Spousal Support Obligation vs. Employment Abroad
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning provisional measures, the court addressed whether the applicant was obligated to give up his employment in another country to return and work in the jurisdiction with an income sufficient to meet his support obligations. The reasoning established that the assessment of the applicant's duty to support and the standard of living to be used for calculating support payments must primarily reference the parties' living conditions before and during the brief marriage, rather than the standard achievable through a post-divorce change in the recipient's circumstances, such as pursuing an intensive, new vocational training. Consequently, the court found it unreasonable to require the applicant to abandon his current employment due to the recipient's limited remaining need for support linked to her pre-marital standard of living and her impending ability to partly support herself.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 125 und Art. 137 ZGB. Bei der Prüfung der Frage, ob es dem Gesuchsteller zumutbar und möglich ist, eine Anstellung in Deutschland aufzugeben und wieder in der Schweiz mit einem zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ausreichenden Einkommen zu arbeiten, ist vorab seine grundsätzliche Leistungspflicht abzuklären. Dabei kommt den Lebensverhältnissen der Parteien vor und während ihres ehelichen Zusammenlebens massgebende Bedeutung zu, denn diese entscheiden darüber, ob bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard (unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten) oder aber an die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die damit ermöglichte Lebenshaltung anzuknüpfen ist. | Familienrecht
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Familienrecht
Entscheiddatum: · 28.08.2008
Fallnummer: · 22 08 69
LGVE:
Leitsatz: · Art. 125 und Art. 137 ZGB. Bei der Prüfung der Frage, ob es dem Gesuchsteller zumutbar und möglich ist, eine Anstellung in Deutschland aufzugeben und wieder in der Schweiz mit einem zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ausreichenden Einkommen zu arbeiten, ist vorab seine grundsätzliche Leistungspflicht abzuklären. Dabei kommt den Lebensverhältnissen der Parteien vor und während ihres ehelichen Zusammenlebens massgebende Bedeutung zu, denn diese entscheiden darüber, ob bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard (unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten) oder aber an die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die damit ermöglichte Lebenshaltung anzuknüpfen ist.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.