Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22 98 113 • KG LU 22 98 113 KI-generiert

Appeal Regarding Allocation of Costs for Reasoned Judicial Decision

Geschäftsnummer 22 98 113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where a lower court dismissed a judgment modification process due to withdrawal of the claim and initially charged the plaintiff court costs but stipulated that the party requesting a reasoned decision would bear the additional costs, the higher court allowed the appeal against this cost allocation. The court reasoned that parties in a state governed by the rule of law inherently possess the right to a reasoned judicial decision to assess whether to appeal, and the statutory reduction in court fees for waiving the reasoning does not alter the fundamental rule of cost allocation against the losing party, thereby rendering the prior court's condition that the party demanding the written grounds must pay the extra costs legally unfounded.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 110 und 119 ZPO; § 15 Abs. 3 KoV. Der Partei, welche auf der Begründung des Entscheids beharrt, dürfen deswegen keine Kosten auferlegt werden. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Kostenverlegung gesetzliche Voraussetzungen Gebührenreduktion weitere Anklagepunkte Widerrufsrecht begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 Abs. 3 KoV

Cited in the headnote (Leitsatz) regarding the reduction of court fees when waiving the reasoning of the decision.

§ 119 ZPO

Cited in the headnote (Leitsatz) regarding the cost allocation irrespective of the waiver of the decision's reasoning.

§ 110 ZPO

Cited in the headnote (Leitsatz) regarding the procedure for delivering decisions without reasoning upon waiver by the parties.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 14.06.1999

Fallnummer: · 22 98 113

LGVE: · 1999 I Nr. 24

Leitsatz: · §§ 110 und 119 ZPO; § 15 Abs. 3 KoV. Der Partei, welche auf der Begründung des Entscheids beharrt, dürfen deswegen keine Kosten auferlegt werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Das Amtsgericht schrieb infolge Rückzugs der Klage einen Urteilsabänderungsprozess als erledigt ab und eröffnete seinen Entscheid den Parteien im Dispositiv. Dem Kläger wurden Gerichtskosten von Fr. 100.- überbunden. Gleichzeitig wurde verfügt, dass diejenige Partei, welche einen begründeten Entscheid verlange, die Mehrkosten von Fr. 100.- zu bezahlen habe. Die Beklagte verlangte daraufhin eine vollständige Ausfertigung des Erledigungsentscheides, worauf ihr androhungsgemäss die Mehrkosten für die Entscheidsbegründung auferlegt wurden. Das Obergericht hiess die gegen die Kostenverlegung eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten gut. Aus den Erwägungen: Gemäss § 110 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Urteile und Entscheide ohne die Erwägungen zustellen, wenn die Parteien auf deren Eröffnung und auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichten. Der Verzicht ist gegeben, wenn bei schriftlicher Eröffnung des Rechtsspruchs einer unteren Instanz keine Partei innert zehn Tagen eine Ausfertigung mit Erwägungen verlangt (§ 110 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Verzicht auf die Entscheidserwägungen führt zu einer Reduktion der Gerichtsgebühr um maximal 50% (§ 15 Abs. 3 KoV).

Grundsätzlich haben die Parteien in einem Rechtsstaat Anspruch darauf, dass ein gerichtlicher Entscheid alle massgeblichen und rechtlichen Ausführungen sowie eine in sich schlüssige Begründung enthält, damit die Parteien beurteilen können, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen sollen oder nicht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 109 ZPO). Die in der Kostenverordnung vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr bei Verzicht auf die Begründung des Entscheides ändert nichts an der Kostenverlegung und somit auch nichts an der Kostenpflicht der unterlegenen Partei (§ 119 ZPO). Daher ist die von der Vorinstanz im Entscheidsdispositiv festgelegte Regelung, wonach jene Partei, welche einen begründeten Entscheid verlange, die Mehrkosten von Fr. 100.- zu bezahlen habe, mangels genügender gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig aufzuheben. Richtigerweise hätte die Vorinstanz hier zu Lasten des Klägers die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.- festsetzen und sie für den Fall des Verzichts auf eine Begründung des Entscheides auf Fr. 100.- reduzieren sollen.