Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22 99 78 • KG LU 22 99 78 KI-generiert

Annulment of Household Dissolution Decision Due to Unreasoned Initial Ruling and Subsequent Divorce Filing

Geschäftsnummer 22 99 78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the annulment of a court decision regarding the dissolution of the marital household, arguing that the decision was invalid because it was initially issued without reasons on June 21st, and a subsequent request for divorce filed on July 14th—before the reasoned decision was served on August 6th—rendered the initial provisional ruling impermissible as it occurred during the pendency of divorce proceedings. The appellate court rejected this argument, reasoning that an unreasoned judgment holds the same validity as a reasoned one, and while the appeal period only begins upon the service of the reasoned decision, this does not affect the validity of the initial ruling itself; furthermore, the court found that the appellant could not use a subsequent filing and withdrawal of a divorce request to unilaterally nullify the previously filed and pending application for interim measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 108 Abs. 2 und 110 ZPO. Einem Rechtsspruch ohne Begründung kommt die gleiche Verbindlichkeit zu wie einem begründeten. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Nichtigkeitsverfahren vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung begründeter Entscheid Gültigkeit der Ehe Widerstand gegen die Scheidung Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 30.11.1999

Fallnummer: · 22 99 78

LGVE: · 1999 I Nr. 23

Leitsatz: · §§ 108 Abs. 2 und 110 ZPO. Einem Rechtsspruch ohne Begründung kommt die gleiche Verbindlichkeit zu wie einem begründeten.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit Eingabe vom 27. April 1999 beantragte die Gesuchstellerin beim Amtsgericht die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nach Art. 175 ZGB und die Regelung der Nebenfolgen. Die delegierte Amtsrichterin eröffnete ihren Entscheid in dieser Sache am 21. Juni 1999 im Dispositiv. Auf Verlangen des Gesuchsgegners vom 1. Juli 1999 wurde der Entscheid begründet. Der begründete Entscheid wurde dem Gesuchsgegner am 6. August 1999 zugestellt. Mit Aussöhnungsbegehren vom 14. Juli 1999 hatte der Gesuchsgegner die Scheidung verlangt, dieses Begehren an der Aussöhnungsverhandlung vom 24.

September 1999 aber wieder zurückgezogen. Gegen den begründeten Entscheid der delegierten Amtsrichterin im Verfahren nach Art. 175 ZGB erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. August 1999 Rekurs und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, das Verfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Der Gesuchsgegner machte geltend, der Entscheid vom 21. Juni 1999 sei bei ihm erst am 6. August 1999 in vollständiger Ausfertigung, d.h. mit den Erwägungen zugegangen. Er habe aber bereits mit Aussöhnungsbegehren vom 14. Juli 1999 die Ehescheidung beantragt.

Die Eheschutzmassnahmen seien erst mit dem begründeten Entscheid gültig entschieden worden. Damit seien aber Eheschutzmassnahmen angeordnet worden, als die Ehescheidungsklage bereits rechtshängig gewesen sei; dies sei nicht zulässig. Dieser Auffassung des Gesuchsgegners kann nicht beigepflichtet werden. Einem Rechtsspruch ohne Begründung kommt die gleiche Gültigkeit zu wie einem begründeten. Für das Gericht ist auch der noch nicht begründete Rechtsspruch verbindlich (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 108 ZPO).

Aus § 110 ZPO i.V.m. § 109 ZPO ergibt sich, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen beginnt. Diese Regelung hat indes keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Rechtsspruchs, sondern hat ihren Grund darin, dass der Rechtsmittelkläger den Entscheid erst anhand der Begründung sachgerecht anfechten kann. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass ein bei Einreichung des Scheidungsbegehrens pendentes Eheschutzverfahren in jedem Fall gegenstandslos wird (BGE 101 II 1; Hausheer/Reusser/Geiser, Komm. zum Eherecht, Bern 1988, N 17 zu Vorbemerkungen zu Art. 171 ff.

ZGB). Gerade vorliegend wäre es stossend, wenn der Gesuchsgegner durch sein Aussöhnungsbegehren vom 14. Juli 1999 und den Rückzug des Scheidungsantrags an der Aussöhnungsverhandlung einen Entscheid über das am 27. April 1999 hängig gemachte Gesuch nach Art. 175 ZGB verhindern könnte.