Spousal Claim to Vested Pension Benefits Despite Premature Payout Via Forgery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether a spouse's claim to half of the other spouse's vested benefits, due upon divorce, is extinguished if the vested benefits were prematurely paid out to the obligated spouse due to the forgery of the claimant spouse's required consent. The court reasoned that the divorce decree's order for transfer to the pension institution is not directly enforceable like a standard execution title against the institution; rather, the claimant spouse must enforce the claim through subsequent administrative litigation against the pension institution if the latter refuses to comply with the court's notification, retaining any defenses the obligated spouse had. Crucially, the court held that the premature payout of the funds, even through fraudulent means, does not nullify the underlying divorce-related claim under the relevant statute, as doing so would improperly adjudicate the separate insurance law question of the fund's current existence and unduly restrict the claimant's right to pursue the matter in the competent administrative court, thus upholding the claimant's right to an order against the institution for the half share.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 5 Abs. 2 und 22 FZG. Wird ein Vorsorgekapital trotz der fehlenden Zustimmung des Ehegatten ausbezahlt, geht der scheidungsrechtliche Anspruch nach Art. 22 FZG nicht unter. Beschränkte Vollstreckbarkeit der im Scheidungsurteil getroffenen Anordnung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. | Zivilrecht
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Zivilrecht
Entscheiddatum: · 22.04.1999
Fallnummer: · 22 98 71
LGVE: · 1999 I Nr. 6
Leitsatz: · Art. 5 Abs. 2 und 22 FZG. Wird ein Vorsorgekapital trotz der fehlenden Zustimmung des Ehegatten ausbezahlt, geht der scheidungsrechtliche Anspruch nach Art. 22 FZG nicht unter. Beschränkte Vollstreckbarkeit der im Scheidungsurteil getroffenen Anordnung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Die Parteien sind seit 1994 verheiratet. Am 4. Dezember 1997 reichte die Klägerin die Scheidungsklage ein. Bereits am 29. Oktober 1997 hatte der Beklagte bei der S. Freizügigkeitsstiftung einen Antrag auf Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung infolge Wegzugs ins Ausland gestellt. Die erforderliche Abmeldebestätigung der Einwohnergemeinde sowie eine Unterschrift der Ehegattin wurden von ihm beigebracht. In der Folge wurde dem Beklagten das Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 13250.50 ausbezahlt. Der Beklagte gibt zu, auf dem Auszahlungsantrag die Unterschrift der Klägerin gefälscht zu haben.
Er wurde deswegen im von der Klägerin eingeleiteten Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Die Klägerin wurde im Strafverfahren mit ihren Zivilansprüchen an den Zivilrichter verwiesen. Gestützt auf diesen Sachverhalt sprach das Amtsgericht am 27. Mai 1998 die Scheidung aus, wies aber den Anspruch der Klägerin auf die Hälfte des Freizügigkeitsguthabens des Beklagten mangels Vollstreckbarkeit ab. Die Scheidung blieb unangefochten. Hingegen beharrte die Klägerin im Appellationsverfahren auf dem Anspruch auf das hälftige Freizügigkeitsguthaben des Beklagten.
Das Obergericht hat dieses Begehren mit folgender Begründung geschützt: Gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.42) ist die Barauszahlung an verheiratete Anspruchsberechtigte nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Im vorliegenden Fall fälschte der Beklagte die Unterschrift der Klägerin, um die Auszahlung zu erlangen. Es stellt sich daher die Frage, ob der bereits ausbezahlte Betrag der Freizügigkeitsleistung aus dem Kreislauf der zweiten Säule definitiv ausgeschieden ist, und daher im Scheidungsprozess eine Übertragung nicht mehr angeordnet werden kann.
