Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22 03 124 • KG LU 22 03 124 KI-generiert

Maintenance Obligation Upheld Despite Potential Future Disability Pension

Geschäftsnummer 22 03 124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court upheld the lower court's decision to set monthly maintenance payments, rejecting the payor's appeal to eliminate the obligation or reduce it by the amount of a potential disability insurance (IV) pension. The court reasoned that because the recipient's entitlement to, and the amount of, an anticipated IV pension were uncertain, it could not be factored into the current maintenance calculation; furthermore, the potential IV income would also affect the consideration of tax provisions, meaning any reduction based on an eventual IV award must await a future modification proceeding.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 137 Abs. 2 ZGB. Steht noch nicht fest, ob überhaupt eine IV-Rente zugesprochen wird, und falls ja, in welcher Höhe, so kann diese bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen nicht berücksichtigt werden. Die Ausrichtung einer solchen IV-Rente kann zudem auch Auswirkungen auf die Anrechnung von Steuerrückstellungen haben. Der Unterhaltsschuldner ist für die Berücksichtigung einer solchen noch nicht feststehenden IV-Rente auf ein künftiges Abänderungsverfahren zu verweisen. | Familienrecht

Schlagwörter

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Invalidenrentenzahlung Unterhaltsbeiträge Einkommensveränderung Zahlungsmittel Rentenberechnung Vorschriften über das Ruhegehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Familienrecht

Entscheiddatum: · 05.02.2004

Fallnummer: · 22 03 124

LGVE: · 2004 I Nr. 7

Leitsatz: · Art. 137 Abs. 2 ZGB. Steht noch nicht fest, ob überhaupt eine IV-Rente zugesprochen wird, und falls ja, in welcher Höhe, so kann diese bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen nicht berücksichtigt werden. Die Ausrichtung einer solchen IV-Rente kann zudem auch Auswirkungen auf die Anrechnung von Steuerrückstellungen haben. Der Unterhaltsschuldner ist für die Berücksichtigung einer solchen noch nicht feststehenden IV-Rente auf ein künftiges Abänderungsverfahren zu verweisen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.