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22 99 138 • KG LU 22 99 138 KI-generiert

Spousal Support: Reserve Above Subsistence for Payor

Geschäftsnummer 22 99 138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court addressed an appeal concerning spousal support obligations under Article 125 of the Civil Code, specifically deciding whether the party obligated to pay support over the long term is entitled to a small reserve above basic needs for typical life contingencies, even when the recipient relies on social assistance due to the payor's limited ability to pay. The court affirmed the principle, consistent with prevailing legal doctrine, that a party with a protracted support obligation must be allotted a modest financial cushion beyond essential subsistence needs to account for unforeseen, ordinary events, irrespective of the recipient's subsequent reliance on public welfare benefits due to the payor's insufficient means.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 125 ZGB. Der auf längere Zeit unterhaltsverpflichteten Partei ist über den Notbedarf hinaus eine kleine Reserve für die üblichen Zwischenfälle des Lebens zuzubilligen. Nach der vorwiegenden Lehre gilt das auch, wenn der an sich Unterhaltsberechtigte zufolge der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auf Sozialhilfe angewiesen ist. | Familienrecht

Schlagwörter

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finanzielle Unterstützung Zahlungspflicht gesetzliche Reserve Dauer des nachehelichen Unterhalts Leistungsbezüger Finanzierungsrechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Familienrecht

Entscheiddatum: · 28.08.2000

Fallnummer: · 22 99 138

LGVE: · 2000 I Nr. 3

Leitsatz: · Art. 125 ZGB. Der auf längere Zeit unterhaltsverpflichteten Partei ist über den Notbedarf hinaus eine kleine Reserve für die üblichen Zwischenfälle des Lebens zuzubilligen. Nach der vorwiegenden Lehre gilt das auch, wenn der an sich Unterhaltsberechtigte zufolge der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: