Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22 02 39 • KG LU 22 02 39 KI-generiert

Appeal Dismissed for Unpaid Court Costs; Reinstatement Denied

Geschäftsnummer 22 02 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court upheld the non-admission of an appeal due to the failure to pay the required court cost advance, rejecting the motion for reinstatement of the missed deadline under § 90 of the Civil Procedure Code. The court reasoned that the alleged loss by postal service of the judicial order forwarded by the legal representative to the client for payment did not constitute an excusable impediment, as reinstatement requires objective impossibility or excessive demands for compliance, and it remains the attorney's duty, as part of diligent mandate management, to verify the timely payment when delegating the task to the client.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 90 ZPO. Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. Die Tatsache, dass die an den Rechtsvertreter gerichtete und von diesem zwecks Bezahlung an den Klienten weitergeleitete gerichtliche Verfügung bei der Post angeblich verloren ging, bildet kein entschuldbares Hindernis für die Fristversäumnis. Pflicht des Anwalts, sich zu vergewissern, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wird. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Nichtleistung des Kostenvorschusses Zahlungsbefehl Fristwahrung Zivilprozessordnung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 90 ZPO

This provision was applied to reject the request for reinstatement of the missed deadline for the court cost deposit.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 13.05.2002

Fallnummer: · 22 02 39

LGVE: · 2002 I Nr. 34

Leitsatz: · § 90 ZPO. Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. Die Tatsache, dass die an den Rechtsvertreter gerichtete und von diesem zwecks Bezahlung an den Klienten weitergeleitete gerichtliche Verfügung bei der Post angeblich verloren ging, bildet kein entschuldbares Hindernis für die Fristversäumnis. Pflicht des Anwalts, sich zu vergewissern, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wird.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.