Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22 10 97 • KG LU 22 10 97 KI-generiert

Spousal Support Suspension Upon Cohabitation Pre-Five-Year Mark

Geschäftsnummer 22 10 97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court addressed the suspension or annulment of post-marital spousal support following the recipient's cohabitation, ruling that the suspension of maintenance payments under Article 129 and 130 ZGB is possible even before a qualified cohabitation reaches the standard five-year duration, provided a comprehensive living arrangement is proven or acknowledged, and suspension is preferred over complete annulment unless a protected interest for annulment is demonstrated. The court reasoned that the legal consequences of a comprehensive life partnership apply regardless of whether the cohabitation provides the same economic benefits as the dissolved marriage, and consequently, a partial annulment of the support payment is legally unsustainable, mandating the suspension of payments from the commencement of the recognized cohabitation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 129 Abs. 1 und Abs. 130 Abs. 2 ZGB. Die Sistierung einer nachehelichen Unterhaltsrente ist nicht nur bei einem qualifizierten Konkubinat mit einer Mindestdauer von fünf Jahren möglich, sondern schon vorher, falls das Vorliegen einer umfassenden Lebensgemeinschaft anerkannt ist oder bewiesen werden kann. Der Sistierung der Unterhaltsrente ist gegenüber der Aufhebung der Vorzug zu geben, wenn nicht ein schützenswertes Interesse für die Aufhebung dargetan wird. Die Rechtsfolgen einer umfassenden Lebensgemeinschaft treten unabhängig davon ein, ob das Konkubinat die gleichen wirtschaftlichen Vorteile wie die aufgelöste Ehe bringt; eine bloss teilweise Aufhebung der Unterhaltsrente ist rechtlich nicht haltbar. | Familienrecht

Schlagwörter

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Dauer des nachehelichen Unterhalts Einstellung der Leistungen Eheungültigkeit Unterhaltsbeiträge ehelicher Lebensstandard Zinszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 1 ZGB

Cited as the basis for the court's decision regarding the suspension (sistierung) of the post-divorce maintenance pension.

Art. 130 Abs. 2 ZGB

Cited as the basis for the court's decision regarding the suspension (sistierung) of the post-divorce maintenance pension.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Familienrecht

Entscheiddatum: · 22.12.2010

Fallnummer: · 22 10 97

LGVE:

Leitsatz: · Art. 129 Abs. 1 und Abs. 130 Abs. 2 ZGB. Die Sistierung einer nachehelichen Unterhaltsrente ist nicht nur bei einem qualifizierten Konkubinat mit einer Mindestdauer von fünf Jahren möglich, sondern schon vorher, falls das Vorliegen einer umfassenden Lebensgemeinschaft anerkannt ist oder bewiesen werden kann. Der Sistierung der Unterhaltsrente ist gegenüber der Aufhebung der Vorzug zu geben, wenn nicht ein schützenswertes Interesse für die Aufhebung dargetan wird. Die Rechtsfolgen einer umfassenden Lebensgemeinschaft treten unabhängig davon ein, ob das Konkubinat die gleichen wirtschaftlichen Vorteile wie die aufgelöste Ehe bringt; eine bloss teilweise Aufhebung der Unterhaltsrente ist rechtlich nicht haltbar.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.