Divorce Settlement: Pillar 3a Life Insurance Transfer vs. Cash Payout
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute over the division of a spouse's Pillar 3a life insurance policy upon divorce, the court held that, pursuant to Article 215 of the Civil Code and Article 4(3) of the relevant Ordinance, the entitlement of the other spouse from the obligor's Pillar 3a savings must generally be preserved as pension provision. Therefore, the claiming spouse is only entitled to have their share transferred to a designated pension institution or a binding provision arrangement of Pillar 3a, rather than demanding a cash payout from the obligor's other assets, as a cash payment would diminish the value of the protected pension assets and be inequitable given the mutual decision to opt for tax-advantaged savings during the marriage. The court must obtain confirmation of the feasibility of the transfer.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 215 ZGB; Art. 4 Abs. 3 BVV 3. Der güterrechtliche Anspruch eines Ehegatten aus der Säule 3a kann diesem, obwohl es sich um eine Geldforderung handelt, nur mit dem Einverständnis des Verpflichteten aus seinem übrigen Vermögen in bar ausbezahlt werden. Grundsätzlich ist der Vorsorgeschutz zu erhalten, und der berechtigte Ehegatte hat bloss Anspruch darauf, dass ihm der Anteil aus der Säule 3a des andern Ehegatten auf eine von ihm bezeichnete Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) oder eine Einrichtung nach Art. 1 Abs. 1 BVV 3 (gebundene Vorsorgeversicherung oder gebundene Vorsorgevereinbarung der Säule 3a) überwiesen wird. Das Gericht hat eine Durchführbarkeitserklärung einzuholen. | Familienrecht
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the ruling regarding the division of pension assets under matrimonial property law.
Cited in the ruling concerning the conditions for early payout of pension benefits.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Familienrecht
Entscheiddatum: · 11.04.2007
Fallnummer: · 22 06 111
LGVE: · 2007 I Nr. 14
Leitsatz: · Art. 215 ZGB; Art. 4 Abs. 3 BVV 3. Der güterrechtliche Anspruch eines Ehegatten aus der Säule 3a kann diesem, obwohl es sich um eine Geldforderung handelt, nur mit dem Einverständnis des Verpflichteten aus seinem übrigen Vermögen in bar ausbezahlt werden. Grundsätzlich ist der Vorsorgeschutz zu erhalten, und der berechtigte Ehegatte hat bloss Anspruch darauf, dass ihm der Anteil aus der Säule 3a des andern Ehegatten auf eine von ihm bezeichnete Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) oder eine Einrichtung nach Art. 1 Abs. 1 BVV 3 (gebundene Vorsorgeversicherung oder gebundene Vorsorgevereinbarung der Säule 3a) überwiesen wird. Das Gericht hat eine Durchführbarkeitserklärung einzuholen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.