Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22 02 4 • KG LU 22 02 4 KI-generiert

Hague Abduction Convention Return Order Upheld Despite Appeal for Child Representative

Geschäftsnummer 22 02 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a custody dispute concerning a child habitually resident in New Zealand, the higher court upheld the lower court's order for the child's return under the Hague Abduction Convention, dismissing the custodial parent's appeal, which included a novel request for the appointment of a child representative analog to a specific domestic statute. The court ruled that it could not consider the request as it was raised for the first time on appeal and, more fundamentally, that neither the Hague Abduction Convention nor the UN Convention on the Rights of the Child mandates such an appointment, concluding that introducing the mechanism would unduly delay the Convention's summary return procedure, which prioritizes the prompt restoration of the prior factual situation over an in-depth assessment of substantive issues like the child's best interests typically addressed in divorce proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 146 ZGB. Im Rückführungsverfahren gemäss dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist keine Kindesvertretung anzuordnen. | Familienrecht

Schlagwörter

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Rückführung nach dem Haager Übereinkommen Rückführung des Kindes Kindeswohl Kindesentführung Bestellung eines Vertreters Scheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 146 ZGB
Leitsatz: · Art. 146 ZGB.
Art. 12 Abs. 2 UKRK
November 1989 (UNO-Kinderrechtekonvention [UKRK], SR 0.107; namentlich Art. 12 Abs. 2 UKRK) sehen ein entsprechendes Institut vor.
Art. 11 Abs. 1 HEntf
Dessen Einführung würde denn auch das Verfahren, das auf schnelle Erledigung angelegt ist (Art. 11 Abs. 1 HEntfÜ) und nicht primär dazu dient, materiell-rechtliche Aspekte (wie z.B.
Art. 29 Abs. 2 BV
11 und vor allem aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich wohl grundsätzlich die Anhörung des Kindes im Sinne der UNO-Kinderrechtekonvention, nicht aber das Institut der Kindesvertretung herleiten.
Art. 14 BV
Ein solcher Anspruch findet schon gar keine Stütze in dem von der Gesuchsgegnerin zitierten Art. 14 BV.
Art. 13 HEntf
Diesem Umstand trägt denn auch Art. 13 HEntfÜ Rechnung, dessen Voraussetzungen nachfolgend zu prüfen sind, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Anhörung des entführten Kindes im Verfahren nach dem HEntfÜ grundsätzlich nicht notwendig ist (vgl.
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Familienrecht

Entscheiddatum: · 18.01.2002

Fallnummer: · 22 02 4

LGVE: · 2002 I Nr. 10

Leitsatz: · Art. 146 ZGB. Im Rückführungsverfahren gemäss dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist keine Kindesvertretung anzuordnen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus der Ehe der Parteien ging der Sohn X. hervor. Die Parteien lebten bis am 28. Januar 2001 im gemeinsamen Haushalt in Neuseeland. Die Gesuchsgegnerin hält sich seit September 2001 mit Sohn X. in der Schweiz auf. Am 5. September 2001 stellte sie beim Amtsgericht das Aussöhnungsbegehren im Hinblick auf die Ehescheidung. Mit Gesuch vom 29. Oktober 2001 verlangte der Gesuchsteller gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung die Rückführung von X. nach Neuseeland in seine Obhut. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 verpflichtete das Amtsgericht die Gesuchsgegnerin, X. nach Neuseeland zurückzuführen. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin Nichtigkeitsbeschwerde und verlangte die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz. Das Obergericht wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

Die Gesuchsgegnerin stellt neu vor Obergericht den Antrag, dem Kind X. sei analog Art. 146 ZGB eine Kindesvertretung zu errichten. Auf diesen Antrag kann bereits aus prozessualen Gründen nicht eingetreten werden, dient doch das Beschwerdeverfahren einzig der Überprüfung vorinstanzlicher Entscheide, nicht aber der Beurteilung erstmals vor Obergericht gestellter Anträge (§ 265 Abs. 1 ZPO). Ob das Verfahren dabei von der Offizial- und Untersuchungsmaxime beherrscht wird, spielt keine Rolle.

Dem Antrag der Gesuchsgegnerin kann aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht statt gegeben werden. Weder das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HEntfÜ, SR 0.211.230.02) noch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtekonvention [UKRK], SR 0.107; namentlich Art. 12 Abs. 2 UKRK) sehen ein entsprechendes Institut vor. Dessen Einführung würde denn auch das Verfahren, das auf schnelle Erledigung angelegt ist (Art. 11 Abs. 1 HEntfÜ) und nicht primär dazu dient, materiell-rechtliche Aspekte (wie z.B. das Kindeswohl) abzuklären, über Gebühr verzögern. Art. 146 ZGB sieht das Institut der Kindesvertretung innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung lediglich im Rahmen des Scheidungsprozesses vor, welcher der Abklärung materiell-rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit den Kinderbelangen dient. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin besteht beim hier Anwendung findenden vollstreckungsrechtlichen Haager Übereinkommen nicht die gleiche Interessenlage. Diese ist vielmehr auf die raschmöglichste Wiederherstellung des vorherigen (faktischen) Zustandes ausgerichtet. Aus Art. 11 und vor allem aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich wohl grundsätzlich die Anhörung des Kindes im Sinne der UNO-Kinderrechtekonvention, nicht aber das Institut der Kindesvertretung herleiten. Ein solcher Anspruch findet schon gar keine Stütze in dem von der Gesuchsgegnerin zitierten Art. 14 BV. Dass das deutsche Recht in § 50 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit offenbar eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die (fakultative) Bestellung eines "Pflegers" enthält (vgl. Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts [BverfG], Beschluss des Zweiten Senats vom 29.10.1998 [2 BvR 1206/98], Rz. 8), ändert für die hier vorzunehmende Auslegung schweizerischen Rechts nichts.

Wohl wird nicht verkannt, dass auch im Vollstreckungsverfahren auf die Kindesinteressen Rücksicht zu nehmen ist. Diesem Umstand trägt denn auch Art. 13 HEntfÜ Rechnung, dessen Voraussetzungen nachfolgend zu prüfen sind, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Anhörung des entführten Kindes im Verfahren nach dem HEntfÜ grundsätzlich nicht notwendig ist (vgl. Urteil des BverfG, Rz. 60; der mögliche Ausnahmetatbestand von gegenläufigen Rückführungsanträgen, wie er dem Sachverhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1998 zugrunde lag, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben).

II. Kammer, 18. Januar 2002 (22 02 4)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden betr. dringliche Anordnungen am 7. März 2002 und betr. Kindesrückführung am 11. April 2002 abgewiesen.)