Die Anordnung des Scheidungsrichters zur Überweisung des zugesprochenen Betrages richtet sich an die am Scheidungsprozess nicht beteiligte Vorsorgeeinrichtung. Sie ist mit der Anweisung des Eheschutzrichters an den Schuldner (Dritter) des verpflichteten Ehegatten zur Leistung von Zahlungen an den anderen Ehegatten gemäss Art. 177 ZGB vergleichbar. Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Entscheid des Eheschutzrichters im Betreibungsverfahren des berechtigten Ehegatten gegenüber dem Schuldner kein Rechtsöffnungstitel (so auch Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N 16 zu Art. 177 ZGB).
Daraus kann der analoge Schluss gezogen werden, dass auch die gerichtliche Anordnung der Übertragung der Austrittsleistung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung keinen Rechtsöffnungstitel bildet. Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 FZG spricht denn auch lediglich von einer Mitteilung des Gerichts an die Vorsorgeeinrichtung über den zu übertragenden Betrag (Heyden Frank, Das Verhältnis zwischen den Kognitionen des Scheidungsrichters und des Versicherungsrichters nach Art. 22 FZG, SJZ 92 [1996] S. 22). Weigert sich die beteiligte Vorsorgeeinrichtung, die Anzeige des Gerichts zu vollziehen, muss der gemäss Scheidungsurteil berechtigte Ehegatte seinen Anspruch klageweise durchsetzen (Art. 25 FZG i.V.m.
Art. 73 BVG; Flütsch Jürg, Pensionskassenansprüche und Ehescheidung, SJZ 93 [1997] S. 2). Für diese versicherungsrechtliche Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem sind die Versicherungs- bzw. Verwaltungsgerichte zuständig und nicht der Scheidungsrichter (Heyden Frank, a.a.O., S. 22 f.). Der gemäss Scheidungsurteil aus Art. 22 FZG berechtigte Ehegatte ist zu diesem Versicherungsprozess gegenüber der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten aktivlegitimiert, da ihm im Sinne einer Legalzession ein Teil der Austrittsleistung übertragen wurde.
Das Verwaltungsgericht ist durch das Scheidungsurteil insoweit gebunden, als es das Faktum der Scheidung anerkennen muss und auch nicht mehr überprüfen kann, ob dem berechtigten Ehegatten überhaupt eherechtliche Ansprüche zustehen, die durch Übertragung eines Teils der Austrittsleistung abzugelten sind. Hingegen kann das Verwaltungsgericht den Bestand und die Abtretbarkeit der Forderung überprüfen, da der Vorsorgeeinrichtung aufgrund der Legalzession die Einreden gegenüber ihrem ursprünglichen Gläubiger erhalten bleiben (Art. 166 i.V.m.
Art. 169 OR; vgl. Heyden Frank, a.a.O., S. 23). Vorliegend kann festgehalten werden, dass mit der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an den Beklagten trotz fehlender Zustimmung der Klägerin ihr Anspruch auf Beteiligung am Vorsorgekapital nicht tangiert wird; dies ist vielmehr eine Frage der Vollstreckbarkeit der Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Würde das Obergericht den Anspruch der Klägerin mit der Begründung verneinen, dass mangels einer noch vorhandenen Austrittsleistung bei der Vorsorgeeinrichtung des Beklagten ein Anspruch nach Art. 22 FZG nicht mehr existiere, entschiede es stillschweigend auch die nicht in seiner Zuständigkeit stehende Frage, ob ein solches Guthaben noch bestehe bzw. von Rechts wegen noch bestehen müsste.
Gleichzeitig würde der Klägerin die selbständige Klärung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der Vorsorgeeinrichtung des Beklagten vor dem zuständigen Verwaltungsgericht verunmöglicht, da ihr mangels eines im Scheidungsprozess festgesetzten Anspruchs auf einen Teil der Austrittsleistung die Aktivlegitimation fehlen würde. Nachdem der eherechtliche Anspruch der Klägerin auf Fr. 6625.25 der Austrittsleistung des Beklagten zu bejahen ist und der Beklagte - soweit dem Gericht bekannt - zurzeit über keine Vermögenswerte verfügt, mit welchen er die Klägerin für diesen Betrag entschädigen könnte, ist der Antrag der Klägerin auf Anweisung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 22 FZG gutzuheissen.