Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22 02 78 • KG LU 22 02 78 KI-generiert

Lawyer's Office Errors Do Not Excuse Missed Appeal Deadline

Geschäftsnummer 22 02 78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court determined that a lawyer's poor office organization or the misconduct of their secretary, acting as an assistant, does not constitute an excusable impediment under the relevant procedural code provision, meaning that failure to meet an appeal deadline due to such internal administrative failures is attributable directly to the lawyer and, consequently, to the party they represent.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 90 Abs. 1 ZPO. Die mangelhafte Büroorganisation des Rechtsanwalts oder das Fehlverhalten seiner Sekretärin als seiner Hilfsperson bilden kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO. Ist die Nichteinhaltung einer Rechtsmittelfrist darauf zurückzuführen, so sind diese Umstände dem Rechtsanwalt und damit der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Fristversäumnis Entschuldbarer Irrtum Verfahrensfehler Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Organisationsverschulden Entschädigung für Justizirrtümer
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 01.10.2002

Fallnummer: · 22 02 78

LGVE: · 2002 I Nr. 36

Leitsatz: · § 90 Abs. 1 ZPO. Die mangelhafte Büroorganisation des Rechtsanwalts oder das Fehlverhalten seiner Sekretärin als seiner Hilfsperson bilden kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO. Ist die Nichteinhaltung einer Rechtsmittelfrist darauf zurückzuführen, so sind diese Umstände dem Rechtsanwalt und damit der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: