Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C 11 106 • KG LU 2C 11 106 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Enforcement Based on Unserved Judgment

Geschäftsnummer 2C 11 106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a debtor's appeal against definitive legal opening based on a judgment that had purportedly never been served to the debtor after they revoked their former legal representative, meaning the debtor only learned of the judgment via the payment order. The court held that the absolute nullity of a decision, particularly due to a severe violation of the right to be heard such as non-service, must be considered by all applying authorities ex officio at any time, even during enforcement proceedings, allowing the debtor to raise the nullity of the enforcement title as a defense against definitive legal opening, and the party challenging service must generally provide full proof of delivery.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 80 und 81 SchKG. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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absolute Nichtigkeit des Entscheids Vollstreckungsentscheid Betreibungsforderung Zahlungsauftrag Anspruch auf rechtliches Gehör Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 2. Abteilung

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 17.01.2012

Fallnummer: · 2C 11 106

LGVE: · 2012 I Nr. 55

Leitsatz: · Art. 80 und 81 SchKG. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Art. 80 und 81 SchKG. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.

Die Vorinstanz erteilte definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehenes Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, worin der Gesuchsgegner zur Bezahlung einer Anwaltskostenentschädigung an die Gesuchstellerin verpflichtet worden war. Der Gesuchsgegner erhob gegen die Rechtsöffnung Beschwerde und machte einen schweren Eröffnungsfehler geltend. Das als definitiver Rechtsöffnungstitel dienende Urteil sei ihm nie eröffnet worden. Er habe erstmals mit dem Zahlungsbefehl davon erfahren. Da er seinem vormaligen Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Kantonsgericht Nidwalden die Vollmacht entzogen habe, habe die Eröffnung bzw. Zustellung des Urteils nicht mehr an diesen erfolgen dürfen. Zum Beweis seiner Behauptungen reichte er vor Obergericht neue Urkunden ein.

Aus den Erwägungen: Die Nichtigkeit eines Entscheids ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der definitiven Rechtsöffnung auch die Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegenhalten. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Insbesondere schwere Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben Nichtigkeit zur Folge. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss (BGE 129 I 361 E. 2f. S. 363f., mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_45/2007 vom 6.12.2007 E. 2; Staehelin, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 81 SchKG N 2). Ein Urteil erlangt erst mit der offiziellen Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz. Solange es nicht mitgeteilt wurde, existiert es nicht. Seine Unwirksamkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (BGE 122 I 97). Das Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels ist vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen, weshalb diesbezüglich die Beschränkung von neuen Anträgen, Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 ZPO nicht greifen kann. Darunter fällt auch die ordnungsgemässe Zustellung des Entscheids, zumindest wenn diese vom Betriebenen ausdrücklich und substanziiert bestritten worden ist. Bei bestrittener Eröffnung hat der Gesuchsteller grundsätzlich den vollen Nachweis der Zustellung zu erbringen (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 2000, S. 217f.; BGE 105 III 43 E. 2a S. 44f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_264/2007 vom 25.1.2008 E. 3.3). Aus einer mangel-haften Zustellung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Die mangelhafte Zustellung kann daher in der Regel keinen Fristenlauf auslösen, vor allem nicht die Rechtsmittelfrist bei mangelhafter Zustellung eines Entscheids (Staehelin, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 137 ZPO N 4).

2. Abteilung, 17. Januar 2012 (2C 11 106)