2011, in:

CAN 1/13 Nr. 10; Entscheid des Ober-gerichts Luzern 2C 13 9 vom 03.04.2013 E. 4; vgl. auch Eugster, Komm. GebV SchKG, 2008, Art. 62 GebV SchKG N 3). (…) Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz mit der Festsetzung der Entschädigung auf Fr. 972.-- (…) das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt; die entsprechende Rüge ist nicht berechtigt und die Beschwerde deshalb abzuweisen.